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Beiträge von TW

  1. Hallo Mouche,

    unbestritten es ist viel zu lange 6 Monate auf einen Ausweiss zu warten. Aber gerade wen du aus dem Gedanken der Unterstützung (ob vieleicht das spanende Sportprogramm nicht doch eine kleine Rolle spielt??) in den BDS eingetreten bist,verstehe ich nicht warum du dich nicht mit deinem Landesverband in Verbindung setzt!!confused.gif Und zu meiner Brille, man kann wirklich durchsehen, beser als man denkt.

    Gruss

    Elwood

  2. Lieber RonaldR,

    man kann bei deinem Beitrag schon den Einduck gewinnen das du die Fragestellung nicht verstehen möchtest.

    Die Frage war gans einfach: ist es gem. Gesetz oder VO vorgeschrieben, das eine Aufsicht nicht auch gleichzeitig schiessen darf.

    Die Fragestellung ob es Sinn macht ist ja möglicherweise anders zu beantworten.

    Fest steht das weder im Gesetz noch in der VO noch in der Begründung zur VO ein Verbot des gleichzeitigen beaufsichtigen und schiessen vorhanden ist. Die Auslegung des "ständig" ist ja wohl etwas aus dem Zusammenhang gerissen und trifft nicht den hier zur diskussion stehenden Sachverhalt.

    Im Gesetz und in der VO sind eine ganze Reihe von Pflichten der Aufsicht geregelt Jugend, zulässige Waffen, Sportordnung usw. wen es der Wille des Gesetzgebers gewesen währe, hatte er ein Verbot des Schiessens einer Aufsicht eingeführt. Für mich bleibt es dabei, wie auch in anderen Regelungen, nicht in vorauseilenden Gehorsam Regelungen zu verschärfen.

    Gruss

    TW

  3. Hallo 700NE,

    ich kann mich nach der gesamten diskussion in diesem threads und nach der Regelung im Gesetz und der VO der Meinung von clausi nur anschliesen.

    Es ist nicht Gesetzlich verboten das eine Aufsicht nicht gleichzeitig Aufsicht führen kann während sie sich selbst am schiessen beteiligt.

    Dabei kommt es nicht auf eine Regelung eines Verbandes z.B. DSB ( es gibt auch noch andere)an.

    In der VO sind genügend Regelungen die uns einschränken wir sollten vermeiden in einem vorauseilenden Gehorsam uns selbst einzuengen. Was die Sinnhaftigkeit von Regelungen die vermeidlich der Sicherheit dienen sollen gibt es ja wohl das schlechte Beispiel der "Unsinn" regelung im DSB mit den roten Fähnchen an Pufferpatronen.

    Gruss

    TW

  4. Hallo,

    um es noch mal klarzustellen, ich habe die Frage nach der Auslegung des § 11 Abs. 3, nicht gestellt um bestehende Regelungen zu umgehen sondern ich wollte Eure Meinung zu der Auslegung dieser Regelung höhren.

    Mein lieber RonaldR das unser Sport kein " Ping-Pong" ist wissen wir wohl alle ! Also wenn du Deinen Frust ablassen möchtest, bitte nein nicht bei einer sachlichen Frage.

    Gruss

    TW

  5. Hallo,

    im §11 Abs.3 der neuen VO steht

    " § 11 Abs(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schiessen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich selbst alleine auf dem Schießstand befindet."

    Frage an Euch:

    soll das etwa bedeuten das ein Schiessleiter der während eines Trainigsschiessen die Aufsicht führt nicht selbst mitschiessen darf??

    Danke für Eure Hilfe und Meinungen

    TW confused.gif

  6. wenn ich seite 44 unten lese, soll es das wohl für IPSC gewesen sein!!

    Hallo Markus,

    wir sollten mal im Duden nachschauen wie Laufen und Gehen beschrieben wird, auch ist es sicherlich hilfreich sich die Olympiadisziplienen der Geher und der Läufer genauer zu betrachten. Ich habe mal gelernt das im gegensatz zum Laufen beim Gehen immer ein Fuß am Boden sein muß. Ich habe ja schon Weltmeister IPSC schiessen sehen, aber mit beiden Füßen in der Luft ??? nein !!

    Gruss und DVC

    TW

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