Inwiefern geht aus deinem alten Post jetzt hervor, dass man Aussagen des BVerfG zur Methodik der Gesetzesauslegung nicht heranziehen könnte, weil der Anlass für das Urteil aus der xy-Gerichtsbarkeit kam?
Sieh es doch einfach ein, deine Einwände, dass ein Urteil, das den Beginn einer ständigen Rechtsprechung zu dem Thema begründete, nicht mehr zu beachten sei, weil es von 1952 stammt, oder dass man allgemeingültige Aussagen des BVerfG ruhig ignorieren kann, wenn sie einem nicht in den Kram passen wenn der Ausgangsfall aus einem anderen Rechtsgebiet stammt, sind mit der deutschen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen.