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RifleLizer

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Beiträge von RifleLizer

  1. den 200 kg-Schrank trägt mi[t] Sicherheit keiner weg.

    Aber mit der Sackkarre fahren Dir die Lieferanten das Ding einhändig wie einen Kasten Hopfenblütenbrause da rein, wo er hinsoll. Umgekehrt geht es genauso schnell.

    Die Aussage zum Aluinnenleben bezieht sich auf einen TV-Beitrag, in dem von einem Panzergnagger ganz anschaulich demonstriert wurde, was die gängigen Tresore so an "Aufhaltewert" innehaben. Ganz nebenbei sprach der Profi dabei auch so Sachen wie Aluminiumverflüssigung bei Einbruchsversuchen mit Schweissgerät an.

    Einzig an einem FORMAT Klasse I Tresor bissen sich die Profis die Zähne aus. Trotz schwerem Gerät wie Hydraulikzylinder und Schweisslanzen. Erst bei einer Sprengung ging die Tür auf.

    Schränkchen mit Namen A und B wurden quasi im Vorbeigehen geöfnet. Mit Werkzeug, was dutzendweise in jede Damenhandtasche passt.

    Mein Fazit: A und B verhinden unbefugten "familiären" Zugriff ganz gut. Ernstzunehmende Sparringsparter haben Gnaggis aber erst ab Klasse I zu erwarten.

  2. Wenn bauseits möglich, ist Schrankgewicht durch nichts zu ersetzen. Es sei denn durch mehr Schrankgewicht.

    Ein betonierter Stützsockel (Wand) links, rechts und vorne am Tresor erschwert zuverlässig zur Verankerung unbeauftragtes Wegtragen.

    Recht nett sind Tresortüren mit Aluminiuminnenleben. Soll schöne Abdrücke an der gegenüberliegenden Raumwand geben, wenn da wer mit Schweisszeugs anrückt. Fingerabdrücke gibt es dann allerdings keine mehr.

    Ansonsten ist nahezu alles gesagt.

  3. Wer sich mit Juristerei beschäftigt kommt um einen Grundsatz nicht herum:

    Niemals mehr (in den Fall) hinein interpretieren, als drin steht.

    Es steht aber jedem frei, das nicht zu beachten.

    Und dann ggf. zu ganz anderen Schlüssen zu kommen.

    Mir genügt das, was dort (im Urteil) schwarz auf weiss fallabschliessend zu lesen ist.

    Und das sind sehr, sehr eindeutige Aussagen.

    Denen habe ich nichts hinzuzufügen.

    Wozu auch?

    Alles andere wäre Spekulation, Glaube, Voodoo, Verschwörungstheorie oder was auch immer.

    Und nicht (mehr) meine Baustelle.

  4. Weil es meiner Ansicht nach, nicht mehr darum geht, ob es sich um das tatsächliche Aussehen einer vollautomatische Kriegswaffe nach Kriegswaffenkontrollgesetz geht, sondern nur dieser Waffentyp.

    Mir scheint, da liegst Du mit Deiner Ansicht weitab des relevanten Urteils des 4. Seneats am Hessischen Verwaltungsgerichtshof und ziehst eigene Schlüsse, die ausschliesslich Deine persönliche Meinung darlegen.

    Zur Begründung meiner Aussage zitiere ich aus dem relevanten Urteil im Wortlaut:

    [30]

    Der Senat vertritt die auch in der Literatur vertretene Rechtsauffassung, dass wegen

    der Anlehnung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV an die frühere Fassung des § 37 Abs. 1 Satz

    1 Nr. 1 lit. e des bis zum 31.03.2003 geltenden WaffG (a.F.) die zu dieser

    Verbotsvorschrift entwickelten, in den ehemaligen Verwaltungsvorschriften zu dieser

    Vorschrift (Nr. 37.2.4 WaffVwV a.F.) angeführten Merkmale einer Kriegswaffe weiterhin

    zu einer Beurteilung herangezogen werden können (s.Papsthart, in: Steindorf /

    Heinrich / Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 6 AWaffV Rn 5). Zu diesen eine

    Kriegsschusswaffe kennzeichnenden Merkmalen zählen auch heute noch ein

    herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin, ferner Mündungsfeuerdämpfer

    (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator), Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung

    dienende Vorrichtungen am Handlauf, ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem

    Vorderschaft kombinierter Griff, eine Aufstützvorrichtung sowie eine (Teleskop-)

    Schulterstütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist.

