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Redt

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  1. Grundsätzlich ist das kein Problem. Gäste dürfen regelmäßig mitschießen, auch wenn sie keine WBK besitzen und in keinem Verband sind. Wichtig ist: Der Gast ist als eben solcher Gastschütze angemeldet (Versicherung und Co.) und hat seine entsprechende Gebühr gezahlt. Je nach Stand und Disziplin (z. B. Tontaube, Kurzwaffe, 100 m Büchse etc.) wird dann geklärt, was der Gast schießen möchte und was er braucht z.B. Munition oder Leihwaffe. Standeigene Regeln gelten natürlich auch für Gäste – z. B. bei uns darf ein Anfänger immer nur eine Patrone laden. Bei der Anmeldung wird auch abgefragt, welche Erfahrungen der Gast im Umgang mit Waffen hat. Wichtig ist auch, wer die Einweisung übernimmt. Wenn die Standaufsicht sieht, dass der Begleiter fit ist und alles im Griff hat, schaut sie eigentlich nur zu. Wenn nicht, übernimmt die Aufsicht selbst die Einweisung – das liegt im Ermessen der Standaufsicht und wie gut das ganze abläuft. Fazit: Schießen als Gast ist problemlos möglich, sofern alles ordentlich abgesprochen ist und die üblichen Sicherheitsregeln eingehalten werden. Mit den Aufsichten reden hilft da immer weiter.
  2. Also ich lese in der Urteilsbegründung nichts von Intensivtäter oder nicht kontrollierbar. Es sit wohl deutlich komplizierter.... ich hab mal einige Stellen rauskopiert. Es scheint in dem PolG in NRW keine Rechtsgrundlage für eine Verbotsverfügung zu geben, auf gut Deutsch: Die Polizei darf es nicht. Ist als Polizei und Politik sicher doof wenn dir ein Richter so den Stickefinger wegen der eigenen Öffentlichkeitsarbeit zeigt. Der Zeitraum und die Dauer wahr wohl auch fragwürdigt gewählt. Der Beschuldigte war wohl bereits mehrfach vor Gericht aber nie verurteilt und das reicht wohl nicht aus. Ob sich in dem Kontext von Intensivtäter sprechen läss ist wohl auch zweifelhaft. Alles in allem für mich ein klarer Fall von typisch deutschem Förderalismus und handwerklichem Pfusch am Bau.
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