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AnRo

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Beiträge von AnRo

  1. Ob es am Wollen oder am Können liegt, ergründen wir nie. Er hofft weiter auf das "Superposting" mit dem er seinen SB überzeugen kann so zu tun wie er möchte.

    Ich habe von den gegen Argumenten noch nichts konstruktives gelesen.

    Wie schon geschrieben gibt es Behörden wo dieses kein Problem ist und falls jemand meint geht nicht wo steht es oder besser wie lest ihr es im Waffengesetz.

    Ich lese, Erteilung der WBK.

    Und da meine Frau und ich eine Erteilung der WBK haben, ist doch alles i.O.

  2. Meine Argumentation

    WaffVwV §10.6

    Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann e i n e gemeinsame WBK ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z.B. für Familienangehörige (Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft) ausgestellt werden.

    Daraus schließe ich das die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK da sein müssen also

    WaffG §4

    Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

    1.das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

    2.die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

    3.die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

    4.ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

    5.bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

    Meine Schlussfolgerung, da meine Frau eine WBK hat sind alle Voraussetzungen erfüllt.

    Falls man jetzt auf Punkt 4 rumreiten will.

    Das Bedürfnis meiner Frau ist das gleiche wie meins, das sportliche Schießen. Nicht jagdlich, kein Bewachungsunternehmen und auch keine waffenrechtliche Ausbildung, daher werden die Waffen alle sportlich genutzt.

    Würde mich vor allem um Argumente freuen die dagegensprechen. Aber bitte was handfestes mit irgendwelchen Paragraphen das ich mir diese weiter betrachten kann um vielleicht auch Argumente dagegen zu finden.

  3. die Erwerbsvoraussetzungen im Allgemeinen und auch hinsichtlich grün/gelb sind Dir aber schon bekannt, sowie auch die Unterschiede?

    Jupp §14 ist mir bekannt. Erwerb und Besitz

    Aber wird in diesem zwischen gelb und grün unterschieden?

    Mir werden hier zu viele Meinungen mitgeteilt ohne rechtliche Relevanz. Wenn Meinung bitte auch den Paragraphen WaffG oder WaffVwV mit anfügen.

    Ich suche Sachen die eine verwendbarkeit dafür oder dagegen haben.

  4. darf Deine Frau keinen "vollen Zugriff" auf Deine Waffen haben. Die Definition von Erwerb solltest Du nochmals nachlesen.

    Wie schon geschrieben. Wir stellen uns gegenseitig Leihscheine aus. Und daher darf meine Frau die Waffen mit zum Platz nehmen und trainieren.

    Und es geht darum dieses zu umgehen.

  5. es wurde schon ausgeführt von 2nd-Amendment, dass das bei Waffen auf gelber WBK so gesehen werden kann ( bei 2 Sportschützen!).

    bei Waffen auf grüner WBK sieht das ganz anders aus! hier müsste der Mitbenutzer ( zusätzlicher Berechtigter) ALLE Verausetzungen für ALLE in der WBK eingetragen Waffen erfüllen, d.h. Bedürfnisnachweise ( inkl. Verbandsbescheinigungen, bzw. Jagdschein blabla) für jede einzelne Waffe inkl. Anrechung auf Grundkontingent und Wettkampfnachweisen bei Überschreitung des Gundkontingents.

    Verstehe mich nicht falsch, aber wo steht es im Waffengesetz?

    Es werden doch nur Voraussetzungen zur Erteilung einer WBK gefordert. Und diese sind gegeben.

  6. bei Waffen auf gelber WBK so gesehen werden kann ( bei 2 Sportschützen!).

    bei Waffen auf grüner WBK sieht das ganz anders aus! hier müsste der Mitbenutzer

    gruß alzi

    Es darf aber zwischen WBK´s nicht unterschieden werden. Wenn ich es bei gelb so mache muss es bei grün auch so gemacht werden.

  7. Das ist eine grundlegende Fehleinschätzung. Das bzw. ein Bedürfnis muss für jede einzelne in der WBK eingetragene Waffe gegeben sein (Ausname bedürfnisfreie Erwerb und Besitz bestimmter Waffen).

    Genau das ist es "für jede einzelne in der WBK eingetragene Waffe".

    Wir wollen keine neue Waffe kaufen, sondern nur den Leihschein umgehen.

    Da wir verheiratet sind und in häuslicher Lebensgemeinschaft leben, hat meine Frau vollen zugriff auf meine Waffen (der sogenannte Erwerb).

    Bei anderen Vereinskameraden ist dieses kein Problem mit der gemeinsamen Mitbenutzung. Einzige Unterschied ist eine anderer SB.

  8. "10.6 Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche
    Gewalt ausüben, kann e i n e gemeinsame WBK
    ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen
    für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten
    vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z. B. für Familienangehörige
    (Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft)
    ausgestellt werden."

    Da meine Frau eine WBK hat und daher keine Erteilung mehr braucht, hat sie in meinen Augen alle Voraussetzungen für die gemeinsame Mitbenutzung meiner WBK.

    § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

    (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

    1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

    2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

    3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

    4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

    5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

    Für die Erteilung der ersten WBK brauche ich ein Bedürfnis und daher glaube ich,das die in §4 WaffG aufgeführten Voraussetzungen, bei ihr alle gegeben sind.

    Würde mich weiter über Vorschläge Urteile freuen

  9. Du zitierst hier aus Kommentaren d.h. aber nicht das so im Gesetz steht. Ich brauche nur einen anderen Kommentar da steht es anders drin.

    Argumentiere bitte nicht mit Randnotizen und weiteren Nachweisen aus Kommentaren, sondern mit dem Gesetz. Das ist für mich gültig.

    §10 Abs.2 Satz 1 WaffG verstehe ich anders.

    Hallo habe keine Kommentare sondern die Verwaltungssvorschrift §10.6 zum Waffengesetz kommentiert.

    Diese sind von den SB einzuhalten.

  10. Meine Frau und ich, schon langjährige Sportschützen, wollten die gegenseitige Mitbenutzung der WBK´s im Amt eintragen lassen. Dies sollte erfolgen da wir uns teilweise die Waffen teilen und nicht jedes mal einen Leihschein ausstellen wollen, falls einer mal verhindert ist.

    Da meine Frau die Kaliber 9mm und Kaliber 12 Flinte nicht in ihren WBK´s hat, da sie mehr die Revolver Schützin ist, will das Amt sie nicht in meinen WBK´s eintragen und beruft sich auf §10.6 WaffVwV in dem steht "gleiche Voraussetzung".

    Hat jemand ne Idee oder noch ein paar Paragraphen die mir nützen könnten, damit ich meine Frau in meine WBK´s bekomme?

    Danke

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