Bin ja nur ein einfacher Menne mit einem Phantasietitel und mit ohne öbuv, möchte mich trotzdem an der Antwort versuchen:
- das eine sind die geforderten Mindestabstände, von Wand zu Schütze und von Schütze zu Schütze (1,25 m vs. 1,00 m)
- das zweite ist - falls vorhanden - die jeweilige Brüstungshöhe
- drittens sind bei KW-Verwendung Hülsenfangeinrichtungen vorgeschrieben.
Nehmen wir also mal an, wir hätten einen Stand, der über keine Brüstung verfügt, bei der ein Abstand von Schütze zu Schütze von mind. 1,25 m besteht und bei dem auch vorzugsweise transparente Hülsenfangeinrichtungen montiert sind, dann spräche nichts gegen ein freundliches Miteinander der Fraktionen KW und LW, wenn ...
dies entsprechend im Gutachten ausgeführt und in der resultierenden Erlaubnis sich wiederfindet. Aber nur dann. Sollte der Betreiber kein Miteinander nachgefragt haben oder der SSV keine entsprechende Weitsicht an den Tag gelegt haben oder die Behörde mit Textbausteinen ihrer Erlaubnis zu der Aussage gekommen sein, dass es nur ein ent- oder ein weder gebe, dann gilt dies erstmals.
Der Betreiber kann aber eine Änderung herbeiführen, falls die Vorgaben entsprechend erfüllt sind, er den Wunsch artikuliert, der SSV dies entsprechend formuliert und die Behörde eine geänderte Erlaubnis erteilt.
Vorsicht, bin kein öbuv, auch kein Polizist, nicht einmal ein Angestellter einer Polizeibehörde.