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  1. Im Versammlungsgesetz findet man in §2 Abs. 3 Satz 1 folgendes: "Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein." Weder ein normales Tierabwehrspray, noch der JPX Jet Protector als Tierabwehrgerät ist "geeignet und bestimmt" um Personen zu verletzen. Daher nicht verboten! Und nein, so genau ist es nicht mit den Waffenverbotszonen. Da kann nicht jeder seine eigenen Regeln machen, siehe "Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen (Waffenverbotszonenverordnung – WVZ VO)".
  2. Das ist so nicht korrekt, der JetProtector ist ein Tierabwehrgerät und fällt daher nicht unter das Waffengesetz. Daher ist es auch in den Waffenverbotszonen nicht verboten, diesen mitzuführen. Die Verbotszonen beziehen sich auf Waffen und teilweise zusätzlich auf bestimmte Messer. Fun-Fact: In den Waffenverbotszonen in Nordrhein-Westfalen ist es sogar erlaubt, seine geladene Schreckschuss-Waffe mit dem KWS zu führen, da die Verordnung für NRW folgende Ausnahme kennt: "Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 Absatz 4 des Waffengesetzes sind, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,". Wo genau steht, dass der JetProtector nicht bei öffentlichen Versammlungen geführt werden darf? Auch das stimmt nicht. Es ist ein Tierabwehrgerät, daher frei von jeglichen waffenrechtlichen Vorschriften. Lediglich das Hausrecht des Veranstalters kann das mitführen unterbinden.
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