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wingmaster1

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Beiträge von wingmaster1

  1. vor 21 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

    Hm, also so lange es keine gesetzlichen Regelungen zur Tresorschlüsselverwahrung gibt, kann meines Erachtens nur die  Grundnorm des § 36 WaffG (Abhandenkommen von Waffen und Munition sowie unbefugten Zugriff Dritter darauf verhindern) greifen. Die Art und Weise dazu bleibt dem Waffenbesitzer überlassen. Bei Kontrollen muss er die gewählte Lösung plausibel machen können.

     

     

    ...das wird aber in NRW komplett ignoriert !

     

    vor 25 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

     

     

    Zum Thema Bankschließfach merke ich an, dass sich bereits RA Scholzen in der DWJ 9/2011 erschöpfend dazu geäußert hat. Wenn die Bankangestellten keinen alleinigen Zugriff auf das Fach haben können (ich kenne keine Bank, der das so ist - mir wurde von mehreren Bänkern schon erklärt, dass man bei Schlüsselverlust des Mieters eine Fachfirma kommen lassen muss, die den Tresor teuer und beschädigend öffnet), ist eine private Verwahrung dort zulässig und dann nicht gewerblich (das wäre Schlüssel übergeben und fremdverwahren lassen, ganz anderes Thema und nur an Berechtigte zulässig) sondern wie eine Wohnung zu betrachten. Auch das Urteil des VG Stuttgart vom 15.11.2013 ist in puncto Bankverwahrung so zugelassen eindeutig.

     

    Gruß SBine

    ...auch das wird dort nicht anerkannt !

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  2. vor einer Stunde schrieb ASE:

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es an konkreten gesetzlichen Regelungen fehlt, können nach der aktuellen Gesetzeslage jedoch auch andere Aufbewahrungsformen für eine sichere Aufbewahrung in Betracht kommen. Hierbei sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.

     

    vor einer Stunde schrieb ASE:

    Das ist doch klar wie Klosbrühe, das es dabei um ein nicht gleichwertiges Schlüsselverwahrungsbehältnis  geht.

    ...das es keine bundeseinheitliche gesetzliche Grundlage bezüglich der Schlüsselaufbewahrung gibt, hat das IM BW schon mal erkannt :appl:...was das IM NRW nicht hat, oder nicht will !!! :keulebaeh:

  3. Am 7.6.2021 um 17:33 schrieb Kanne81:

    Ein guter Tag...

     

     

     

     

     

    ..... einen guten Tag kann man auch mal Aplaudieren!

     

    vor einer Stunde schrieb Kanne81:

     

     

    Seehofer und Mayer sind doch die Paradebeispiele an Wortbrechern - und das ist noch nicht lange her... Alzheimer lässt grüßen.

     

    ..... hier geht es hauptsächlich um die Worte von Herrn Staatsminister Hermann und sonst niemandem.

  4. 70. Delegiertenversammlung des BSSB in der Alten Messe München

    Zitat:.....Staatsminister Joachim Herrmann untermauerte in seiner Ansprache die Bedeutung des bayerischen Schützenwesens für die Gesellschaft. Umso unverständlicher sei es, dass es immer wieder Vorstöße gebe, das ohnehin restriktive deutsche Waffengesetz noch weiter zu verschärfen. Es sei erst kürzlich wieder gelungen, einen neuen Gesetzentwurf vom Tisch zu bekommen, und der Staatsminister versprach, auch weiterhin an der Seite der Schützen zu stehen.  :appl:

     

    https://www.bssb.de/sport-blog/2248-70-delegiertenversammlung-des-bssb-in-der-alten-messe-muenchen.html

     

     

    .....das hört sich ja gut an 👍

     

  5. vor 14 Stunden schrieb Elo:

    Zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen (Drucksache 19/2948) -

     

    hier die Stellungnahme des Bundesrates mit der Gegenäußerung der Bundesregierung (Drucksache 19/3023419 - 02.06.2021):

     

    https://dserver.bundestag.de/btd/19/302/1930234.pdf

    Zitat: Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6b Satz 3 WaffG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Verfahren prüfen, muss dabei jedoch gegebenenfalls auch die kompetenzrechtlichen Grenzen für entsprechende bundesgesetzliche Regelungen im Blick behalten.

     

    ......nicht nur diese, sondern auch die rechtlichen Grenzen der Europäischen Union !!!

  6. vor 5 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

    Hm, zu den geplanten Anfragen an die Gesundheits- und Zollämter hat sich der BR nicht geäußert. Mit dem Rest könnte man ja leben, wenn diese unnötigen Zusätze wegbleiben.

     

    Grüßle SBine

    Ich war immer im Glauben das es hauptsächlich doch um die Infos der ganzen Ämter ging.....

    .....könnte mal jemand, auch für die Senioren hier, kurz mit einfachen Worten zusammenfassen, was die Abstimmungen der (einzelnen Punkte) unter TOP 40 nun für uns bedeuten?   

  7. vor einer Stunde schrieb fw114:

    Waffenrechtsverschärfung im Eilverfahren

    12.05.2021 16:51

     

    Gegen alle Bedenken auf Wahrung der bürgerlichen Freiheits- und Persönlichkeitsrechte versucht die Bundesregierung durch die Vorlage eines Entwurfs „eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ (siehe Anhang) eine drastische Verschärfung des Waffenrechts noch in der alten Legislaturperiode durchzusetzen.

     

    https://www.dsb.de/recht/news/artikel/news/waffenrechtsverschaerfung-im-eilverfahren

    ......das muss an die ganz große Glocke !!!!!!!

