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Boernsn

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Beiträge von Boernsn

  1. vor 1 Stunde schrieb goodoldrebel:

    Ohne nähere Details von Varminter artet das Ganze in Spekulationen aus.

     

    Wer braucht hier mehr Informationen? Varminter hat mit seiner Überschrift und seinen zwei Beiträgen alles ausreichend beschrieben.

    • Welcher Waffenhändler in BERLIN oder Brandenburg nimmt Matchbüchse zum Export an?
    • Der Verkäufer will definitiv keinen Versand vornehmen
    • Ich brauche also kurzfristig einen Waffenhändler in Berlin oder Brandenburg, der Übernahme und Verschickung übernimmt.
    • Mir würde es schon helfen, wenn ein Bixner das Gewehr zu einem Bixner in Bayern etc. schickt.
    • Manche Abläufe könnten so einfach sein, aber wenn jemand nicht will, muss man es leider akzeptieren.

     

    Leider ist das Leseverständnis zahlreicher WO-Mitglieder unterirdisch und das Mitteilungsbedürfnis umso größer, weswegen es hier seitenlange Diskussionen ohne jeglichen Mehrwert gibt.

     

    Varminter braucht lediglich einen Händler (oder freundliches WO-Mitglied) in Berlin oder Brandenburg, bei dem der Verkäufer die Matchbüchse "abgeben" kann, den waffenrechtlichen Erwerb abwickelt und dann diese Matchbüchse weiter versendet oder exportiert. (Warum der Verkäufer nicht versenden will, ist für die Problemlösung vollkommen egal.)

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  2. vor 19 Stunden schrieb HangMan69:

    kennst du deinen "zucker-Langzeitwert"?

    wenn der unter 7 liegen sollte, dann wirst du so oder so keine probleme bekommen!

    das heisst du bist sehr gut eingestellt und nahezu an einem wert den auch "ein gesunder" aufweist!

    da möcht ich das amt sehen die das anders sehen! denn dann müsste so der ein oder andere "gesunde" auch seine pappe abgeben...

     

    Das ist ja mal eine schwachsinnige Antwort. Wo ist das Risiko aus einem Diabetes für Dritte? Sind das eigene gesundheitliche (Langzeit-) Schäden aus zu hohen Blutzuckerwerten oder (schwere) Hypoglykämien bei denen ggf. Fremdhilfe erforderlich ist? Ist m.E. nichts anderes als die Teilnahme am Straßenverkehr: 

    Gruß, Boernsn

  3. Das hatte ich schon mal geschrieben, passt aber hier auch wieder. 

     

    Meine Rechtsauffassung: 

    • Der neugefasste § 14 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG) enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 6, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen auf zehn Stück. Demzufolge berechtigt die "neue" gelbe WBK gemäß § 14 Abs. 6 WaffG zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).
    • Dann gibt es noch die "alte" gelbe WBK, die nach altem Recht erteilt wurde. Diese gilt gemäß § 58 Abs. 1 WaffG als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht [d.h. im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779)] gegebenen Umfang fort. In dem Waffenrechtsänderungssetz ist in § 58 WaffG Altbesitz jedenfalls keine Regelung oder Hinweis enthalten, dass die Beschränkung auf zehn Waffen der gelben WBK gemäß § 14 Abs. 6 n.F (bzw. § 14 Abs. 4 a.F.) WaffG auch für die nach altem Recht erteilte gelbe WBK gelten soll. Da in § 58 WaffG also nichts Abweichendes bestimmt wurde, gelten die nach altem Recht erteilte gelbe WBK gemäß § 58 WaffG und der Klarstellung in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht [d.h. im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779)] gegebenen Umfang fort.
    • => Die durch das dritte Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 eingeführte Beschränkung auf zehn Waffen gilt nur für die gelbe WBK gemäß § 14 Abs. 6 WaffG und die "alte" gelbe WBK gilt als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang, d.h. ohne entsprechende Beschränkung auf zehn Waffen fort.

