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7mm_mauser

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  1. Der Rechtsanwalt Tobias Schele, der den dritten Fall im Niedersächsischen Jäger dargestellt hat, hat gleich in einem Kommentar zu diesem Urteil die provokante Frage gestellt, ob vor dem Hintergrund der vorliegenden Entscheidung überhaupt noch ein Schuß in einer nach hinten offenen Schneise, in offener Landschaft oder bei einer (Mais-)Drückjagd zu verantworten sei.
  2. http://wildschaden.jaeger-hannover.de/doc02846120160415163254.pdf Die Diskussion hierzu befindet sich hier: https://forum.wildundhund.de/showthread.php?107206-Urteil-zum-Thema-Abpraller-Querschl%C3%A4ger Der zweite Fall wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt mit Urteil vom 22.10.2014 Az 6 C 30.13 Der dritte Fall wurde vor dem Verwaltungsgericht München verhandelt mit Urteil vom 25.11.2015, Az M 7 K 14.555 Ich hoffe, dass ich nichts durcheinander gebracht habe.
  3. Genau darum geht es. 1) In einem Fall wurde das Verfahren eingestellt, da der bestellte Gutachter festgestellt hat, dass es bestenfalls durch nicht vorhersehbare Mehrfach-Abpraller möglicherweise zu einer Gefährdung von Personen gekommen sein könnte. Eine Tatsache, die den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigen würde konnte nicht festgestellt werden. 2) Die Null-Promille Regelung bei jedwedem Umgang mit Waffen führt dazu, dass Du nicht mit der Waffe zum Schießstand fahren darfst, wenn Du am Abend vorher mit Freunden ein paar Gläser Alkohol getrunken hast. Selbst 0,1 Promille führen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit. Zumindest in zwei der drei Fälle haben nicht Tatsachen zum Entzug der Waffenbesitzkarte geführt, sondern Behauptungen. Führt zukünftig die Behauptung Deines Nachbarn zum Entzug der Waffenbesitzkarte wenn er sich dadurch bedroht fühlt, dass Du Waffen im Haus hast?
  4. Ich dachte bisher eigentlich, dass in Deutschland der Rechtsgrundsatz gilt "Im Zweifel für den Angeklagten". Hiernach muss nicht der Angeklagte seine Unschuld beweisen, sondern der Ankläger die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei nachweisen. In jüngerer Vergangenheit sind in der Jagdpresse allerdings mehrere Urteile deutscher Gerichte veröffentlicht worden bei denen Jägern die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt wurde aufgrund der Behauptung von Personen sie hätten "das Pfeifen einer Kugel gehört". Allein diese Behauptung, die in keinem Fall bewiesen wurde führte zur Aberkennung der Zuverlässigkeit und der Einziehung der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins. In einem der Fälle konnte unzweifelhaft nachgewiesen werden, dass es sich um eine Falschbehauptung handelte, da der Jäger in die genau entgegengesetzte Richtung der Person geschossen hatte, die diese Behauptung aufgestellt hatte. Gleichwohl verlor der Jäger aufgrund dieser Falschbehauptung seine Zuverlässigkeit, da Alkohol im Spiel war. Das Gericht ging so weit die Forderung aufzustellen, dass bei jedwedem "Umgang mit Waffen" ein Null Promille Regelung gilt. De facto schließe ich daraus, dass man nach dem Schießstandbesuch und der Jagd erst die Waffe zuhause in den Waffentresor einschließen muss bevor man im Clubraum des Schießstands oder beim Schüsseltreiben ein Bier trinken darf, da man anderenfalls Gefahr läuft die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren. Erschütternd ist in diesem Zusammenhang auch ein Gutachten der DEVA zum Abprallverhalten von Büchsengeschossen. Folgt man diesem Gutachten, so läuft man de facto bei jedem jagdlich abgegebenen Büchsenschuss in der norddeutschen Tiefebene Gefahr seine Zuverlässigkeit zu verlieren sobald ein selbsternannter Jagdgegner die Behauptung aufstellt er hätte das Pfeifen einer Kugel gehört.
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