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Ruhrgebiet

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Beiträge von Ruhrgebiet

  1. Wenn er sie schon bezahlt hat, dann ist er der rechtmäßige Eigentümer.

    Nein, die Bezahlung ist für den Eigentumsübergang völlig irrelevant.

    Wer ist verantwortlich für seine Waffe..?..der Eigentümer.

    Nein, nicht der Eigentümer, sondern der Besitzer.

    Ganz so einfach ist es nicht. Erfolgt der Versand auf Verlangen des Käufers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache grundsätzlich mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Käufer über. Anders ist es jedoch, wenn der Verkäufer - so wie hier - Unternehmer ist; hier trägt grundsätzlich er das Risiko bis zur Übergabe an den Käufer.

  2. Wovon der Threadstarter nicht viel hat, da er aus NRW kommt.

    Wir leben immerhin in der Vielstaaterei mit unterschiedlichen Gebühren

    Für Köln müsste folgendes Gültigkeit haben:

    - Eintrag Erwerbsberechtigung 31,50€

    - Munitionserwerb 15,00€

    - Eintrag der erworbenen KW in die WBK 18,00€

    Die Werte gelten nicht nur für Köln, sondern für ganz NRW ;)

    Auch hier wird übrigens die Eintragung der Munitionserwerbsberechtigung nur berechnet, soweit nicht gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz der Schusswaffe erteilt wird.

    Da fehlt noch die Gebühr für die Erstausstellung der grünen WBK. Die beträgt nochmal iirc ca. 50€

    In NRW derzeit 45,00 € einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe.

  3. Der Schutz vor Wegnahme ist ja auch die Haustür ;)

    Das sieht - jedenfalls so ohne weiteres - zumindest das OVG NRW anders ;)

    Darüber hinaus hat der Kläger jedenfalls die Munition, die in seinen persönlichen Räumen im Erdgeschoss seines Hauses aufgefunden wurde, nicht ordnungsgemäß und damit nicht sorgfältig aufbewahrt. Der Kläger selbst stellt nicht in Abrede, dass die Aufbewahrung von Munition in diesen Räumlichkeiten die insoweit maßgeblichen Anforderungen nach § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 3 AWaffV nicht erfüllt, und zwar deshalb nicht, weil Räume eines Hauses bereits nach dem Wortsinn kein Behältnis im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift darstellen. Dass unter einem Behältnis erst recht keine Mehrheit von Räumen verstanden werden kann, ergibt sich im Übrigen mit Blick auf § 13 Abs. 5 Satz 2 AWaffV.

    Darauf, ob die Munition in den besagten Räumen gleichwertig oder sogar besser aufbewahrt worden war als in einem Behältnis gemäß § 13 Abs. 3 AWaffV, kommt es von vornherein nicht an, weil die Behörde diese Art der Aufbewahrung nicht zugelassen hatte. Wie sich aus § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 AWaffV ergibt, bedarf die Aufbewahrung von Munition, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AWaffV entspricht, der Zulassung durch die Behörde. Zwar bezieht sich § 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV ausdrücklich nur auf "eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen". Diese Ermächtigung gilt jedoch auch für Munition, weil § 13 Abs. 5 Satz 2 AWaffV unter anderem auf Abs. 3 der Vorschrift Bezug nimmt, der ausschließlich Anforderungen an die Aufbewahrung von Munition regelt. Eine behördliche Zulassung der Aufbewahrung von Munition in den persönlichen Räumen des Klägers im Erdgeschoss als von § 13 Abs. 3 AWaffV abweichende, aber andere gleichwertige Aufbewahrungsart lag und liegt jedoch nicht vor. Weder hat der Kläger selbst vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Behörde die in Rede stehende Aufbewahrung zugelassen hatte.

  4. Ich würde einfach zum SB gehen, erklären was Sache ist und versuchen einen guten Eindruck zu hinterlassen. Zeigen, dass man die Geschichte aufgearbeitet hat. Einen gewissen Spielraum hat die Behörde und das kann vielleicht entscheidend sein.

    Aber nicht in diesem Fall. Wie Godix ja bereits richtig geschrieben hat, ist der Sachbearbeiter hier an die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift gebunden, soweit es die Vorlage eines geeigneten Zeugnisses zur Frage der Eignung des Antragstellers betrifft.

    Das sieht übrigens auch die Rechtsprechung so. Beispielhaft hierzu der Auszug einer jüngeren - wenn auch untergerichtlichen - Entscheidung des VG Düsseldorf, die das Problem recht anschaulich darstellt:

    Dadurch, dass der Antragsteller [wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt mit nachgewiesenen 1,96 Promille BAK; vereinfacht durch Autor] im Strafbefehlswege zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 100 Euro verurteilt und ihm zugleich die Fahrerlaubnis mit einjähriger Wiedererteilungssperre entzogen wurde, sind im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 WaffG ausreichende Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers in dem o. g. Sinne begründen. In diesem Zusammenhang ist unmaßgeblich, ob es sich bei der Trunkenheitsfahrt nur um einen einmaligen Verstoß des Antragstellers handelte, dass er nur eine kurze Wegstrecke alkoholisiert in seinem PKW zurückgelegt hat und welche persönlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Umstände im Nachhinein als Erklärung für sein Verhalten bzw. die festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration angeführt werden.

    [...]

    Denn nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist - auch bei nur einmaligem / erstmaligem Verstoß - davon auszugehen, dass Personen mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so oft alkoholauffällig werden wie andere Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der ähnlich gelagerten Problematik im Straßenverkehrsrecht leiden Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie Ersttäter sind - an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik, so dass die Erlaubnisbehörden in derartigen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihre Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln aufzuklären haben.

    [...]

    In Anwendung dieser Grundsätze war das Polizeipräsidium E daher, nachdem dort die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille bekannt geworden ist, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV berechtigt, von dem Antragsteller die Vorlage eines amts-/ fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine Eignung zum Umgang mit Waffen zu fordern.

    Im Ergebnis bedeutet das also, dass die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den TE derzeit nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, sondern höchstwahrscheinlich vom Ergebnis der anzufordernden Begutachtung abhängen wird.

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