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  1. Merkblatt Wechselsysteme Wie definiert das Waffengesetz ein Wechselsystem? Nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 3.5 WaffG sind Wechselsysteme definiert als „Austauschläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Austauschlauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe ergeben. “ Ein Wechselsystem besteht also i.d.R. aus Lauf und Verschluss. Bei Wechselsystemen für halbautomatische Langwaffen kommen meist noch Verschlussträger und oberes Gehäuse (Upper) hinzu. Wesentliche Waffenteile wie Gehäuse, Unteres Gehäuse (Lower) oder Griffstücke können nie zu einem Wechselsystem zählen. Was gibt das Waffengesetz um Erwerb von Wechselsystemen vor? Gemäß Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 2 WaffG können Wechselsysteme gleichen oder geringeren Kalibers durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei erworben werden, wenn die zugehörige Schusswaffe bereits in der Waffenbesitzkarte des Erwerbes eingetragen ist. Ein Voreintrag ist für ein solches Wechselsystem also nicht nötig, auch bei solchen für Kurzwaffen nicht. Kann ein Jäger ein Wechselsystem „auf den Jagdschein“ erwerben? Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 2 WaffG definiert ganz klar, dass Wechselsysteme gleichen oder geringeren Kalibers durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei erworben werden, wenn die zugehörige Schusswaffe bereits in der Waffenbesitzkarte des Erwerbes eingetragen ist. Die WaffVwV Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 S. 2 führt daher auch aus: „Für den erlaubnisfreien Erwerb der genannten Gegenstände ist ein gültiger Jahresjagdschein nicht ausreichend.“ Dies ist unabhängig davon, ob es sich um eine Kurz- oder eine Langwaffe handelt (sieht z.B. Steindorf WaffG 11. Aufl. Anlage 2 Rn. 133 ff.). Gilt dies auch, wenn die Waffe und das zugehörige Wechselsystem gleichzeitig erworben werden? Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 2 WaffG definiert ganz klar, dass Wechselsysteme gleichen oder geringeren Kalibers durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei erworben werden, wenn die zugehörige Schusswaffe bereits in der Waffenbesitzkarte des Erwerbes eingetragen ist. Ein gleichzeitiger Erwerb ist damit waffenrechtlich nicht möglich. Auch ein Voreintrag für die zugehörige Waffe reicht damit nicht, da der Erwerber ein Wechselsystem nur zur „passenden Waffe“ erwerben darf (Gade WaffG 3. Aufl. Anlage 2 Rn. 121 ff.). Durch den bloßen Voreintrag ist das nicht gegeben, denn eingetragen ist eine Waffe erst dann, wenn durch die Behörde die individuellen Merkmale der erworbenen Waffe (z.B. Hersteller, Modellbezeichnung und Seriennummer) eingetragen werden (Gade WaffG 3. Aufl. § 10 Rn. 23b und 25). Es besteht aber die Möglichkeit, vorab die Waffenbehörde zu kontaktieren und darum zu bitten, für diesen Einzelfall eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht zuzulassen (§ 12 Abs. 5 WaffG). Als Grund kann die Erleichterung aufgrund des zweimaligen Weges zur Behörde zwecks Eintragung und die Entlastung der Behörde durch den einfachen Verwaltungsvorgang angegeben werden. Ein solches Vorgehen steht den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegen, da das Wechselsystem nach Eintragung nicht unter die Erlaubnispflicht fallen würde und es für sich keine schussfähige Waffe darstellt. Die Erlaubnis sollte in Schriftform und nicht nur telefonisch erfolgen. Stand 28.03.2025 1 von 3 Merkblatt Wechselsysteme Muss der Käufer (WBK-Inhaber) den Kauf eines Wechselsystems der Behörde melden? Ja, nach dem Kauf gelten die Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g WaffG. Der Erwerb eines Wechselsystems muss also der zuständigen Waffenbehörde zwecks Eintragung in die WBK binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Gilt beim Erwerb eines Wechselsystems das Erwerbsstreckungsgebot? Das Erwerbsstreckungsgebot ist nur auf erlaubnispflichtige Erwerbsvorgänge anzuwenden (siehe Busche (12. Auflage) Kapitel 1.3.2.3.2.3), daher zählen Wechselsysteme hier nicht dazu und können auch innerhalb der Frist erworben werden. Wechselsysteme sind zwar den Schusswaffen gleichgestellt, dies gilt allerdings nur „soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist“ . Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, 2a WaffG stellt Wechselsysteme jedoch von der Erlaubnispflicht frei. Diese Freistellung ist eine „andere Bestimmung“, wodurch eine Gleichstellung mit Schusswaffen bezüglich des Erwerbs ausdrücklich nicht vorliegt. Eine Gleichbehandlung ist aus Sicht des Gesetzgebers in diesem Punkte nicht erforderlich (vgl. BVerwG 1 C 6/81). Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass durch die Erlaubnisfreiheit des Erwerbs von Wechselsystemen im gleichen oder kleineren Kaliber das Erwerbsstreckungsgebot diesen Erwerb nicht erfasst (ThürOVG EO 1080/10). Darf beim Kauf eines Wechselsystems direkt Munition erworben werden? Generell darf Munition gemäß § 10 Abs. 3 WaffG nur erworben werden, wenn eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen oder durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt wurde. Munition für ein Wechselsystem kann damit erst nach dem Eintrag des Wechselsystems in die Waffenbesitzkarte erworben werden. Ausnahmen bestehen für Jäger, die gemäß § 13 Abs. 5 WaffG für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen keiner Erlaubnis bedürfen, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist. Zählt ein Wechselsystem als Schusswaffe und nimmt damit einen Platz im Rahmen der Kontingentierung ein? Nein, ein Wechselsystem zählt nicht im Rahmen von Kontingenten. Laut Drucksache 544/86 ist mit dem Erwerb kein zusätzlicher Waffenbesitz verbunden. Jäger können auch zu zwei bereits besessenen Kurzwaffen ein Wechselsystem erwerben, Sportschützen zu bereits besessenen drei halbautomatischen Langwaffen. Muss ein Händler die Erwerbsberechtigung prüfen? Der Nachweis der Erwerbsberechtigung und deren Prüfung muss immer erfolgen. Dabei ist – neben der Identität des Erwerbers – sowohl die Gültigkeit der Erwerbserlaubnis (hier WBK) als auch der Eintrag der zugehörigen Waffe inkl. deren Kaliber zu prüfen, damit die Voraussetzungen, nur Wechselsysteme kleineren oder gleichen Kalibers erlaubnisfrei erwerben zu können, auf jeden Fall erfüllt werden. Muss ein Händler den Verkauf eines Wechselsystems an das NWR melden? Ja, es ist gemäß § 37 WaffG unverzüglich das „Überlassen an WBK-Inhaber, Inhaber einer nicht gewerblichen Herstellungserlaubnis oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung“ zu melden. Stand 28.03.2025 2 von 3 Merkblatt Wechselsysteme Wie müssen Wechselsysteme aufbewahrt werden? Es gelten die gleichen Aufbewahrungsvorschriften wie für die Schusswaffen gemäß § 36 WaffG i.V.m. § 13 f. AWaffV. Gemäß § 13 Abs. 3 AWaffV zählen Wechselsysteme jedoch nicht bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach § 13 Abs. 2 AWaffV in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen. Was gibt es hinsichtlich der Beschusspflicht zu beachten? Das Wechselsystem muss ein gültiges Beschusszeichen tragen, sonst darf es nicht in Verkehr gebracht werden (auch nicht an Händler oder Sammler!). Beim Verkauf einzelner Wechselsysteme ist zu beachten, dass bei Kurzwaffen (Zusammenbau mit Griffstück) eine Beschussprüfung nötig sein kann, wenn nicht alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind (§ 3 Abs. 1
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