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E.N.R.

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Beiträge von E.N.R.

  1. vor 15 Stunden schrieb Alema Thomsen:

    @Hasenklage

    Ich kann deine Verärgerung verstehen, nicht aber warum das ein Problem für dich sein sollte.

    Du bist "Für Glaube, Sitte und Heimat!" doch sicher freiwillig beigetreten? 

     

    Deiner Zuschrift ist zu entnehmen, "Ich wollte eigentlich ein Thema einbringen mit der Überschrift "wie neue junge Mitglieder gewinnen", und für dich sind die BHDS-Mitglieder "Trachtenheinis", und die BDS Gruppe wird wohl von vielen nur geduldet, was für mich alles schon ein "gewisses" Problembewusstsein, Bild und Selbstverständnis von dir ergibt - und mir durchaus sehr sympathisch ist, aber .....

    es zeigt doch wohl auch auf daß du dich da nicht wirklich wohl fühlst und Vorschläge, schreibst du selbst, sparst du dir wohl besser?

     

    Andererseits kennst du offensichtlich nicht mal die Satzung wirklich, sowas sollte man zur Hand haben, und auch den Status der BDS Gruppe (der du vermutlich angehörst?) kennst du nicht wirklich - oder?

     

    Nun wurde eine Ankündigung zur Satzungsänderung angekündigt, unter anderem zur Uniformpflicht, war das wirklich alles?

    Wenn es denn schon eine solche Ankündigung gibt, weil der Vorstand sowas nicht in freiem Ermessen entscheiden darf, dann ist davon auszugehen, daß es einer Satzungsänderung bedürfte, und dann müsste ein diesbezüglicher bisheriger Satzungstext, zusammen mit dem gewünschten "Vorschlag", im exakten Wortlaut vor der HV angekündigt werden, zumindest wenn in der HV darüber abgestimmt werden soll.

    Außerdem sind bestimmte Bestimmungen eines Vereins nach dem Gesetz der Satzung vorbehalten, und auch und besonders Mitgliederpflichten (Uniformpflicht!) müssen in der Satzung erfolgen. Auch Mitgliederrechte können in einer anderen "Vorgabe", z.B. Geschäftsordnung weder geschaffen noch beschränkt werden, hierzu ist ebenfalls eine Satzungsbestimmung erforderlich.

     

    Bezüglich Thekendienst, mit oder ohne Uniform:

    Mitgliedsbeiträge müssen per Satzung geregelt werden und geregelt sein.

    Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören alle Pflichten, die ein Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks erfüllen muss. Grundsätzlich kann ein Verein deshalb von seinen Mitglieder neben oder statt Beiträgen in Geldform auch Arbeitsleistungen verlangen – selbst Sachleistungen sind denkbar. 

    Aber sie müssen klar und eindeutig geregelt sein!

    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, § 58a) verlangt, dass die Satzung regelt, ob und welche Beiträge die Mitglieder leisten müssen. Ein Beschluss des Vorstands oder auch der Mitgliederversammlung (egal mit welcher Mehrheit) genügt also nicht. Die Satzung muss die genaue Art der Beiträge festlegen. Der Beschlussfassung durch die Organe kann nur überlassen werden, wie hoch die Beiträge sind. Die Mitgliederversammlung könnte also die Zahl der Arbeitsstunden und Thekendienst festlegen – aber nur, wenn die Satzung eindeutig bestimmt, dass Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Sind laut Satzung lediglich Geldbeiträge zu zahlen, kann von keinem Mitglied zusätzlich oder alternativ eine Arbeitsleistung verlangt werden. 

    Da du überhaupt nicht erwähnt hast was exakt dieser "Thekendienst" sein soll, eventuell auch der Umgang mit Nahrungsmitteln, ...... ??

     

    Bezüglich BDS, und auch da schweigst du dich ja aus:

    Bestehen im Verein weitere Untergliederungen, etwa Abteilungen für die einzelne Disziplinenen oder z.B. eine Jugendgruppe, kann die Vereinssatzung auch bestimmen, dass die Beiträge für jede dieser Untergliederungen, auch neben einem Beitrag für den Verein, von diesen Abteilungen selbstständig festzulegen sind, etwa durch eine Abteilungsversammlung oder durch den Abteilungsvorstand.

    Aber es muss in der Satzung klar und eindeutig geregelt sein!

     

    Satzungsänderungen:

    Satzungsänderungen können jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Wichtig ist jedoch, dass diese Änderungen dann auch dem Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form, also über einen Notar, angemeldet werden, denn die Änderungen werden erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

    Zusätzlich muss die Einladung zur HV sowohl bei der Satzungsänderung als auch bei der Neufassung der Satzung einen Hinweis enthalten, wo die Mitglieder die alte und die neue Form der Satzung einsehen können, sofern die Mitglieder die alte und die neue Fassung nicht mit der Einladung zur HV erhalten haben. Dies muss so gestaltet sein, dass es jedem Mitglied zugänglich ist.

     

    Bei einer Neufassung der Satzung muss die komplette neue Satzung vorgestellt werden. Die Neufassung der Satzung kann in einem Beschluss gefasst werden.

    Der neue Text der Satzung ist vor der Beschlussfassung zu verlesen. Hat der Versammlungsleiter den Mitgliedern bereits mit der Einladung zur Versammlung den Text zugeschickt, kann auf die Verlesung verzichtet werden, aber:

    Vor der Beschlussfassung muss der Versammlungsleiter auf diese Möglichkeit hinweisen: Jedes Mitglied kann verlangen, dass

        über die einzelnen Punkte eine Aussprache stattfindet und /oder
        über jeden einzelnen Punkt der Satzungsänderung gesondert abgestimmt wird.

     

    Macht ein Mitglied von seinen Rechten Gebrauch und verlangt die gesonderte Beschlussfassung über die einzelnen zu ändernden Punkte, kann die Satzung nicht mehr insgesamt zur Abstimmung gestellt werden. Die Mitgliederversammlung hat dann über jede einzelne Regelung, die geändert werden soll, einen eigenständigen Beschluss zu fassen.

     

    Ganz wichtig, denn ich kenne weder die Mehreitsverhältnisse bei euch im Verein noch dein "Standing" als Mitglied:

    Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen grundsätzlich mit der Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

    Die Satzung kann aber die notwendigen Mehrheitsverhältnisse abweichend vom Gesetz regeln. Derartige Bestimmungen gehen dann den gesetzlichen Mehrheitsverhältnissen vor. Enthält Ihre Satzung keine eigenständigen Regelungen, mit welchen Mehrheiten Beschlüsse über Satzungsänderungen zu fassen sind, oder verweist sie auf § 33 BGB, dann gelten folgende Mehrheitsverhältnisse:

    Sind drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder dafür, dass die vorgeschlagenen Satzungsänderungen vorgenommen werden, dann ist die Satzungsänderung beschlossen, sofern es sich nicht um Regelungen handelt, die den Zweck des Vereins betreffen.

     

    Bei Zweckänderungen müssen alle Mitglieder des Vereins (nicht nur der Anwesenden in der Versammlung) der  Zweckänderung zustimmen. Es muss also ein einstimmiger Beschluss vorliegen.

    Eine solche Änderung kostet also sehr viel Aufwand und Geld und eine solche Ausgabe wegen einer Uniformpflicht muss der Initiator der Änderung den Mtgliedern erst mal vermitteln können.

     

    Ansonsten kann ich zwar deine Verärgerung verstehen, nicht aber warum das ein Problem für dich sein sollte, denn entweder findet du Mitstreiter oder wechselst endlich von den Trachtenheinis zu einem vernünftigen BDS-Schützenverein.

     

    Es stellt sich also auch immer wieder die Frage ob ein Mitglied genügend Mitstreiter hat und sich außerdem für andere aufreibt, oder überhaupt die Eier in der Hose hat  um etwas abzuwehren oder seine Meinung und Anträge durchzusetzten, oder nicht besser einfach den Verein wechselt. 

     

    Alema

     

    Sehr gut erläutert die Regelungen des Vereinsrechts.
    Viele Vorstände meinen, sie könnten ihre Vorstellungen so einfach per Satzungsänderungen durchsetzen. Ist in allen Verbänden so. Nicht nur bei den Historischen oder dem RSB.
    Selbst Verbandjuristen sind nicht immer auf dem Laufenden. Habe es mehrfach erlebt.

