Nein, es handelt sich um kein U-Boot und die Frage hatten wir tatsächlich einmal im Verein diskutiert. Die angeregte Diskussion hier zeigt ja auch, wie weit die Meinungen hier auseinandergehen und daß es - wie so häufig im Waffenrecht - relativ schwammige und teilweise widersprüchliche Formulierungen gibt, so daß der Teufel dann im Detail der Auslegung liegt. Auch das Thema "Waffentragebereich" hatten wir schon. Daher auch die Erwähnung der Vorstandsrolle, der hier als "Betreiber" des Schießstandes das Hausrecht ausübt. Wenn man einen Schießstand "betreibt", ist man dann gewissermaßen in seinen "Geschäftsräumen"? Genau das ist ja der Hintergrund der Frage. Gelände ist eingezäunt, es gibt unterschiedliche räumlich voneinander getrennte Stände und ein Vereinsheim. Vereinsintern gehen die Meinungen auch aufgrund der Formulierung "und auf Schießstätten" weit auseinander von "verschlossen auf den Stand bringen, erst da laden. Waffe im Vereinsheim auspacken und einem Kollegen zeigen geht gar nicht" bis hin zu "eigentlich wäre es erlaubt, daß man innerhalb des Zauns mit geholsterter und geladener Waffe herumläuft".
Soweit ich den Thread bislang lese, stelle ich allerdings fest, daß es wohl keine rechtlich abschließend wasserdichte Antwort gibt. Wie so oft "kommt es darauf an"...