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Janis

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  1. Positv, es ist zulässig und deswegen mache ich es so wenn ich das so will, Punkt und der Ende der Diskussion. Wer sich dabei selbst nicht sicher genug im Umgang mit Schußwaffen fühlt, der soll halt mit was anderem spielen. Ob ein Jäger bei "Call" ein gefülltes Magazin neben seiner KW aus dem Schrank nimmt oder die geladene Waffe ist völlig unwichtig, außer er verwechselt in der Dunkelheit Waffe und zugehöriges Magazin, das wäre dann irgendwie übel. Genau das lässt sich aber mit vorgeladener Waffe vermeiden. Janis
  2. Die Aufbewahrungssituation mag für einen WS Inhaber einfacher sein, aber von der rechtlichen Situation her ergibt sich bei einem Klasse 1 Schrank Besitzer "de jure" kein Untersschied zum Sammler, Sportschützen oder Jäger, zuminderst für Deutschland. Janis
  3. Genau, wenn bei der Waffenkontrolle eine geladene Waffe entdeckt wird, hat man schlechte Karten! Behauptet zumindest Jake Cutlass: "Einer der wenigen Ernsthaften hier... " Echt jetzt? Sagt WER, und WO, unter welche Bedingungen? Bitte um klare und einwandfrei und eindeutig identitfizierbare zuverlässige Quelle, sowohl für die Behauptung als für die juritische Begründung? In einem Wertschutzschrank nach Klassifikation 1 (Eins) im Besitz eines legalen Waffenbesitzers mit gültiger WBK. Ich bitte Jake Cutlass um klare und eindeutige Anwort mit klarer und eindeutiger Quelle. Bitte nicht das übliche dumme Blah-Blah außen rum, sondern den eindeutigen Paragraphen, die Quelle, bzw. das eindeutige allgemeingültige Urteil. Janis
  4. Der 1-er Schrank allein tut´s doch gar nicht, obwohl der 1-er alleine als Aufwahrungsort für all die anderen Schlüssel von A, B und 0er zulässig wäre. Dies allerdings würde ich mir vom zuständigen OA schriftlich bestätigen lassen, denn damit gehst du Schwierigkeiten bei Kontrollen schon im Vorfeld aus dem Weg. So habe zumindest ich das gemacht und die schriftliche Bestätigung (kostenfrei) des OA war absolut kein Problem. Bei mir geht es um eine 2-stellige Anzahl von LW- und KW-Schränken, und auch da gibt es ja auch Reserveschlüssel. Ein vernünftig denkener Mensch wird solch einen 1-er heute mit einem NICHT mechanischen Nummerschloß erwerben, also mit elektronischem Nummernschloß oder gar biometrisch, und zwar schon weil es das Amt gern so sieht - ABER! Auf Grund der Ausfallmechanismen und der Ausfallwahrscheinlichkeit solcher Schlösser gegenüber rein meschanischen Schlüsselschlössern (Aufbau, Art und Anzahl der Bauteile vs. mech. Schloß) wird ein vernünftig denkender Mensch den Schrank mit einem mechanischen Notschloß erwerben, und damit mit 2 (Zwei) zugehörigen Notschlüsseln, und schon hast du das schon mehrfach bis zu erbrechen diskutierte Problem mit der Schlüsselaufbewahrung. Jedoch, 1 (Einen) Schlüssel bei sich (am Mann) zu tragen sollte kein Problem sein, und der Reserveschlüssel kommt zur Aufbewahrung zu einem befreundeten LWB in dessen 1er, so wie dessen Reserve zu dir in deinen 1-er, natürlich OHNE Anhänger mit Namen und Adresse. Wenn du dann auch tatsächlich nur das elektronische Schloß benutzt, und nicht wie ich zu 99% das mechanische Notschloß, dann kannst du ja den Hauptschlüssel auch einschweißen, so daß er am Schlüsselbund nicht abgenutzt wird und die Tasche nicht beschädigt. Und wenn du Optimist bist und dich der Hauptschlüssel ganz arg belastet kommen eben beide Schlüssel zum Bekannten, oder gar 2 (Zwei) Bekannten. Übrigens ist auch dies in meinem Fall mit meinem OA so besprochen und ebenfalls schriftlich bestätigt. Damit sollte das Gesamtproblem Schränke, Klassifizierung, Schloßsystem und Schlüsselaufbewahrung eigentlich geklärt sein. Warnung: Auch wenn "de jure" dann all die Waffen aus den NICHT 1-er Schränken (A, B, 0) so aufbewahrt sind als seien sie schloßtechnisch und aufbaumässig in einem 1-er Schrank, was aber ja nur für die Schlüssel gilt, gelten trotzdem weiter die Regeln für A, B, und 0er Aufbewahrung, also bezüglich Maximalzahl und UNGELADEN, während ja im 1-er die GLOCK ..........always prepared. Das immer wieder gern erwähnte Infoschreiben aus der Polizeidirektion Kreis Lippe zu dem Thema ist Nonsens, denn es enthält schlicht nur logische EMPFEHLUNGEN zum Zahlencode, die aber nicht verbindlich sind, und die Polizei hat keinerlei Gesetzgebungsbefugnis. Auszug: "Bei der Wahl des Zahlencodes muss berücksichtigt werden, dass der Code so zu wählen ist, dass der Waffenbesitzer sich diesen merken kann, ohne ihn schriftlich zu fixieren und ohne, dass Angehörige, Freunde oder Bekannte ihn mit einer geringen Anzahl an Versuchen erraten können. Die Verwahrung des Schlüssels zum Waffenschrank „in der Hosentasche“ entspricht nicht mehr den waffenrechtlichen Anforderungen." Auch die Bemerkung zur "Verwahrung in der Hosentasche" ist eine Anmaßung ohne jede Befugnis dazu, und würde ebenso die Schlüssel zum Medikamentschrank oder zur Pulverkiste oder zu Kfz. betreffen. Es kommen wesentlich mehr Menschen durch von "den lieben Kleinen" von den Eltern entwendete Kfz. zu schaden als durch entwendete Schlüssel zum Waffenschrank. Janis
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