  2. Am 25.6.2024 um 22:38 schrieb Piet:

    Wenn du  einreist sagst du dem Beamten das du Waffen mitführst um am Schiessen in .........  teilzunehmen.Kann sein das er sie Ansehen will,muss er aber nicht.Er wünscht dir Erfolg und das wars.

    Die Einreise nach D ist Schlimmer. Wichtig und kein Witz !!!   Deine ersten Wörter nach dem Stop Sollen sein !!!    Ich habe Waffen dabei und dann erst guten Tag.Machst du es umgekehrt hast die Waffen erst auf Nachfrage gemeldet und du bist am ARSCH.

    Ich spreche aus Erfahrung. Piet

    Zollrechtlich ist das so richtig: "Ich habe Waffen dabei und dann erst guten Tag!"

  3. vor 27 Minuten schrieb uwewittenburg:

    In meiner Kind- und Jugendzeit hatte ich fast immer ein Fahrtenmesser am Gürtel der Lederhose, so wie viele andere auch.

    Nie kam jemand auf die Idee es gegen Menschen einzusetzen.

    Früher war auf dem Griff ein Kompaß, heute nicht mehr, heißt nun Dolch.

    Vielleicht liegt es an diesem Unterschied.

    Also Messerverbot weg, Kompaß rauf!

    Bei uns wars genauso. Ein Taschenmesser von der Kirmes, ein Drahtnagel und ein Stück Seil in der Hosentasche. Später ein gutes Taschenmesser.

    Hab mein Opinel Nr. 8 seit über 50 Jahre täglich am Mann. 

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  4. vor 4 Minuten schrieb Schmidt & Wiese:

    ich weis ja nicht was er unter Kaderschützen meint, aber die 3. Kurzwaffe bekommst beim RSB wirklich nur, wenn Du an Wettkämpfen teilnimmst

    Als Sportschütze sollte man doch an Wettkämpfen teilnehmen. Niemand verlangt das man bis zur dt. Meisterschaft schießt.

    Ein paar Jahre an der Kreismeisterschaft teilgenommen und vielleicht auch noch an der der Bezirksmeisterschaft, und schon bist du mit der 3. Kurzwaffe dabei.

    Hab es so gemacht. Kein Problem mit dem RSB. Die sind nicht so, wie hier manchmal geschildert. Die 22.er benutze ich als Trainingswaffe.

  5. Am 10.8.2021 um 08:41 schrieb Kanne81:

    Wegen BAM und PTB Gebührenordnung? Kriege bzw sehe den Zusammenhang noch nicht, bitte kurz erklären bzw. gucke ich falsch? Was meinst du?

    Danke.

    Die Verwaltungsgebühren wurden deutschlandweit in vielen Bereichen neuberechnet bzw. angeglichen. Nicht nur bei der Bundesanstalt für Materialforschung- und Prüfung, sondern bei fast allen Behörden.

    Hinweis auf Bundesgesetzblatt 1712 Jahrgange 2021 Teil 1 Nr. 31 vom 14. Juni 2021

    Die BAM prüft ja auch unsere Sprengstoffe nach den Vorschriften des SpengG und ist somit für die Genehmigungsverfahren wie das Verbringen dieser Stoffe zuständig. Deswegen erhebt die BAM die festgesetzten Gebühren. Warum bei "1913" es nur 120,-€ sind kann ich nicht beurteilen. Vielleicht hatte der Sachbearbeiter oder Sachbereiterin einen guten Tag. Oder es besteht eine interne Regel nach den beantragten Mengen.

    Das PTB prüft nach den Regeln des Waffengesetzes. Dort werden die Gebühren wahrscheinlich auch steigen.


     


     


     

  6. Am 24.1.2021 um 08:40 schrieb Thamiel:

    Die Aussage unseres OA (TR) war, dass die Bedürfnisüberprüfung von Erstbesitzern nicht ausgesetzt ist, aka: "Aus unserer Sicht hat der Verordnungsgeber bewusst die Nutzung [...] zugelassen, damit die waffenrechtlichen Vorschriften trotz Pandemie weiterhin eingehalten werden können. Wir sehen daher nicht, dass wir hier auf die gesetzlich erforderlichen Schiessnachweise verzichten können."

