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sks45

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  1. Der GSVBW erwähnt ja nicht umsonst mehrfach das das Schießbuch niemals der Behörde vorgelegt werden sollte und verweist an anderer Stelle das es auch bei einer Aufbewahrungskontrolle nicht zulässig ist dieses seitens Behörde einzufordern.
  2. Allerdings ist dieses Handout vom BSV nur als Information gedacht zwecks Bedürfnisprüfung seitens der Behörde.
  3. Das das ganze eventuell rechtswidrig sein könnte wurde ja auch von GSVBW und BSV bereits genannt. Dennoch weisen beide Landesverbände drauf hin das man den Behörden folge leisten sollte um etwaige nachteilige Behandlung durch die zuständige Waffenbehörde zu vermeiden. Ich könnte mir gut vorstellen das man das vor Gericht kassieren könnte und es dem IM um die Ohren fliegen könnte. Wer weiß was die Zukunft bringt...
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