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GEB

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Beiträge von GEB

  1. Hallo walthi,

     

    ich wünsche dir da auf jeden Fall gutes Gelingen! Ich hab leider von Berlin nicht so viel positives gehört. Aber lass dich nicht verunsichern, das wird schon hoffentlich.

     

    Nur eine Sache noch, wenn du wegen den paar Euro Prüfungsgebühr schon durchdrehst, da kommt noch einiges hinterher. Von WHE, über Tresore/Tresorraum, Versicherung, dann brauchst du noch etwas Startkapital um Produkte vorrätig zu haben. Ein Internetshop kostet auch ein bisschen.

     

    Beste Grüße

    GEB

    • Gefällt mir 1
  2. vor einer Stunde schrieb Heimschrauber:

    Denk mal selber genau nach, sollte helfen.....

     

    Ändern eines Waffentypes (von LW auf KW).. hmmmm ... ist das Handelstätigkeit oder eine Abänderung an der Waffe ? ....   Naaaa findest du die Antwort ?

    Da wird eine andere Waffe Hergestellt, deren Beschuss vorher für eine LW galt. Nun ist es eine KW.... (auch wenn das Kaliber nicht geändert wurde..) ...NAAA Dämmerts ?

    Das ändern von der LW in eine KW ist schon eine Funktionsänderung....

     

    Und das ganze weil du ein 20 Schuss-Magazin nutzen willst ?

    Ich frage mich ob du deine Aussage "weißt" oder "schätzt"?

     

    In dem ganzen Kauderwelsch der ganzen NWR Hilfethemen sind nämlich viele andere Aussagen.

     

    "Das Zusammensetzen von modularen wesentlichen Waffenteilen des gleichen Herstellers ist waffenrechtlich nicht als Herstellung definiert, so dass dies auch Inhabern einer reinen Handelserlaubnis möglich ist."

     

    "Obwohl dieser Prozess im Regelfall den Inhabern von Herstellungserlaubnissen vorbehalten ist, wurde dieser zur Erstellung von modularen Waffen auch den Händlern zur Verfügung gestellt."

     

    Ich bräuchte eine Aussage mit absoluter Rechtssicherheit und Quelle...

     

    Beste Grüße

    GEB

  3. vor 13 Minuten schrieb Olt d.R.:

    Moin,

     

    ja, auch wenn fast jeder selber machen könnte, das ist genau der richtige Weg, weil es eine erlaubnispflichtige Handlung ist.

     

    Habe ich bei einer DF so machen lassen ( in meinem Fall dann auch noch mit Neubeschuß ),

    dann der Behörde gemeldet und ( natürlich EWB vorausgesetzt ) in die WBK als Einzellader Pistole

    eintragen lassen; wissen wollte sie, wer das gemacht hat ( mein BüMa ) und ob Neubeschuß durchgeführt.

     

    Beides positiv beantwortet ( brauchten nix Schriftliches ) und eingetragen.

     

    Selbstverständlich ist es eine erlaubnispflichtige Handlung. Aber reicht dort eine Handelserlaubnis, oder muss es zwingend eine Herstellungserlaubnis sein?

     

    Da NWR-Melderegister macht bei der Eingabemaske keinen Unterschied zwischen Handelserlaubnis und Herstellungserlaubnis, die Frage ist wer darf es melden?

     

    Wofür muss ein Neubeschuss her? Es wird keinerlei Funktion oder wesentliches Teil geändert.

     

    Beste Grüße

    GEB

  4. Hallo zusammen,

     

    mich würde interessieren, wer eine Langwaffe zur Kurzwaffe umschlüsseln darf? Das dies jeder Händler machen, oder wird dafür eine Herstellungserlaubnis benötigt, sprich man muss Büchsenmacher sein.

     

    Es geht einfach um den Fall eine H&K SP5 (nicht die k Version, die schon Pistole ist) von Langwaffe zu Kurzwaffe umzubauen. Sprich Festschaft gegen Schubschaft tauschen, dadurch ist sie unter 60cm. Es werden keinerlei wesentliche Teile geändert.

     

    Wie ist der genau Vorgang und was muss man tun?

     

    Beste Grüße

    GEB

  5. Ich war noch nie so zufrieden mit einem Holster, wie mit dem Holster von Blade Tech USP .45 OWB.  Es passt sowohl die Tactical / Custom Sport mit hoher Viersierung, als auch mit Expert Wechselsystem.