    Quellen:

    • § 58 Waffg Altbesitz; Übergangsvorschriften: (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S.432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.
    • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) | Vom 5. März 2012 | Zu § 58 | Altbesitz: 58.1: "§ 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt."

    Meine Waffenbehörde:

    • "der neugefasste § 14 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG) enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen auf zehn Stück. Diese Begrenzung gilt, wie Ihnen bereits mit Schreiben vom xx.xx.xxxx mitgeteilt wurde, auch für Alterlaubnisse, die nach dem Waffengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.03.1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.1996 (BGBl. I S. 1779), erteilt wurden, denn die diesbezügliche Bestandsschutzvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG findet nach dem eindeutigen Wortlaut nur Anwendung, „soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird“. Abweichende Bestimmungen  für Waffenbesitzkarten sind in § 58 WaffG nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten weiterhin den Besitz der unter Geltung alten Rechts erlaubt erworbenen Waffen erlauben und sowohl der Besitz als auch der Erwerb der unter Geltung alten Rechts erworbenen Waffen nicht erneut einer Erlaubnispflicht mit Inkrafttreten neuen Rechts unterworfen werden. 
    • "Eine weitere Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu. Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge nach neuem Recht haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“. Findet ab Inkrafttreten des neuen Rechts ein Erwerbsvorgang im Sinne von § 14 WaffG statt, führt dies zur Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich auch daraus, dass das bei Erteilung der „alten“ Gelben Waffenbesitzkarten geltende Waffenrecht ausdrücklich nach Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechtes  aufgehoben wurde.
    • Maßgebend ist daher, wann der einer Erlaubnispflicht unterworfene Vorgang stattfindet, nicht, ob jemand schon vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffenrechts eine Waffenbesitzkarte hatte oder nicht. Die „alten“ Waffenbesitzkarten können nur mit Einschränkung des neuen Rechts weiter verwendet werden."

    Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

    • "Nach der neuen Fassung des § 14 Abs. 6 WaffG können auf eine gelbe WBK maximal bis zu zehn Schusswaffen eingetragen werden. Zusätzlich greift jedoch die Besitzstandsregelung in § 58 Abs. 22 WaffG: Besitzt jemand zum Stichtag am 20.02.2020 auf Grund der Erlaubnis des § 14 Abs. 6 WaffG mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend für die eingetragene Zahl an Waffen, solange der Besitz besteht. Mit der Formulierung „solange der Besitz besteht“ hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass bspw. die Veräußerung einer Waffe dazu führt, dass die unter die Besitzstandsregelung fallende Anzahl an Waffen sinkt. Ersatzbeschaffungen sind jedoch möglich, soweit eine defekte Schusswaffe unverzüglich durch eine im Wesentlichen identische Schusswaffe ersetzt wird. Für darüber hinausgehende Waffen, also entweder ab der elften Waffe bzw. für über die Besitzstandsregelung i.S.d. § 58 Abs. 22 WaffG hinausgehende Waffen, ist die Eintragung in eine grüne WBK nach gesonderter Bedürfnisprüfung möglich (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 37)."
    • "die „alten“ gelben Waffenbesitzkarten behalten Ihren Bestandsschutz nur für die bereits eingetragenen Waffen, vgl. hierzu meine vorangegangene E-Mail. Soweit über die „alten“ gelben WBK hinaus erneut Waffen erworben werden sollen, gilt auch hier die Beschränkung von zehn Waffen, soweit es sich nicht um Ersatzbeschaffungen handelt. Ein Erwerb über diesen Umfang hinaus ist sowohl über „alte“ wie auch die „neue“ gelbe WBK nicht möglich."

     

    Gruß, Boernsn

  4. vor 12 Stunden schrieb WOF:

    Wenn du dich von der Umsatzsteuer befreien lässt

    darfst du die Vorsteuer nicht absetzen, das ist eine

    ganz schlechte Idee.

     

    Ist das in dem Fall nicht zuviel Aufwand (für den Steuerberater) um die paar EUR Vorsteuer auf das Material zurückzuholen und dann 5 oder 6 Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch abzuführen?

  5. vor 4 Stunden schrieb Sebastians:

    Nur Notstromfunktion.

    (Würde mir ausreichen, wenn die Batterie wenigstens solar nachladen würde, aber nicht mal das ist bei jeder Notstrom"lösung" gegeben die sich so bezeichnet, siehe senec, Speicher lädt bei Stromausfall nicht solar nach, macht nur einen Zyklus leer)

     

    Den Unterschied zwischen Not- und Ersatzstrom habe ich schon verstanden.

    Habe mittlerweile so viel gelesen, dass es schon keinen Spaß mehr macht und kaum mehr durchblicke.

     

    Der Fronius kann auch Full Back-Up mit der Enwitec Umschaltbox, aber kauf was Du willst. Alle von mir genannten Wechselrichter haben Vor- und Nachteile, mit denen man sich selber beschäftigen könnte, ... 

     

    https://www.fronius.com/de-at/austria/solarenergie/installateure-partner/produkte-loesungen/features/notstromfunktion

     

     

  6. Falls es jemand interessiert oder hilft?

     

    Meine Rechtsauffassung: 

    • Der neugefasste § 14 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG) enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 6, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen auf zehn Stück. Demzufolge berechtigt die "neue" gelbe WBK gemäß § 14 Abs. 6 WaffG zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).
    • Dann gibt es noch die "alte" gelbe WBK, die nach altem Recht erteilt wurde. Diese gilt gemäß § 58 Abs. 1 WaffG als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht [d.h. im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779)] gegebenen Umfang fort. In dem Waffenrechtsänderungssetz ist in § 58 WaffG Altbesitz jedenfalls keine Regelung oder Hinweis enthalten, dass die Beschränkung auf zehn Waffen der gelben WBK gemäß § 14 Abs. 6 n.F (bzw. § 14 Abs. 4 a.F.) WaffG auch für die nach altem Recht erteilte gelbe WBK gelten soll. Da in § 58 WaffG also nichts Abweichendes bestimmt wurde, gelten die nach altem Recht erteilte gelbe WBK gemäß § 58 WaffG und der Klarstellung in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht [d.h. im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779)] gegebenen Umfang fort.
    • => Die durch das dritte Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 eingeführte Beschränkung auf zehn Waffen gilt nur für die gelbe WBK gemäß § 14 Abs. 6 WaffG und die "alte" gelbe WBK gilt als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang, d.h. ohne entsprechende Beschränkung auf zehn Waffen fort? 

    Quellen:

    • § 58 Waffg Altbesitz; Übergangsvorschriften: (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S.432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.
    • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) | Vom 5. März 2012 | Zu § 58 | Altbesitz: 58.1: "§ 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt."

    Meine Waffenbehörde:

    • "der neugefasste § 14 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG) enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen auf zehn Stück. Diese Begrenzung gilt, wie Ihnen bereits mit Schreiben vom xx.xx.xxxx mitgeteilt wurde, auch für Alterlaubnisse, die nach dem Waffengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.03.1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.1996 (BGBl. I S. 1779), erteilt wurden, denn die diesbezügliche Bestandsschutzvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG findet nach dem eindeutigen Wortlaut nur Anwendung, „soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird“. Abweichende Bestimmungen  für Waffenbesitzkarten sind in § 58 WaffG nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten weiterhin den Besitz der unter Geltung alten Rechts erlaubt erworbenen Waffen erlauben und sowohl der Besitz als auch der Erwerb der unter Geltung alten Rechts erworbenen Waffen nicht erneut einer Erlaubnispflicht mit Inkrafttreten neuen Rechts unterworfen werden. 
    • "Eine weitere Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu. Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge nach neuem Recht haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“. Findet ab Inkrafttreten des neuen Rechts ein Erwerbsvorgang im Sinne von § 14 WaffG statt, führt dies zur Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich auch daraus, dass das bei Erteilung der „alten“ Gelben Waffenbesitzkarten geltende Waffenrecht ausdrücklich nach Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechtes  aufgehoben wurde.
    • Maßgebend ist daher, wann der einer Erlaubnispflicht unterworfene Vorgang stattfindet, nicht, ob jemand schon vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffenrechts eine Waffenbesitzkarte hatte oder nicht. Die „alten“ Waffenbesitzkarten können nur mit Einschränkung des neuen Rechts weiter verwendet werden."

    Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

    • "Nach der neuen Fassung des § 14 Abs. 6 WaffG können auf eine gelbe WBK maximal bis zu zehn Schusswaffen eingetragen werden. Zusätzlich greift jedoch die Besitzstandsregelung in § 58 Abs. 22 WaffG: Besitzt jemand zum Stichtag am 20.02.2020 auf Grund der Erlaubnis des § 14 Abs. 6 WaffG mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend für die eingetragene Zahl an Waffen, solange der Besitz besteht. Mit der Formulierung „solange der Besitz besteht“ hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass bspw. die Veräußerung einer Waffe dazu führt, dass die unter die Besitzstandsregelung fallende Anzahl an Waffen sinkt. Ersatzbeschaffungen sind jedoch möglich, soweit eine defekte Schusswaffe unverzüglich durch eine im Wesentlichen identische Schusswaffe ersetzt wird. Für darüber hinausgehende Waffen, also entweder ab der elften Waffe bzw. für über die Besitzstandsregelung i.S.d. § 58 Abs. 22 WaffG hinausgehende Waffen, ist die Eintragung in eine grüne WBK nach gesonderter Bedürfnisprüfung möglich (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 37)."
    • "die „alten“ gelben Waffenbesitzkarten behalten Ihren Bestandsschutz nur für die bereits eingetragenen Waffen, vgl. hierzu meine vorangegangene E-Mail. Soweit über die „alten“ gelben WBK hinaus erneut Waffen erworben werden sollen, gilt auch hier die Beschränkung von zehn Waffen, soweit es sich nicht um Ersatzbeschaffungen handelt. Ein Erwerb über diesen Umfang hinaus ist sowohl über „alte“ wie auch die „neue“ gelbe WBK nicht möglich."

    Gruß, Boernsn

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  7. vor 33 Minuten schrieb cb01:

    Heißt das nach der aktuellen Gesetzeslage und der Bestandsgarantien:

     

    Es dürfen ohne weitere "Bürokratie" weiterhin echte EL erworben und besessen werden UND es dürfen noch max. 5 Repetierer auf die bestehende "neu alt" Gelbe von 2004 erworben und besessen werden ???

    Frag deine Waffenbehörde und wenn Dir die Antwort nicht gefällt, kannst es von einem Richter klären lassen. Mir haben allerdings drei Anwälte davon abgeraten, da ich ziemlich sicher verlieren würde.

     

    Gruß, Boernsn 

  8. Ich plane mir eine Rudy Projet Rydon Slim mit Optical Dock zu holen. https://www.rudyproject.com/de/de-de/produkte/rxoptical/rydon-slim-optical-dock.html

     

    Falls nach Korrekurclips gefragt wurde, dann gibt es zu den ganzen Sportbrillenherstellen bspw. noch:

    https://www.revisionmilitary.com/de/eyewear/spectacles/sawfly mit https://www.revisionmilitary.com/de/rx-carrier

    https://swisseye-tactical.com/de/produktkatalog/?filter_features=rx-clip

     

  9. vor 15 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

    Interessant. Erlaubnisse mit Bestandsgarantie nach § 58 Abs. 1 WaffG und Erlaubnisse nach § 14 Abs. 4 (bzw. seit 01.09.2020 Abs. 6) WaffG sind aber halt nun mal in mehrfacher Hinsicht was anderes.

     

    Stimmt! Bringt mir aber nichts, wenn es meine Waffenbehörde anders sieht und die kontaktierten Anwälte für Waffenrecht von einer juristischen Auseinandersetzung abraten. 

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