Mir scheint, da liegst Du mit Deiner Ansicht weitab des relevanten Urteils des 4. Seneats am Hessischen Verwaltungsgerichtshof und ziehst eigene Schlüsse, die ausschliesslich Deine persönliche Meinung darlegen.
Zur Begründung meiner Aussage zitiere ich aus dem relevanten Urteil im Wortlaut:
[30]
Der Senat vertritt die auch in der Literatur vertretene Rechtsauffassung, dass wegen
der Anlehnung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV an die frühere Fassung des § 37 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 lit. e des bis zum 31.03.2003 geltenden WaffG (a.F.) die zu dieser
Verbotsvorschrift entwickelten, in den ehemaligen Verwaltungsvorschriften zu dieser
Vorschrift (Nr. 37.2.4 WaffVwV a.F.) angeführten Merkmale einer Kriegswaffe weiterhin
zu einer Beurteilung herangezogen werden können (s.Papsthart, in: Steindorf /
Heinrich / Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 6 AWaffV Rn 5). Zu diesen eine
Kriegsschusswaffe kennzeichnenden Merkmalen zählen auch heute noch ein
herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin, ferner Mündungsfeuerdämpfer
(bzw. Mündungsbremse / Stabilisator), Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung
dienende Vorrichtungen am Handlauf, ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem
Vorderschaft kombinierter Griff, eine Aufstützvorrichtung sowie eine (Teleskop-)
Schulterstütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist.
[31]
In diesem rechtlichen Zusammenhang ist es nach Auffassung des Senats nicht
entscheidungsrelevant, dass die von der Klägerin vorgetragene, wohl zutreffend
dargestellte Entwicklung im Sportwaffenbereich nachdem Wegfall des Verbotes des §
37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e WaffG a.F. dazu geführt hat, die im Schießsport
verwendeten Schusswaffen in Optik und Waffentechnikden Kriegswaffen
nachzuempfinden, so dass die oben genannten kriegswaffentypischen Merkmale
inzwischen auch bei vielen im Schießsport verwendeten Waffen zu finden sind. Bei einer
Zivilversion einer Kriegswaffe handelt es sich um eine Waffe, die wegen der optischen
Nähe zu dieser potentiell den Anschein einer Kriegswaffe hervorrufen kann; ob sie dem
Gesamteindruck nach diesen Anschein auch tatsächlich erweckt, ist eine Einzelfallfrage,
die vom Bundeskriminalamt zu beurteilen ist und dervollen verwaltungsgerichtlichen
Überprüfung unterliegt.
[32]
Ob der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffedurch die oben genannten
Merkmale hervorgerufen wird, beurteilt sich nach objektiven Kriterien, nämlich nach
dem durch die kennzeichnenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck, den die
zu beurteilende Waffe hinterlässt. Dabei kann einesder angeführten Merkmale
ausreichen, wenn es für eine Kriegswaffenoptik deutlich prägend ist, andererseits ist
nicht schon allein bei Vorliegen nur eines dieser Merkmale zwingend von dem Anschein
einer Kriegswaffe auszugehen. Für die Beurteilung, ob der Anschein einer Kriegswaffe
hervorgerufen wird, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und nicht auf die Sicht eines
Waffenfachmannes abzustellen (s. BVerwG, Beschluss vom 19.05.1998 - 1 B 22/98 -NVwZ - RR 1998, 559).
[33]
In diesem zuvor beschriebenen Sinne interpretiert der Senat die - das Gericht nicht
bindende - entsprechende Bestimmung der (neuen) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 05.03.2012, die am 23.03.2012 in Kraft getreten ist.
Gemäß Nr. 15.9 zu § 15 WaffG ist der Anschein nach objektiven Kriterien zu bestimmen
und er ist bei einer äußeren Typidentität anzunehmen. Die Feststellung der „äußeren
Typidentität“ setzt damit nach Auffassung des Senats nicht eine ins Detail gehende, an
der Waffentechnik orientierte Identitätsprüfung voraus. Vielmehr muss eine Prüfung der
Typidentität an das Vorliegen kriegswaffentypischer, äußerer und damit leicht zu
erkennender Merkmale der Waffe anknüpfen und letztlich den Gesamteindruck
bewerten, den die Waffe bei objektiver und nicht durch entsprechende Fachkunde
beeinflusster Betrachtung erweckt.
[34]
Einem Abstellen auf die bereits zu der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 lit. e WaffG a.F. entwickelten Grundsätze steht nicht die Begründung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung speziell zur Einführung des § 42a WaffG in der
BT-Drs. 16/7717 (Seite 23) betreffend die „Vollautomaten“ entgegen, auf die die
Beklagte hingewiesen hat. Der Begriff der Anscheins-Kriegswaffe oder auch der des
„Vollautomaten“ wird in der Nr. 1.6 des Unterabschnitts 1 der Begriffsbestimmungen
(Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) nicht verwendet. Dasim Jahr 2008 eingeführte Verbot
des Führens von Anscheinswaffen geht sehr viel weiter und erfasst (neben anderen
Waffenarten) alle Anscheinsfeuerwaffen. Dieses Verbot hat eine andere Zielsetzung als
die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 1 AWaffV für den Schießsport. Auch die
Begründung auf Seite 22 (1. Spalte unten) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
macht deutlich, dass für den Schießsport spezielle Regelungen greifen. Die
Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 16/8224 vom 20.02.2008), der
der Gesetzgeber bei der Änderung des Waffengesetzesim Jahr 2008 gefolgt ist, stellt
klar, dass Ziel des § 42a WaffG die Verdrängung originalgetreuer Schusswaffenimitate
aus der Öffentlichkeit ist und der Begriff der Anscheinswaffe auf alle Imitate von
Feuerwaffen erstreckt wird, so dass Attrappen von Kurz- und Langwaffen gleichermaßen
erfasst sind. Gegenstand der Regelung sind also Attrappen und nicht etwa
funktionsfähige Feuerwaffen. Für erlaubnispflichtige Feuerwaffen (z.B. von Jägern und
Sportschützen) kommt § 42a WaffG damit nicht zur Anwendung (s.
Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 16/8224, Seite 19). Der
schießsportliche Bereich wird durch diese Regelung deshalb nicht betroffen, so dass
auch keine Notwendigkeit bestand, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der AWaffV unter diesem
Gesichtspunkt anzupassen (s. Papsthart, a.a.O., § 6AWaffV Rn 4 a.E.).