     

    Gibt es von dem Hersteller in X-Varianten, Gürtel, Oberschenkel, mit Level 3, ohne Level 3. GIGANTISCH!

     

    https://blade-tech.com/products/classic-owb?variant=6067325665308

     

    Gruß

    GEB

  6. vor 15 Stunden schrieb Floppyk:

    Wollen wir mal anders fragen:

    Darf ein gewerblicher Munitionshandel außerhalb von den (angemeldeten) Geschäftsräumen des WHL-Inhabers stattfinden?

    Überspritzt gefragt - darf ein Waffenhändler ohne Weiteres Munition aus seinem Wochenendhaus mit Lager dauerhaft handeln, was wohl möglich in einem anderen Landkreis oder gar Bundesland liegt? Ich meine, er muss das dann als Zweigniederlassung anmelden.

    Nein, darf er nicht, der Handel muss in den angemeldenten Geschäftsräumen stattfinden. Es muss noch nicht einmal ein anderes Bundesland sein, es reicht schon eine andere Stadt, den es ist immer die Behörde zuständig, in der Stadt wo der Handel betrieben wird.

     

    vor 15 Stunden schrieb Dunkelschwarz:

    Ja darf er, er benötigt dazu nicht einmal eine Reisegewerbekarte.

     

    Das ist Unfug! Waffen und Munition sind vom Reisegewerbe ausgeschlossen! Einzige Ausnahme sind Messen, da kann es sogar die Einschränkung geben, dass die Waffen auf der Messe nicht übergeben werden dürfen und man sie in den Geschäftsräumen des Verkäufers abholen muss, oder schicken lässt.

     

    § 35
    Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
    ...
    (3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:

    1. *
    im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des §*55b Abs.*1 der Gewerbeordnung,
    2. *
    auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels*IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
    3. *
    auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§*17 Abs.*1) oder für eine solche bestimmt ist.
    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

     

     

    Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
    ...

    3.entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt

     

     

    Gruß

    GEB

  7. Hallo Leute,

     

    mich würde interessieren, was mit nichtverkaufen "Hicap"-Magazinen, die bei Händlern rumliegen ab 01.09.2020 passiert? Gehen diese zurück an den Großhandel und/oder in den Schrottcontainer? Finanzieller Verlust?

     

    Gibt es für Händler eine Ausnahmegenehmigung, weil diese die Magazine z.B. zum Instandsetzen/Reparatur angemeldeter Magazine vorrätig haben können? Oder für Leute die weiterhin Magazine mit Ausnahmegenehmigung kaufen dürfen?

     

    Beste Grüße

    GEB

     

     

  8. vor 7 Stunden schrieb 2stroke:

    Lustig wird es auch noch bei Gewehren mit 9mm, bei denen z.b. auch ein Glock Magazin passt. 

     

    Magazin für die Pistole legal.

    Gleiches Magazin fürs Gewehr illegal.

     

    Wenn ich nun beides habe muss ich immer Angst haben dass der Sachbearbeiter einen schlechten Tag hat und es als illegal einstuft? 

     

     

     

    Nein eigentlich nicht.

     

    Schmeisser geht den Weg, dass der Magazinschacht ein kleines Blech bekommt und in das Magazin eine kleine Ausfräsung kommt.

     

    Somit passen nur noch die 10er Magazine in die LW, aber die normalen Glock 17 Magazine (als Beispiel) nicht, weil diese keine Ausfräsung haben.

     

    Beste Grüße

    GEB

    • Wichtig 1
  9. 21

    Daraus, dass auf die im Einzelfall im Besitz des Jägers befindlichen Waffen abzustellen ist, folgt gleichzeitig, dass „Munition für Langwaffen“ im Sinne von § 13 Abs. 5 WaffG nicht abstrakt-generell ausschließlich für Langwaffen geeignet sein muss. Unter die Bestimmung fällt auch solche Munition, die sowohl für Kurz- als auch für Langwaffen verwendbar ist (doppelfunktionale Munition), solange im Einzelfall feststeht, dass die Munition ausschließlich zur Verwendung in einer Langwaffe zu Jagdzwecken bestimmt ist. Das ist der Fall, wenn der Jäger im Einzelfall nachweist, dass er im Besitz einer Langwaffe ist, die diese doppelfunktionale Munition benötigt, und soweit sichergestellt ist, dass die Munition vom Jäger nur mit dieser Waffe für Jagdzwecke verschossen wird. Die ausschließliche Verwendung der doppelfunktionalen Munition in einer Langwaffe zu Jagdzwecken ist nicht mehr gewährleistet, wenn der Jäger gleichzeitig im Besitz einer Pistole ist, mit der dieselbe Munition verschossen werden kann. In einem solchen Fall benötigt der Jäger zum Erwerb der Munition eine Erwerbsberechtigung. Allein diese Auslegung wird Sinn und Zweck des § 15 Abs. 5 WaffG gerecht, da ein Jäger anderenfalls erlaubnisfrei Munition für eine Kurzwaffe erwerben könnte. Im vorliegenden Fall greift damit im Ergebnis die Ausnahme des § 13 Abs. 5 WaffG nicht ein, weil der Kläger zwar im Besitz einer Langwaffe ist, für die sich die Munition 9 mm Luger eignet, gleichzeitig aber auch im Besitz einer Pistole ist, mit der dieselbe Munition verschossen werden kann. Damit ist die ausschließliche Verwendung der Munition in der Langwaffe zu Jagdzwecken nicht sichergestellt.