    BEHÖRDENPRAXIS BEI BEDÜRFNISNACHWEISEN IN DER CORONA-KRISE

    Pandemie-bedingte Einschränkungen des Trainingsbetriebes sollen laut NRW-Innenminister Herbert Reul sowie RLP-Innenminister Roger Lewentz nicht zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis führen, wenn die notwendige Anzahl an Schießterminen nicht vollständig nachgewiesen werden kann.

    Innenministerium RLP:

    Die Aussagen aus RLP führen in die gleiche Richtung. Innenminister Roger Lewentz im Wortlaut: „Die bereits vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gegenüber dem Deutschen Schützenbund (DSB/als Dachverband des RSB) sowie auch gegenüber anderen anerkannten Schießsportverbänden getätigten Aussagen bezüglich einer angemessenen und praxisgerechten Berücksichtigung im Rahmen des waffenbehördlichen Vollzugs entsprechen den diesbezüglichen Abstimmungen im Kreis der Waffenrechtsreferenten des Bundes und der Länder. Auch mit dem 3. WaffRÄndG wird den berechtigten Belangen des Leistungs- wie auch des Breitensports Rechnung getragen. Diesbezüglich sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den Schießsport bzw. die waffenbehördlichen Erlaubnisverfahren zu besorgen.“

    Auf Anfrage des DSB hatte das BMI in Bezug auf diese Thematik bereits ausgesagt, dass das Waffengesetz hinreichende Flexibilität bietet, „um im Interesse der Schützen sachgerechte Lösungen zu finden.“ Dies werde in den Ländern auch „angemessen und pragmatisch gehandhabt.“

     

    Frage: Wie kann ein OA in (TR) entgegen der dienstlichen Weisung anders handeln?

     

    • Wichtig 1
  7. Am 3.12.2020 um 10:22 schrieb PetMan:

    Ich kenne die " Nachverfolgunszettel " nur als einzelne Zettel, keine Listen. Wo jeder nachmittags sehen könnte wer vormittags da war. Ich denke Datenschutzkonform sind solche Listen nicht.

    Listen sind nicht Datenschutzkonform. Hat mir der Datenschutzbeauftrage RLP mitgeteilt. - Nur einzelne Gastzettel, die sofort Datensicher abgelegt werden müssen.

  8. vor 1 Minute schrieb Harry Callahan:

    Komme auch aus RLP. Kannst Du mir mal einen Link schicken, wo das fixiert und genehmigt sein soll?

    Hatte beim RSB direkt nachgefragt, als ich die Auslegungshilfe auf der Corona-Homepage -RLP entdeckt hatte.

    Der RSB hat bei der Regierung RLP nachgehakt und die Antwort auf seiner Seite veröffentlicht.

    https://www.rsb2020.de/aktuelles/detail/news/behoerdenpraxis-bei-beduerfnisnachweisen-in-der-corona-krise0/

     

     

  9. vor 52 Minuten schrieb Hephaistos:

    Wenn ich so Revue passieren lasse, was ich als Bub alles im Hosensack mitgeführt habe...  Damals gab es noch keine Kabelbinder, sonst wären die sicher auch dabei gewesen. 🙂

     

    Auch bei Mark Twain steht ja, was der Tom Sawyer so alles dabei hatte.

    Mindestens 1 Taschenmesser,

    1 Drahtnagel und

    ein paar Meter Seil.

     

    Taschenmesser ist immer noch in der Hosentasche.

  10. vor 45 Minuten schrieb Schubi63:

    Ich hätte noch andere Gase zur Auswahl, aber manche bleiben nicht im Keller und bei anderen stehen die Chancen  ganz gut dass das Haus zum Flugzeug wird. 😜

    Besser so was zum Beispiel: "Raumschutz-System QC-HouseGuard QC-402W" 

  11. vor 5 Minuten schrieb Steinpilz:

     

    Selbst das dürfte heute weitaus schwieriger sein.

    Die Masse an "Bauern", die solche Werkzeuge zwingend braucht, gibt es heute nicht mehr. Und die urbane Gesellschaft "braucht" eben nichts was scharf, spitz oder sonst wie gefährlich sein kann.

