-
Gesamte Inhalte
2.242 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Beiträge von Robert Schuhbauer-Struck
-
-
sind das ned die teile die man auf scharf umruesten kann
Das ist wahrscheinlich mit der Masse auch schon geschehen.
Gerade deshalb sind unveränderte Originale seltener und damit hochpreisiger
-
Aus einer eurer Auktionen:
Der Revolver besitz einen 5 Zoll Lauf sowie eine 6 Schuss Trommel und ist aus Stainless Steel gefertigt mit Holzgriffschalen.Hallo,
ist der 686 Euro Sport wirklich ein 5-Zöller??
Grüße
Robert
-
Am Lektorat wurde hier wohl gespart, oder?
Scheint langsam ein allgemeines Problem in der Branche zu sein
siehe: STEN
Grüße aus Grünstadt
Robert
-
Dacht ich mir´s doch. Lag ich also richtig.
BULLDOG
Vielleicht darf ich:
Du nimmst z.B den Rheinmetallverschluß 950, (der ein anderes geformtes Verschlußgehäuse bei gleichem Kopf besitzt wie der 550er), dann wechseln wir den Feder- gegen den Reibringpuffer und können so die Kadenz verändern.
MG1 = MG42 aber für 7,62x51 geändert, noch die alte Visiereinrichtung für 8x57IS, Verschluß 550, ein den alten Kriegsgurt ähnlicher Gurt, kein hartverchromter Lauf,
MG1A1 (RH MG42/58)= neue Visierung, hartgechromter Lauf,diverse Maße und Toleranzen geändert, haltbarere Oberflächenbeschichtung,
MG1A2 (RH MG 42/59 = Verschluß 950, Reibringuffer, verschießt US-Zerfallgurt M13 oder den deutschen DM1
MG1A3 = Rückstoßverstärker und Gasdüse aus einem Stück, Auszieher verstärkt, Zweibein geringfügig geändert.
MG2 = alle aus MG 42 auf 7,62x51 geänderten MG.
MG3 = verbessertes MG1A3 verschießt Zerfallgurte jetzt auch den deutschen DM6, gesteigerte Gurtzugkraft, geänderte Gurthalteklauen, Deckelbremse, Flavisier, Zuführerunterteil geändert für Gurtkasten oder 100er Kunststofftrommel
das ist nicht abschließend und ist mir nur so auf die schnell eingefallen
Grüße
Robert
- 1
-
-snip-
Und mehrere Waffen auf einen Voreintrag kaufen. Wie willst du das den anstellen? Hier wird der kauf
in der Regel in den Voreintrag direkt eingetragen......
-snip-
In diesem Sinne WH
So liebe Freunde,
nachdem ich mir das ganze hier mal eine Zeit lang angehört habe greifen wir jetzt mal zum WaffG:
§ 34Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
-snip-
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund
einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke
und - wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die
Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei
Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Dem entnehmen wir dass der Erlaubnisinhaber (Händler) in die WBK eintragen einzutragen hat.
Auch wenn es manche der User nicht wahrhaben wollen und ich es bald aufgebe hier darüber zu diskutieren:
Beglaubigte Kopie (egal welcher WBK, auch rot) reicht zum Waffenerwerb einfach nicht aus um dem Gesetz genüge zu tun.
Da diese scheinbar nicht in den Kopf einiger User hineingeht und immer wieder dazu benutzt wird um hier negativ über einen Händler zu posten werde ich aber weiterhin auf die gültige Rechtslage hinweisen.
Grüße
Robert
PS: Sollte jetzt wieder einer der User dämlich genug sein hier zu posten "Mein Händler XY überlässt aber trotzdem mit begl. Kopie" dann sollte er überlegen, ob er ihm damit einen Dienst erweist.
-
Es ist ja mit gezogenem Lauf auch keine Repetierflinte mehr sondern eine Repetierbüchse. Laut Auskunft Behörde darf der Lauf aber nicht austauschbar sein.
Mir aber auch egal. Ich hab eine. Und zwar auf Grün
Gruß
Marcel
Es ging mir darum, das es keine Vorderschaftrepetierflinte sein muß, es gibt vom Mosberg auch Repetierflinten mit Zylinderverschluß,
selbige gibt es auch nicht auf "Neugelb"
Grüße
Robert
-
NEIN!
Es gibt keine Vorderschaftrepetierflinten auf Neu-Gelb nach § 14 Abs. 4 WaffG!
CM
Es gibt grundsätzlich keine Repetierflinten auf "Neugelb" egal ob Vorderschaft- oder Andersrepetierer.
Troll-la-la
-
Was mich ein bißchen verwundert ist, dass es keine Waffen-spezifischen Fachkundeprüfungen gibt.
-snip-
Der Grund ist einfach:
Weil es das WaffG nicht erlaubt.
Den Führerschein nur für Golf gibt es auch nicht
Grüße aus Grünstadt
Robert
-
-snip-
Glaubst Du nicht? Ist so.
Diese ehrliche Antwort habe ich auf meine Anfrage bei der hiesigen IHK erhalten und sie wurde mir von einem befreundeten Büchsenmacher zu 100% bestätigt.
CM
Nö, glaub ich wirklich nicht,
wenn die IHK dir das eben hier gepostete bestätigt, wäre es ein Grund den Beisitzer von seiner Tätigkeit zu entbinden.
Wie ich in einem anderen Thread schon mal sagte sieht es im wahren Leben so aus:
(cool, ich zitiere mich selbst)
Dazu wäre aber noch zu sagen, dass der Prüfungsausschussvorsitzende immer ein Behördenvertreter ist.
Der "selbständig im Waffenhandel tätige" ist immer nur Beisitzer. Er entscheidet nichts alleine.
Die IHK Worms prüft z.B. ganz Rheinland-Pfalz, da müsste es schon ein großer Zufall sein, das der Prüfling direkt neben dem Prüfer ansässig ist. Sollte es wirklich so sein besteht immer noch die Möglichkeit ein Mitglied des Prüfungsausschusses als befangen zu erklären. Normalerweise kennt der Prüfling die Händler in seiner Umgebung, wenn nicht mangelt es ihm m. E. auch am Marktkenntnis.
Der Prüfer sollte natürlich auch entsprechend unbefangen sein oder seine Tätigkeit niederlegen.
Wer von der oberen Waffenbehörde als Beisitzer bestellt wird hat sicher eine entsprechende, langjährige, Marktposition, so das er sich vor einem Wettbewerber nicht fürchten muss. Ein selbständiger Büchsenmacher verdient sein Geld in der Werkstatt und wird den Wettbewerb mit einem "Nur-Händler" nicht scheuen. Seltsamerweise glauben immer noch viele das mit dem puren Handel viel Geld zu verdienen ist.
Nun noch was zum Level der Prüfung:
Die Prüfung zur Erlangung der Fachkunde für den Waffenhandel liegt vom Niveau über der Gesellenprüfung im Büchsenmacherhandwerk.
Das muss auch so sein, weil ein BM-Geselle noch nicht automatisch die Erlaubnis zum Waffenhandel erhält, erst wer die Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (bestandene Meisterprüfung) erhält diese.
Somit wäre ein BM-Geselle gegenüber einem Händler bei gleichschwerer Prüfung zweifellos benachteiligt.
Selbstverständlich muss der zukünftige Händler seine Kunden fachgerecht beraten können. Wer nicht in der Lage ist die ihm vorgelegten Waffen sicher zu handhaben und zumindest fehlerfreie Lade- und Entladetätigkeiten durchzuführen hat das Klassenziel nicht erreicht.
Gerade hier aus der Userschaft kommen immer wieder Klagen über "unfähige und unwissende" Händler, "die von nichts eine Ahnung" haben. Es wird über "schlechte Beratung" geklagt. Wenn die Qualität der Händler nun durch eine entsprechende Prüfung angehoben werden soll, dann ist das aber auch wieder negativ.
Sollen wir jemanden, der nicht in der Lage ist eine Selbstladeflinte fehlerfrei zu entladen auf die Menscheit loslassen?
Es ist ein Weitverbreiter Irrtum, das die Prüfungen dazu da sind Prüflinge durchfallen zulassen,
es ist aber auch ein Irrtum zu glauben Sportschützen- oder Jägerkenntnisse würden ausreichen.
Grüße
Robert
-
Antwort auf:-snip-auch ich bin der Meinung, dass Murmel eine Bereicherung des Forums ist, und deine Bemerkung daneben liegt. Was solls, jeder greift mal in dei Sch...e.-snip-
und das ist dem "SIG-Fan" voll gelungen
grüße
robert
(obwohl mich die murmel hartnäckig nicht besuchen will )
-
In Antwort auf:Nein, die Auktion wurde vom Betreiber der Seite gelöscht.-snip-
Hallo "muni"
sag mal, bist Du event. der "bekannten Waffensachverständige" bei denen sich die e-guner nach meinem dezenten Hinweis auf die etwas problematische Rechtslage schlau gemacht haben?
Scheinbar wollten Sie es mir nicht glauben
Grüße
Robert
PS:
Ich warte, Bernd wartet, wer kommt nicht? (insiderfrage, grins)
-
egun, die zweite
http://www.egun.de/market/item.php?id=106521
jetzt mit noch "besserem" bild.
grüße
robert
-
Würde mich mal interessieren wie dieser Artikel von der Userschaft bewertet wird:
http://www.egun.de/market/item.php?id=94793
Verboten nach Anlage 2 Nr 1.2.4.1 oder nicht?
Grüße
Robert
-
In Antwort auf:Ich würde das Teil einfach einem Büchsenmacher oder Waffenhändler vorlegen und mir die Unbrauchbarkeit bestätigen lassen. Dann ist man auf der sicheren Seite.
Ja, dann ist´s aber vorbei mit "Alt-Deko".
Die Unbrauchbarkeit einer vorgelegten Waffe würde ich nur nach geltenden Vorschriften und den damit verbundenen Änderungen bestätigen (also ggf. nacharbeiten) da ich nicht beurteilen kann wann die Unbrauchbarmachung durchgeführt wurde.
Grüße
Robert
-
Zitat:Original erstellt von Mausebaer:und wie lautet der Stempelabdruck, der angebracht wird?
U N G Ü L T I G
Verfassungsbeschwerde
in Waffenlobby
Geschrieben
Glückwunsch,
daran sieht man, das die Mitwirkung eines erfahrenen Anwalts auch beim Bundesverfassungsgericht zu Erfolg führen kann.
Gut gemacht!!!
Grüße
Robert
und zu Weihnachten wünsche ich mir,
dass Ihr noch viele Mandate so abschließen könnt.