    • Wichtig 1
  10. vor 5 Minuten schrieb Raiden:

    Und in welchem Paragraphen soll das geregelt sein?

    Dies war schon immer so!

     

    Gibt sogar ein Urteil dazu...

     

    Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 02.12.2009 - 1 A 388.08

    • Wichtig 1
  11. Am 6.3.2020 um 12:45 schrieb LTB:

    Nur wenn auch der Munitionserwerb für das Kurzwaffen-Kaliber von dir beantragt worden ist und das in der WBK eingetragen wurde. Nur dann kannst du Kurzwaffen-Munition kaufen. Ob du dann noch einen Jagdschein dabei hast, ist dagegen völlig egal.

     

    9mm ist und bleibt Kurzwaffen-Munition und hat nichts damit zu tun, dass der Jäger Langwaffen und Langwaffen-Munition auf Jagdschein kaufen kann. Wer eine Langwaffe im Kurzwaffenkaliber auf Jagdschein kauft, kriegt auf Jagdschein nur die Waffe, aber nicht die Munition.

    FALSCH! Eben nicht!

     

    Eingetragene Langwaffe im Kurzwaffenkaliber in Verbindung MIT Jagdschein = Erwerbsberechtigung

    • Wichtig 1
  12. vor 9 Stunden schrieb dpolli:

    Wenn man auf Jagdschein Kurzwaffe erwirbt (Voreintrag in grüne WBK erforderlich) braucht man auch die Munitionserwerbsberechtigung für entsprechendes Kurzwaffenkaliber der eingetragenen Kurzwaffe (bsp. 9mm halbauto Pistole , dann auch in der Spalte dementsprechend die MunErwerb). Somit darf man dann Munition für dieses Kaliber erwerben. Langwaffenmunition reicht nur der gültige Jagdschein, egal welchen Kalibers.

    Wenn du aber eine Langwaffe im Kurzwaffenkaliber z.B. 9mm hast, kannst du mit dem Jagdschein in Verbindung mit der WBK und der eingetragen Waffe, Kurzwaffenmunition ohne gesonderte Erwerbsberechtigung kaufen.

    • Wichtig 1
  13. vor 21 Stunden schrieb kulli:

    Man kann ja die USC zur UMP umbauen mit Teilen von Hera.

    War mir bis jetzt irgendwie noch nicht die 1000 Euro wert , aber vll.gehe ich das irgendwann mal an. Problem ist dann wieder das man sich entscheiden muss Lauf kürzen oder klappschaft ? Und das macht es dann auch wieder witzlos.

     

    Leider kann man mit dem Hera Umbaukit die USC nicht wirklich zur UMP Umbauen, da Griff sowie Schaft pottenhässlich sind, ganz weit weg vom Original, würde es original aussehen, würde ichs direkt kaufen...

     

    Viele Grüße

    GEB

  14. Am 11.3.2017 um 20:36 schrieb Valdez:

    Im Ek kostet die Knifte höchstens 500€

     

    Naja vllt nicht ganz so extrem, aber dennoch deftig :D

     

    Wenn ich auf der IWA die Händler Preise gesehen habe...das man an einem 1911er gute 600€ Verdient :D

  15. Naja wenn man sieht das es anders rum auch geht ;) In Amerika sind deutsche Waffen teilweise billiger als hier und ich meine nicht die, die auch auf der US-Seite gefertigt werden ;)

     

    Sondern die mit deutschen Beschusszeichen usw. :D

     

    Viele Grüße

    GEB

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