     

    Überall, wo du was essen willst, kriegst du Besteck, alle Verpackungen sind mit Sollbruchstellen versehen, Brot gibt es geschnitten und den Bioapfel musst du nicht schälen.

     

     

     

     

    Das erinnert mich an einen Science-Fiction-Film "Seilent Green" oder so ähnlich, der in den 80er Jahren im Fernsehen lief.

    Handlung war, soweit ich mich erinnere, dass einige Politiker und Schwerreiche in Sauss und Prauss lebten. Das gemeine Volk ernährte sich nur aus Konserven. Messer und Gabel waren unter Todesstrafe verboten. Dass der Konserveninhalt aus Menschenfleich bestand sei nebenbei bemerkt.

    Hoffentlich gehts nicht dahin😠

     

  12. vor 59 Minuten schrieb MAHRS:

    In dem hier geschilderten Anwendungsbeispiel gibt es für den Schützen nichts besseres! Und die Vielfalt der Informationen kann er auch noch selbst beschränken.

     

    Standort ist RLP. Man kann es so nicht verallgemeinern, es kommt auf den Landkreis an. Und da gibt es sehr große Unterschiede. Seit dem das Land von Rot/Grün regiert wird (irgendwo hab ich mal gelesen, da wäre auch die FDP mit am Start), merkt man auch in unserer Verwaltung, dass angezogen wird.

    So iss ett!

  13. Luxemburger Wort

    am 17.07.2020

    Luxemburger Finanzholding übernimmt Heckler und Koch

    Die Finanzholding Compagnie de Développement de l'Eau (CDE) übernimmt die Mehrheit an der Schwarzwälder Waffenschmiede.

     

    (dpa) - Die Luxemburger Finanzholding CDE des französischen Finanzexperten Nicolas Walewski übernimmt die Mehrheit am Waffenhersteller Heckler & Koch mit Sitz im baden-württembergischen Oberndorf. Das bestätigte der Waffenhersteller am Freitagnachmittag. Zuvor habe das Bundeswirtschaftsministerium der CDE grünes Licht gegeben.

  14. vor 11 Stunden schrieb josa20:

    Meinte mit Konz den für diesen Bereich zuständigen SB. Seine Einstellung ähnelt .....  Wenn es der ist den ich meine, stellen sich dem schon beim Antrag auf eine 3. KW die Nackenhaare.....über Grundkontingent geht da ja schon mal gar nix.....Oh je.

    3. Kurzwaffe war bei mir kein Problem. Da ich ein fleißger Schütze😀 bin, hatte der RSB mir ohne Probleme mir das Bedürfnis für die 3. Kurzwaffe bescheinigt und hab diese dann beantragt. Wie üblich hatte die Bearbeitungszeit etwas gedauert, aber das weis man halt. Gut Ding braucht Weile.

  15. vor 13 Stunden schrieb josa20:

    Darf ich dich fragen, wie Du mit der Arbeit des für dich  zuständigen SB zufrieden bist ? Wenn es so ist wie ich vermute, ist gerade der in Konz für eine seeehr restriktive Auslegung von Erlaubnissen berühmt - berüchtigt......Ich hoffe mich zu irren.

    Nicht Konz, sonder Augusta Treverorum. Zufriedenheitsskala 4 (nach Schulnoten). Wenn man weiss, wie man mit dem SB umgehen muss, gehts. Seine innere Einstellung geg. 
    Schützen, Jäger usw. 
    muss man kennen. Ich komme mit ihm klar. Dauert halt manchmal etwas länger. Zum Beispiel bruchte ich vor etlichen Jahren ich eine Verbringungsgenehmigung. Hat über ne Stunde gedauert, bis ich sie hatte. Aber leider auch zeitlich sehr beschränkt.

  16. vor 2 Stunden schrieb PetMan:

    Ich habe wegen der Beschränkung auf 1000 Schuss pro Kaliber in den letzten Monaten einige Erlaubnisse gesehen. Die waren/sind alle auf 3 Jahre ausgestellt. Aus welchem Bundesland kommst du ? Und dein Einwurf zeigt das es überall anders gehandhabt wird.

    In Rheinland-Pfalz, zuständige Behörde an Zusammenfluss von Saar und Mosel stellt Erlaubnisse nur tageweise bis wenige Tage aus.

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