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orange73

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Beiträge von orange73

  1. Wobei im Sprengstoffrecht die Unverletzlichkeit der Wohnung auch nur durch akuter Gefahr aufgehoben wird. Nicht einfach so.

    SprengG, §31

    (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.

    Das Selbe sagt allerdings auch das WaffG:

    "Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren

    für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit

    der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

    Gruß

  2. Die könnten es sich schon leisten.

    Grüße

    Schwarzwälder

    Ich meinte leisten nicht im Sinne finanzieller Aufwendungen, sondern im Sinne von Leistung (also der Verrichtung einer Sache). Sonst hätte ich "sich nicht leisten" geschrieben ;)

    Gruß

  3. Genauso heute: Der Satz 2 aus $36,3 WaffG gehört weggeklagt! Dann erübrigen sich alle Diskussionen, ob die Behörden Zeit+Geld für Kontrollen haben, wie oft sie wen und wann kontrollieren werden und unter welchen Umständen man die Behörden auch mal unverrichteter Dinge wegschicken darf.

    Grüße + Guten Rutsch

    Schwarzwälder

    Das sehe ich doch genau wie du. Ich befürchte nämlich das sich in den unteren Etage der Justiz etliche Richter finden werden, die §5(1) Nr 2. b gegen den LWB anwenden werden. Die wenigsten werden dann bis zum BVerfG ziehen, um dies geradezurücken. Das muss präventiv geregelt werden. Zudem schwebt die Gefahr der kostenpflichtigen Kontrolle über uns. Dem muss man beizeiten den Hahn abdrehen.

    Mir ging es nur um den Passus der abzuerkennenden Zuverlässigkeit wegen §5 (2) Nr. 5, da ganz klar kein Verstoß gegen das WaffG vorliegt.

    Gruß

  4. Hallo Schwarzwälder,

    Bitte den § nicht aus dem Zusammenhang reißen und neu interpretieren.

    Die fragliche Stelle lautet komplett

    (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

    Es ist also klar unterschieden zw. Wohnräumen und sonstigen Räumen. Der Wohnraum ist explizit geschützt (Art. 13 GG) und wird auch in diesem Gesetz nicht weiter als allgemein üblich aufgeweicht. Wer also derart handeln kann, nicht gemäß

    §5 (2) Nr. 5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

    Welcher Verstoß (ganz explizit) soll denn im Raum stehen?

    Eher würde wohl

    §5(1) Nr 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

    a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

    B) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

    c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

    in Betracht kommen. Hier ist aber die Tatsache bei vorherigem schriftlichem Nachweis schwer herbeizuführen. Es bedarf also weiterer Anhaltspunkte, als der Verweigerung der Kontrolle gemäß Art. 13 GG und der klaren Freistellung von einer Pflicht in §36 WaffG

    Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden

    Woraus soll sich nun eine Sanktionsmöglichkeit herleiten?

    Gruß

  5. Hier nehmen wir aber eine Gemengelage an.

    Ich gehe einfach von der Kontrollverweigerung in Wohnräumen bei vorausgegangenem Nachweis (Rechnung, Photo) der rechtskonformen Aufbewahrung aus.

    Wie soll einem da ein Fallstrick entstehen. Die Behörde darf ja laut Gesetz nur zur ÖSuO Wohnräume betreten. Man begeht also keinen Verstoß.

    Gruß

  6. Wenn der LWB die unangemeldeten Kontrollen aber verweigert, ist es sehr wohl zulässig, dass die Behörde wegen Verdacht auf Unzuverlässigkeit entsprechend handelt. Also Entzug der WBK. Auch wenn es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, so ist die WBK doch erst mal weg. Mit allen Folgen. Jetzt kann der LWB rechtliche Schritte einleiten. Das kann Jahre dauern. Bis dahin bleibt die WBK weg.

    Auf welcher Grundlage seid ihr auf diese Folge gekommen?

    Gruß

  7. Das Problem ist, das diese Vorschriften recht zügig geändert werden können. Nach 12 Monaten kannst du nicht mehr mit der hier argumentierten Verfahrensweise gegen das Gesetz vorgehen. Danach ändert man (oder eine Folgeregierung) die Verfahrensvorschriften und man steht da im Schlamassel.