    [31]

    In diesem rechtlichen Zusammenhang ist es nach Auffassung des Senats nicht

    entscheidungsrelevant, dass die von der Klägerin vorgetragene, wohl zutreffend

    dargestellte Entwicklung im Sportwaffenbereich nachdem Wegfall des Verbotes des §

    37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e WaffG a.F. dazu geführt hat, die im Schießsport

    verwendeten Schusswaffen in Optik und Waffentechnikden Kriegswaffen

    nachzuempfinden, so dass die oben genannten kriegswaffentypischen Merkmale

    inzwischen auch bei vielen im Schießsport verwendeten Waffen zu finden sind. Bei einer

    Zivilversion einer Kriegswaffe handelt es sich um eine Waffe, die wegen der optischen

    Nähe zu dieser potentiell den Anschein einer Kriegswaffe hervorrufen kann; ob sie dem

    Gesamteindruck nach diesen Anschein auch tatsächlich erweckt, ist eine Einzelfallfrage,

    die vom Bundeskriminalamt zu beurteilen ist und dervollen verwaltungsgerichtlichen

    Überprüfung unterliegt.

    [32]

    Ob der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffedurch die oben genannten

    Merkmale hervorgerufen wird, beurteilt sich nach objektiven Kriterien, nämlich nach

    dem durch die kennzeichnenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck, den die

    zu beurteilende Waffe hinterlässt. Dabei kann einesder angeführten Merkmale

    ausreichen, wenn es für eine Kriegswaffenoptik deutlich prägend ist, andererseits ist

    nicht schon allein bei Vorliegen nur eines dieser Merkmale zwingend von dem Anschein

    einer Kriegswaffe auszugehen. Für die Beurteilung, ob der Anschein einer Kriegswaffe

    hervorgerufen wird, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und nicht auf die Sicht eines

    Waffenfachmannes abzustellen (s. BVerwG, Beschluss vom 19.05.1998 - 1 B 22/98 -NVwZ - RR 1998, 559).

    [33]

    In diesem zuvor beschriebenen Sinne interpretiert der Senat die - das Gericht nicht

    bindende - entsprechende Bestimmung der (neuen) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

    zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 05.03.2012, die am 23.03.2012 in Kraft getreten ist.

    Gemäß Nr. 15.9 zu § 15 WaffG ist der Anschein nach objektiven Kriterien zu bestimmen

    und er ist bei einer äußeren Typidentität anzunehmen. Die Feststellung der „äußeren

    Typidentität“ setzt damit nach Auffassung des Senats nicht eine ins Detail gehende, an

    der Waffentechnik orientierte Identitätsprüfung voraus. Vielmehr muss eine Prüfung der

    Typidentität an das Vorliegen kriegswaffentypischer, äußerer und damit leicht zu

    erkennender Merkmale der Waffe anknüpfen und letztlich den Gesamteindruck

    bewerten, den die Waffe bei objektiver und nicht durch entsprechende Fachkunde

    beeinflusster Betrachtung erweckt.

    [34]

    Einem Abstellen auf die bereits zu der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 1

    Satz 1 Nr. 1 lit. e WaffG a.F. entwickelten Grundsätze steht nicht die Begründung des

    Gesetzentwurfs der Bundesregierung speziell zur Einführung des § 42a WaffG in der

    BT-Drs. 16/7717 (Seite 23) betreffend die „Vollautomaten“ entgegen, auf die die

    Beklagte hingewiesen hat. Der Begriff der Anscheins-Kriegswaffe oder auch der des

    „Vollautomaten“ wird in der Nr. 1.6 des Unterabschnitts 1 der Begriffsbestimmungen

    (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) nicht verwendet. Dasim Jahr 2008 eingeführte Verbot

    des Führens von Anscheinswaffen geht sehr viel weiter und erfasst (neben anderen

    Waffenarten) alle Anscheinsfeuerwaffen. Dieses Verbot hat eine andere Zielsetzung als

    die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 1 AWaffV für den Schießsport. Auch die

    Begründung auf Seite 22 (1. Spalte unten) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

    macht deutlich, dass für den Schießsport spezielle Regelungen greifen. Die

    Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 16/8224 vom 20.02.2008), der

    der Gesetzgeber bei der Änderung des Waffengesetzesim Jahr 2008 gefolgt ist, stellt

    klar, dass Ziel des § 42a WaffG die Verdrängung originalgetreuer Schusswaffenimitate

    aus der Öffentlichkeit ist und der Begriff der Anscheinswaffe auf alle Imitate von

    Feuerwaffen erstreckt wird, so dass Attrappen von Kurz- und Langwaffen gleichermaßen

    erfasst sind. Gegenstand der Regelung sind also Attrappen und nicht etwa

    funktionsfähige Feuerwaffen. Für erlaubnispflichtige Feuerwaffen (z.B. von Jägern und

    Sportschützen) kommt § 42a WaffG damit nicht zur Anwendung (s.

    Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 16/8224, Seite 19). Der

    schießsportliche Bereich wird durch diese Regelung deshalb nicht betroffen, so dass

    auch keine Notwendigkeit bestand, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der AWaffV unter diesem

    Gesichtspunkt anzupassen (s. Papsthart, a.a.O., § 6AWaffV Rn 4 a.E.).

  5. Auch vorher war ein oder mehrere Merkmale kein Ausschlußgrund.

    Hast Du vielleicht konkrete Beispiele?

    Im hier strittigen Fallgegen den im Bezug auf die Verwendung als Sportwaffe ablehnendem Feststellungsbescheid vom 26.02.2010 (SO 11 - 5164 .01 - Z - 144) trat die Firma Waffen Schumacher GmbH, Krefeld, als Klägerin auf.

    Der Bescheid wurde im Bundesanzeiger (Nr. 44, S. 1073) veröffentlicht und weist (in dieser Fassung) für mich überhaupt keine nachvollziehbaren Begründungen auf, warum das Wechselsystem nach § 6 AWaffV vom Verbot der schießsportlichen Verwendung erfasst ist. Das steht einfach da. Eine Merkmalsaufzählung oder dergl. kann ich nicht lesen.

    Dass SCHUMACHER die Nummer bis zum Schluss durchgezogen hat, kann von uns Schützen gar nicht hoch genug gewürdigt werden.

    Vielen Dank von dieser Stelle!

  6. Im Prinzip hat dieses Urteil doch nicht viel geändert. Es geht immer um den Gesamteindruck.

    Ersteres sehe ich anders.

    Zum Beispiel ist der bisher recht unbestimmte Rechtsbegriff der äußeren Typidentität mit Leben erfüllt worden.

    Weiterhin ist dem BKA eine Beurteilungs- und Zuständigkeitssystematik dargelegt worden, die sich gravierend von der bisherigen, vor allem durch das BKA vertretenen, unterscheidet. (Es kommt eben nicht mehr nur auf die Wahrnehmung des Anscheins durch einen Sachverständigen an.)

    Die Änderungen im Waffenbau und die mitlerweile fließenden Übergänge zwischen behördlichen und zivilen Waffen, wurden deutlich herausgearbeitet.

    Ebenso die typische Zweckbestimmung bei Randfeuerpatronen.

    Das wurde vorher so in der Rechtsprechung noch nicht abgegrenzt und festgestellt.

    Beim Letztgesagten stimme ich Dir voll zu.

    Nur ist dieser Gesamteindruck jetzt endlich nicht mehr als Ausschlußkatalog (ein Merkmal erfüllt, also alles Anschein) anzusehen. Das ist ein wesentlicher Unterschied!

  7. Habe das für uns fast epochale Urteil einschließlich Begründungen des BKA und des Gerichts gründlich durchgelesen und bin überrascht, dass dieses nicht breitere Beachtung/Diskussion hier bei WO nach sich gezogen hat.

    ...

    Grüße

    Schwarzwälder

    Und die Auswirkungen sind noch nicht einmal zu Ende gedacht.

    Es tuen sich interessante Perspektiven auf.

    Was ist z. B. mit einer

    halbautomatische Schusswaffe,

    die ihrer äußeren Form nach NICHT den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorruft, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,

    und

    - der Lauf kürzer als 42 cm ist

    - das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen)

    - die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt?

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