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Schütze001

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Beiträge von Schütze001

  1. In der Richtlinie steht hierzu: "Der erforderliche rückprallsichere Bodenbelag muss ein Prüfzertifikat besitzen oder im Einzelfall durch Beschuss geprüft sein (siehe Nummer 2.7.5). Dieser hat sich auf dem jeweiligen Schützenstand sowie den Bereich bis mind. 2,00 m Tiefe ab Feuerlinie zu erstrecken. Bei 25-m Schießständen wird die gesamte Schießbahnsohle mit dem Belag zu versehen sein."

    Wie ist dieser Satz: "Bei 25-m Schießständen wird die gesamte Schießbahnsohle mit dem Belag zu versehen sein." zu verstehen? Wie zwingend ist dieser Satz, juristisch gesehen? Ermöglicht er einen Spielraum für den Sachverständigen/die Behörde/ den Betreiber?

    Danke

    StefanC

    Was ist an

    "Bei 25-m Schießständen wird die gesamte Schießbahnsohle mit dem Belag zu versehen sein."

    nicht zu verstehen bzw. interpretationsbedürftig?

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