Ich dachte bisher eigentlich, dass in Deutschland der Rechtsgrundsatz gilt "Im Zweifel für den Angeklagten". Hiernach muss nicht der Angeklagte seine Unschuld beweisen, sondern der Ankläger die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei nachweisen.
In jüngerer Vergangenheit sind in der Jagdpresse allerdings mehrere Urteile deutscher Gerichte veröffentlicht worden bei denen Jägern die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt wurde aufgrund der Behauptung von Personen sie hätten "das Pfeifen einer Kugel gehört". Allein diese Behauptung, die in keinem Fall bewiesen wurde führte zur Aberkennung der Zuverlässigkeit und der Einziehung der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins.
In einem der Fälle konnte unzweifelhaft nachgewiesen werden, dass es sich um eine Falschbehauptung handelte, da der Jäger in die genau entgegengesetzte Richtung der Person geschossen hatte, die diese Behauptung aufgestellt hatte. Gleichwohl verlor der Jäger aufgrund dieser Falschbehauptung seine Zuverlässigkeit, da Alkohol im Spiel war.
Das Gericht ging so weit die Forderung aufzustellen, dass bei jedwedem "Umgang mit Waffen" ein Null Promille Regelung gilt. De facto schließe ich daraus, dass man nach dem Schießstandbesuch und der Jagd erst die Waffe zuhause in den Waffentresor einschließen muss bevor man im Clubraum des Schießstands oder beim Schüsseltreiben ein Bier trinken darf, da man anderenfalls Gefahr läuft die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.
Erschütternd ist in diesem Zusammenhang auch ein Gutachten der DEVA zum Abprallverhalten von Büchsengeschossen. Folgt man diesem Gutachten, so läuft man de facto bei jedem jagdlich abgegebenen Büchsenschuss in der norddeutschen Tiefebene Gefahr seine Zuverlässigkeit zu verlieren sobald ein selbsternannter Jagdgegner die Behauptung aufstellt er hätte das Pfeifen einer Kugel gehört.