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  1. Ihre Aussage ist zutreffend: Verbandsinterne Regeln können die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Waffenrechts, insbesondere das Waffengesetz (WaffG), die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV), die Schießstandrichtlinie sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), nicht abändern oder außer Kraft setzen, solange keine ausdrücklichen Öffnungsklauseln bestehen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes und der Bindungswirkung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Die Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen ist zwingend vorgeschrieben. Wie im Kontextdokument ausgeführt: „... einschließlich Teilen der Regelungen des Waffengesetzes nicht für sich als verbindlich an (so auch VG Neustadt, Urt. v. 07.01.2019 – 5 K 830/18. NW, Rn. 43, juris)“. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in diesem Urteil klargestellt, dass die Nichtanerkennung oder Nichtbefolgung der waffenrechtlichen Vorschriften nicht durch interne Regelungen eines Verbandes legitimiert werden kann. Auch die Möglichkeit, über die Regelungen des Waffengesetzes hinaus noch engere Vorgaben zu machen, besteht nur insoweit, als diese nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben stehen und keine Öffnungsklauseln im Gesetz vorgesehen sind. Zusammenfassend: Verbandsinterne Regeln können die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des WaffG, der AWaffV, der Schießstandrichtlinie und der WaffVwV nicht ändern oder außer Kraft setzen, solange keine gesetzlichen Öffnungsklauseln bestehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, u.a. VG Neustadt, Urt. v. 07.01.2019 – 5 K 830/18.NW.
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