  8. Wir erinnern uns ....

    auf Initative von prolegal e.V. wurde seinerzeit Prof. Dr. iur. Christoph Degenhart beauftragt, eine Rechtsanalyse in Bezug auf die Vorschläge der EU-Kommission zur Änderung der Feuerwaffenrichtlinie zu verfassen. 
    Zitat Seite 4 Abs. 

    ..... deshalb können die mit den vorgeschlagenen Maßnahmen einhergehenden Grundrechtseingriffe nicht gerechtfertigt werden. Die gegenüber den Waffenbesitzern vorgesehen zusätzlichen Restriktionen wirken als Eingriffe in deren allgemeine Handlungsfreiheit, die für das Grundgesetz in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet ist. Auch wenn die Grundrechtecharta der EU kein explizit formuliertes allgemeines Freiheitsrecht enthält, handelt es sich hier doch um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, der gemäß Art. 6 Abs. 4 EUV mit der Qualität eines Grundrechts gilt. Beschränkungen dieses allgemeinen Freiheitsrechts müssen legitime Zielsetzungen verfolgen und hierin dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügen. Besteht jedoch kein Bedarf nach Verschärfungen insoweit, weil das geltende Recht den erforderlichen Sicherheitsstandard gewährleistet, und bringen die Maßnahmen auch keinen relevanten Sicherheitsgewinn, wie dies der Einschätzung der Ausschussempfehlung entspricht, so sind die Eingriffe in Freiheitsgrundrechte der Betroffenen schon wegen mangelnder Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt. Dies betrifft Beschränkungen des allgemeinen Freiheitsrechts als eines allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts gemäß Art. 6 Abs. 4 EUV, wie sie etwa mit der zwingenden Befristung der Erlaubnisse verbunden sind. Ein zwingender Grund hierfür ist nicht ersichtlich; der Eingriff wiegt zudem auf Grund seiner erheblichen Streubreite und Anlasslosigkeit besonders schwer.....

     

    .....ich denke dieses könnte auch eine gewisse Wichtigkeit zu diesem Thema hier hervorrufen.

     

    LG

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  9. Am 24.11.2020 um 07:19 schrieb karlyman:

     

    Die Bestandsschutz-Frage ist in der Tat nicht ganz ohne.

    Da kommt man an Grundsätze des sog. Vertrauensschutzes. Es wurden im Vertrauen auf eine behördliche Entscheidung (waffenrechtliche Erlaubnis für Erwerb und Besitz) Vermögensdispositionen getroffen.

     

    Nachträglich eingeführte Besitzverbote haben, obwohl Gegenteiliges behauptet wird, für die Betroffenen de facto (auf einem per Regelung vernichteten Markt) enteignungsgleiche Wirkung.

     

    Bei bisherigen Einschränkungen, die eher (mit Verlaub) "Randbereiche" weniger, ganz spezifischer Dinge mit einem überschaubaren Kreis Betroffener betrafen, hat man sich seitens Regierung und Verwaltung einen feuchten Kehricht drum geschert. 

     

    Bei den weitreichenden Besitzverboten legal erworbener Waffen, wie sie den Grünen vorschweben, stehen allerdings ganz andere Summen und Betroffenenkreise im Raum, und es werden auch juristisch absehbar "andere Fässer" aufgemacht.

    Das wird "bis ganz oben" gehen, d.h. bis einschließlich verfassungsrechtlicher Überprüfung der Norm (Enteignungswirkung, Vertrauensschutz).

     

    Die Grünen wissen schon das bei diesem Verbotsversuch rechtliches Ungemach auf sie zukommen wird !!!

  10. Am 2.8.2020 um 22:24 schrieb cartridgemaster:

    Hat man Euch auch mitgeteilt, dass diese 5/10-Jahre-Regelung gem. § 14 (4) i.d.F. des 3. WaffGÄndG nicht rückwirkend auf die erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK) gilt, sondern die neuen Fristen erstmalig mit dem Inkrafttreten des § 14 (4) [neu] ab dem 01.09.2020 in Gang gesetzt werden?

     

    Ich habe diesbezüglich einmal nachgeforscht und bin auf folgende Widersprüche zu cartridgemasters Ausführungen gestoßen!!!

    Der DSB informiert in seinem Webseminar über diese Sache auf Seite 11.

    Zitat: Für Sportschützen eines anerkannten Schießsportverbandes: Überprüfung nach 5 und 10 Jahren nach der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die WBK, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht.

     

    Link dazu:https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/NEWS/NEWS_2020/Webseminar_Waffenrecht_2020.pdf

     

    Desweiteren hier noch eine Aussage aus einem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Innenausschuss des Deutschen Bundestage – Drucksache 19/16428 –vom 27. Februar 2020 

    auf Seite 7.

    Zitat: . Da nach Ablauf von zehn Jahren seit erstmaliger Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte die bloße Vereinsmitgliedschaft als Bedürfnisnachweis genügt, ist ab diesem Zeitpunkt auch die Dokumentation der Schießtätigkeit durch den Verein entbehrlich. 

     

    Link dazu:https://www.dsb.de/fileadmin/_horusdam/4967-ÄndA_CDU-CSU_und_SPD_-_luftsicherheitsrechtliche_Zuverlässigk.pdf

     

    Auch hier wird wieder die erstmalige Eintragung einer Waffe nach den 10 Jahren genannt.

    Also, wenn jemand nach Inkrafttreten des  3. WaffRÄndG am 01.September 2020  seine Erlaubnis seit 5 Jahren besitzt, dürfte er nach 5 Jahren nur noch einmal überprüft werden!!??🙄

    Gruß wingmaster 1

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