Ranninger
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So, nach einiger Zeit wieder da,
Vielen Dank an alle die sich mit dem Thema beschäftigt haben, obwohl es teilweise in eine nicht beabsichtigte Richtung abgedriftet ist.
Das mit dem Führen der Waffe außerhalb der Dienstzeit war so gemeint:
Auf der einen Seite hält mich mein Souverän für so sachkundig, sittlich gefestigt und rechtskundig, das er mir das Führen außerhalb des Dienstes zutraut, sofern die Rahmenbedingungen gegeben sind.
Ich würde niemals außerhalb meiner Dienstzeit einen Schiessstand betreten, ohne dass meine Waffe entladen, der Verschluss in hinterer Stellung und der Hausrechtsinhaber darüber informiert ist. (Das Betreten der Örtlichkeiten ist vorher abgesprochen und die Zustimmung wurde erteilt.)
Während meines Dienstes (Unterwegs im Auftrag des Herrn) gibt es darüber keine Diskussion, sobald ich den Hausrechtsbereich eines anderen betrete. Schiessstand, Grundstück, Haus etc.
Auf der anderen Seite ist der waffenrechtlichen Behörde ein Sachkundenachweis zu erbringen
IRONIEMODUS AN
Soweit meine Mutter mir versichert, enthielt meine Muttermilch keine Sachkunde. Ich glaub ihr mal.
Und das mit dem Handauflegen war recht einfach.
Ich musste nur den kompletten Waffen-Schmitt kurz runterbeten, ca. 20 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht vor der ersten Schussabgabe hinter mich bringen. Mich kurzfristig erfolgreich durch die PDV 211 hangeln, und siehe da, da war sie, die Sachkunde. Und das mit dem ganzen rechtlichen Gelumpe wie StGB (Notwehr/Nothilfe), StPO, Polizeirecht einschließlich UZwG (gestrecktes und beschleunigtes Verfahren) haben wir auch nur gaaaaaanz kurz abgehandelt.
IRONIEMODUS AUS
Ich will hier keinen Streit von Zaun brechen wegen bevorzugter Behandlung etc.
Als DGL bin ich, was unter anderem die rechtliche und sachliche Beurteilung von waffenrechtlichen Sachverhalten angeht, der Entscheider im täglichen Streifendienst. Dazu gibts dann auch den einen oder anderen Fortbildingslehrgang, um mich fit zu halten.
Ich habe auch keine Angst mich einer Sachkundeprüfung zu unterziehen. Aber der Mensch hats gerne einfach. Und wenn ich Zeit und Kosten sparen kann, frag ich halt mal.
Aber wenn die Behörde es denn will: "Wenn Sie meinen Herr Oberförster, dann Nageln wir den Ast halt wieder dran"
Jedenfalls vielen Dank an alle für die rege Beteiligung. WO macht einfach Spass
Gruß und Schuss
Rennleitung
P.S.: Rechtschreibfehler dienen nur dazu die Aufmerksamkeit des Lesers zu trainieren
Für Bayern gilt:
Bei Polizeibeamten, mit dem Jagdschutz oder Forstschutz betrauten Beamten, Justizbeamten der Vollzugsanstalten, Vollzugsbeamten der Bundespolizei kann man im allgemeinen ohne weiteres davon ausgehen, dass sie kraft ihrer beruflichen Ausbildung über die erforderliche Sachkunde verfügen (Originaltext einer veröffentlichten -noch gültigen- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern).
Mit freundlichen Grüßen
B. Ranninger
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Das Problem des Erwerbs von Schalldämpfer für Jagdscheininhaber stellt sich aus meiner Sicht nach dem neuen Waffengesetz wie folgt dar:
§ 2 Abs. 2 WaffG Der Umgang mit Waffen..., die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis
§ 1 Abs. 3 WaffG Umgang mit einer Waffe.... hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt etc.
Anlage 2 Abschnitt 2 zum WaffG
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen mit Waffen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1 bis 4 Jetzt kommts: dort sind unter Ziff. 1.3.6 Schalldämpfer genannt)... bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen... nicht nach UA 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht befreit sind.
-In den Befreiungstatbeständen des UA 2 sind Schalldämpfer nicht genannt.
Ergebnis: Schalldämpfer sind waffenrechtlich als erlaubnispflichtige Waffen zu behandeln.
§ 13 Abs. 3 WaffG Inhaber eines gültigen Jagdscheines bedürfen zum Erwerb von Langwaffen -Schalldämpfer sind keine Langwaffen- keiner Erlaubnis
Ergebnis: Mit gültigem Jahresjagdschein kann man Jagdlangwaffen, nicht aber Schalldämpfer ,erwerben
Ein Bedürfnis für Schalldämpfer liegt - zumindest in Bayern - nicht vor, da nach § 19 BJG i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG in Bayern die Jagd unter Verwendung von Schalldämpfern nicht erlaubt ist.
Lieber Sachbearbeiter,
ich kann es mir nicht verkneifen, darauf hinzuweisen, dass die derzeit noch gültige WaffVwV nur noch in den Teilen anzuwenden ist, die mit dem Wortlaut des neuen Waffengesetzes vereinbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
B. Ranninger
WBK rückt näher
in Waffenrecht
Geschrieben
Anweisungen des BayStMI sind nicht im "Busch"
Mit freundlichen Grüßen
B. Ranninger