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Asterix

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  1. Das Waffengesetz juckt schon. Mit der gelben WBK wollte man nicht deliktsrelevante Waffen für Sportschützen leichter zugänglich machen und hat dies auch getan. Repetierflinten besonders die Vorderschaftrepetierflinten sieht man aber nicht als "nicht deliktsrelevante Waffe". Im Gegenteil und nach Erfurth wären sie ums Haar ganz verboten worden. Da der Verfasser des Waffenrechts halt selbst nicht so ganz genau gewußt hat, was er da (ab-)schreibt, könnten (streng nach dem Wortlkaut) jetzt (Vorderschaft-)Repetierflinten mit gezogenen Läufen besonders einfach erworben werden. Will und wollte der Gesetzgeber aber nie. Um aus dieser Situation heraus zu kommen, hat man sich den Begriff des "speziellen Laufprofils" einfallen lassen. Dürfen das die Verfasser der Verwaltungsvorschrift? Ja dürfen sie. Kann man sich dagegen wehren? Ja, kann man indem man klagt. Wie passt das jetzt ins Gesetz? Wie sind die Chancen einer Klage? Zum einen bestimmt das BKA, wie ein Gegenstand nach dem Gesetz einzuordnen ist und zum anderen muß man sich auch ein wenig am eigentlichen Willen des Gesetzgebers orientieren. Das nennt der Jurist dann teleologische Auslegung. So für weitere Auskünfte bitte an-mailen. Adresse siehe oben.
  2. 1. Doch, weil dieses Ding sich automatisch anmeldet und ich irgendwann einmal ach vergiss es. 2. Eine Flinte mit speziellem Laufprofil ist technisch eine Flinte mit gezogenem Lauf. 3. Juristisch will man aber nicht, das es Flinten mit gezogenen Läufen gibt oder diese wie Büchsen behandelt werden. 4. Deshalb hat man sich den Begriff des "Speziellen Laufprofils" einfallen lassen. 5. Falls jemand Glück hatte, ihm ein Händler eine Flinte mit gezogenem Lauf auf gelbe WBK verkauft hat und ein SB diese in eine gelbe WBK eingetragen hat, dann bedeutet dies nicht, daß andere daraus einen Anspruch herleiten können. 6. Kennst Du wirklich jemand persönlich der eine Flinte mit gezogenem Lauf auf gelbe WBK eingetragen bekam und hast Du diese WBK mit Eintrag gesehen? 7. Der derzeitige Entwurf der Verwaltungsvorschrift wird genau das obige enthalten, jeder SB kann es lesen und wird danach handeln. 8. Da eine Verwaltungsvorschrift primär kein Recht schafft, sondern es erläutert, könnte man versuchen die Sache mit dem "speziellen Laufprofil" auf dem Klageweg zu kippen. Die Chancen sind aber schlecht. 9. Ich melde mich hier wieder ab. Wenn Du noch Fragen hast bitte an Amadeus.Amadeus@gmx.de
  3. In der Annahme, diese Frage bezieht sich auf mein vorheriges Posting... Ich versuchs mal etwas ironisch §1 Es gibt keine Flinte mit gezogenen Läufen §2 Wenn eine Flinte doch einmal einen gezogenen Lauf hat, dann gilt §1 und wir nennen das dann eine "Flinte mit speziellem Laufprofil" §3 Läufe mit"speziellem Laufprofil" sind keine gezogenen Läufe. Begünstigungen oder Restriktionen die für gezogene Läufe gelten, gelten nicht für Läufe mit speziellem Laufprofil. Extradeutlich: Du nix bekommen Repetierflinte auf gelbe WBK.
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