    Gruß

  8. @Orange73:

    Die Prüfung eines Einzelfalles durch ein Gericht ist zeitaufwändig und riskant (v.a. für den Kläger). Der jahrelange Weg durch die Instanzen birgt zudem das Risiko, dass wir längst durch neue Verschärfungen eingeholt werden, bevor wir unsere Sache über VG, OVG und BVG endlich vor das Bundesverfassungsgericht bringen dürfen. Deshalb wäre eine Sammelklage direkt vor dem BVerfG als Rechtssatzverfassungsbeschwerde ein dringlicher erster Schritt.

    Welcher Verband zieht für und mit uns vors Verfassungsgericht? Ich zahle (und klage) gerne mit!

    Grüße

    Schwarzwälder

    Das streite ich auch garnicht ab. Ich zweifle etwas ganz anderes, nämlich die Sanktionsmöglichkeit an.

    Ansonsten bin ich diesmal ganz nah an deiner Seite. Für mich ergibt sich genau aus diesem Fall ein Gradmesser für die sog. Lobbyorganisationen und Verbände. Mal sehen, ob es jemand angeht. Wenn nicht können wir einpacken. Dann ist es nämlich nicht weit her mit uns.

    Gruß

    P.S.: Bitte verschont mich mit diesen: "Klag du doch!"

  9. Hallo orange73,

    Du hast recht - "gegen den Willen" kann eine Kontrolle zuhause nach wie vor nur bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfolgen. Nur wird eben durch das neue WaffG Dein Wille, Deine Grundrechte auch wirklich wahrnehmen zu wollen, massiv sanktioniert: Es werden Dir ja nicht nur die Waffenbesitzrechte entzogen, sondern Deine Zuverlässigkeit - das kann im Einzelfall den Entzug Deiner beruflichen Existenz bedeuten - und das ist schon ein empfindliches Übel, mit dem LWB bedroht werden, wenn sie nur ihre Grundrechte wahrnehmen wollen. Die Grundrechte sind so zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar bedroht und daher gehört diese Gesetzespassage vor das Bundesverfassungsgericht.

    Schwarzwälder

    Hallo Schwarzwälder

    Woraus leitest du etwaige Sanktionen ab? Ich habe keinen Einzug einer Sanktion in WaffG oder Verwaltungsvorschrift gefunden. Die bloße Willensbekundung Einzelner auf dem Weg der Gesetzgebung ist irrelevant. Im Gesetzgebungsverfahren hat sich nichts davon durchgesetzt. Damit ist m.M.n. der Wille des Gesetzgebers ausreichend dokumentiert.

    Es gibt kein "wenn nicht, dann...". Es ist zu befürchten, dass es in der Praxis trotzdem Probleme bringen wird bis eine gerichtliche Feststellung erfolgt ist.

    Gruß

    P.S.: Du hast absolut recht, dass wir uns unser Recht nur noch auf dem Rechtswege erkämpfen können. Eine vernünftige Lobby/Bürgerbewegung unterstützt die Kläger bei grundsätzlichen Sachen. Sonst bleibt die Gefahr, dass mangels Geld und damit ordentlicher anwaltlicher Vertretung Negativurteile unseren Untergang manifestieren. Man kann sich viel von Umwelt- und Bürgerbewegungen der vergangenen Jahrzehnte abschauen. Letztes Beispiel ist das sog. Bombodrom. Eine 1992 gegründete Bürgerbewegung von 4500 Bürgern hat den Staat letztendlich 2009 in seine Grenzen gewiesen.

  10. Hallo Schwarzwälder,

    Genau betrachtet ist von dem Krakele der Politiker im Vorfeld nichts im WaffG übriggeblieben. Ganz im Gegenteil sind Wohnräume explizit geschützt ("Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden")

    Wer sich darauf beruft, kann demzufolge keinen Verstoß begehen und demnach auch keinerlei Sanktionierung erfahren.

    Dieser Punkt wird aber in Zukunft sicher noch viele Fragen aufwerfen.

    Gruß

    o73

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