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zonk

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  1. § 10 Abs. 1, 3 und § 11 AWaffV sollten zur Überzeugung ausreichen. http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__10.html http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__11.html
  2. zonk

    Dibadibadu

    Das Seil-Zitat kann nicht belegt werden: http://en.wikiquote.org/wiki/Vladimir_Lenin#Misattributed
  3. Wie du richtig zitiert, aber wohl nicht zu Ende gelesen hast, steht die freie Persönlichleitsentfaltung unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, also jeder formell und material verfassungsmäßigen Rechtsnorm. Jedes nicht verfassungswidrige Gesetz taugt, deine Persönlichkeitsentfaltung einzuschränken. Das Allerwelts- und Auffanggrundrecht aus Art. 2 I schützt den Waffenbesitz als Hobby sowenig wie alles andere auch und ihm wäre bei etwaigen Verboten mit Leichtigkeit genüge getan.
  4. Ist als FHK 19 wohl noch bei der Bundeswehr vorhanden, also muss auch noch alle paar Jahre Munition hergestellt werden. Auf dem zivilen Markt scheint es nur noch teure Restbestände an Munition zu geben.
  5. Produzent scheint Alfa Proj zu sein, da die Teile bestehenden Modellen sehr ähneln: http://www.alfa-proj.cz/en/products/firearms/licensed-arms/revolvers/revolvers-alfa-steel-357-magnum/
  6. Dass man keinen B-Würfel zuhause unterbringt, erschien mir so unwahrscheinlich, dass ich davon ausging, dass sich dies auf die Platzsituation an Bord des Bootes bezieht ...
  7. Die Teile sind relativ neu auf dem Markt und werden in Osteuropa hergestellt. Die Konstruktion ist größtenteils identisch mit dem scharfen Schwestermodell. Die PTB-Zulassung für den Steel Cop in 9mm RK ist erst vom 12.3. Die Laufsperre lässt wenig Licht durch, soll sich aber gut reinigen lassen. Ein Mündungsgewinde ist nicht vorhanden. In den einschlägigen Schreckschuss-Foren lässt sich viel dazu finden.
  8. Ist auch nicht erforderlich, wie 36.5 WaffVwV verrät. http://de.wikipedia.org/wiki/Hamburger_Kasten
  9. Waffeneinsatz gegen das unterdrückerische Regime, ist das U-Boot wieder aufgetaucht?
  10. Nicht wehren hilft auch nicht immer
  11. Hat er schon einen Gehörschutz?
  12. Inwiefern geht aus deinem alten Post jetzt hervor, dass man Aussagen des BVerfG zur Methodik der Gesetzesauslegung nicht heranziehen könnte, weil der Anlass für das Urteil aus der xy-Gerichtsbarkeit kam? Sieh es doch einfach ein, deine Einwände, dass ein Urteil, das den Beginn einer ständigen Rechtsprechung zu dem Thema begründete, nicht mehr zu beachten sei, weil es von 1952 stammt, oder dass man allgemeingültige Aussagen des BVerfG ruhig ignorieren kann, wenn sie einem nicht in den Kram passen wenn der Ausgangsfall aus einem anderen Rechtsgebiet stammt, sind mit der deutschen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen.
  13. Die Methodik der Gesetzesauslegung ist, wenn man mal vom Analogieverbot im Strafrecht absieht, unabhängig von konkreten Rechtsbereichen anwendbar. Es ist irrelevant, aus welcher Gerichtsbarkeit dem BVerfG ein Fall zugeht, im Übrigen steht diese Entscheidung eben in einer Kette mit anderen bis zurück zu der von 1952 - nennt sich ständige Rechtsprechung
  14. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%201,%20299 unter "Wird zitiert von ..." Wie man sieht, bezog sich das BVerfG zuletzt 2013 noch darauf (https://openjur.de/u/613403.html Randnummer 98 zur Gesetzesauslegung).
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