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ZA12

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  1. Als Ergänzung, damit meine Antwort von vorhin nicht falsch interpretiert wird😊. Auf den Druckluftständen benötigt die Aufsicht gemäß 27.4.3 WaffVwV keinen Nachweis der Sachkunde. Hatten wir weiter oben ja schonmal drüber geschnackt.
  2. Ich denke nicht, dass sich diese beiden Dinge dergestalt trennen lassen, dass eine Person lediglich die Qualifikation für verantwortliche Aufsichtspersonen inne hat ohne zuvor die Waffensachkunde nach § 7 WaffG nachgewiesen zu haben. Mit Ausnahme der bereits beschriebenen Situation auf Ständen, wo lediglich mit Druckluftwaffen geschossen wird. Schaut man einmal beim BDMP und BDS, ist die „Einstiegsqualifikation“ in die entsprechenden Schulungen zur Standaufsicht die Waffensachkunde gemäß,§ 7 WaffG. Würde man der Argumentation folgen, dass es trotz des § 10 Abs. 6 AWaffV nur die Sachkunde nach § 7 WaffG gibt, wäre fraglich, warum die Verbände überhaupt diese Qualifikationen anbieten und durchführen und nicht direkt jeden Sachkundigen nach § 7 WaffG als Aufsicht zulassen. Du hattest ja bereits selbst ausgeführt, dass eine derartige Auffassung nicht erfolgreich vertreten werden kann, was ich genauso sehe.
  3. Was den Umfang der Sachkunde für die unterschiedlichen Bedürfnissgruppen angeht findet sich hierzu nicht nur in den WaffVwV eine Aussage sondern insbesondere auch in § 1 Abs. 2 AWaffV: Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden. Meiner Ansicht nach ist über § 10 Abs. 10 AWaffV auch das Erfordernis einer besonderen Qualifikation zur verantwortlichen Aufsichtsperson durch den Gesetzgeber verankert. Mit dem in der Norm enthaltenen Verweis auf die Qualifizierungsrichtlinien der Verbände wird auf den notwendigen Inhalt (wenn auch nicht detailliert sondern lediglich auf die Richtlinien) verwiesen. Du hast natürlich Recht, dass die Verbände unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, was diese Inhalte im Detail sind. Bestehen Zweifel an der jeweiligen Qualifikation der Aufsichtsperson, kann die zuständige Behörde im Rahmen des § 39 Abs. 1 WaffG Auskunft über die zugrunde liegende Sachkunde verlangen. Zusammenfassend ist meiner Meinung nach die Unterscheidung in Sachkunde nach § 7 WaffG und der Sachkunde für verantwortliche Aufsichtspersonen deutlich gemacht und geregelt. Ein Blick auf die Gesetzesbegründung lässt auch keinen anderen Schluss zu (BR-Drs. 415/03, Seite 48).
  4. Schönen guten Morgen zusammen, Danke für deine Recherche😊. Genau, der FKN spielt im Zusammenhang mit der WBK-pflichtigen Signalpistole Kal. 4 keine Rolle. Auf den FKN bezog sich auch nicht mein Beispiel mit den unterschiedlichen Umfängen der Sachkunde 😊. Ich habe seinerzeit selbst die Sachkunde für die Signalpistole im Zusammenhang mit dem Bootsführerschein gemacht. Die Fragen waren aus dem BVA-Fragenkatalog mit Schwerpunkt aus dem Kapitel IV Not- und Seenotsignalmittel. Im Zeugnis steht auch, dass es sich um eine eingeschränkte Sachkunde für die Signalpistole Kal. 4 handelt. Euch ein entspanntes Wochenende 😊
  5. Guten Morgen, genau, es gibt ja unterschiedliche Richtlinien der verschiedenen Verbände. Bezüglich der nicht erforderlichen Sachkunde nach § 7 WaffG auf Ständen für Druckluftwaffen schreibt der DSB in seiner Richtlinie: ….die verantwortliche Aufsichtsperson auf Schießstätten für Feuerwaffen soll die Sachkunde nach § 7 WaffG nachweisen. Das deckt sich somit mit der WaffVwV. Der Punkt 7.3 WaffVwV ist hier nicht einschlägig. Dort geht es darum, dass nicht alle Bedürfnisgruppen eine umfassende Sachkunde mit Lang- und Kurzwaffen benötigen. Zum Beispiel werden bei den Bewachern regelmäßig nur Kurzwaffen geprüft. Der Deutsche Motoryachtverband e.V. bietet hin und wieder auch die Waffensachkunde mit Blick auf die Signalpistole Kaliber 4 an. Und so muss aus der Sachkundebescheinigung der Bedürfniszweck und die geprüften Waffenarten und gegebenenfalls eine Aussage zu Schießfertigkeiten hervorgehen. Hat also beispielsweise der Bootseigner die Waffensachkunde für die Signalpistole nachgewiesen, ist diese nicht ausreichend für einen späteren Erwerb als Sportschütze.
  6. Hier hilft die WaffVwV weiter: 27.4.1 Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Absatz 6 AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt. Bei Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5 AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen. Die Inhalte sind also in den Richtlinien der Verbände aufgeführt. Beim DSB in „Richtlinien - Qualifizierung Standaufsicht“. Aufsicht ohne Sachkunde nach § 7 WaffG ginge nur auf Schießstätten, wo ausschließlich mit Druckluftwaffen nach Anlage 2 A 2 UA 2 Nr. 1.1 und 1.2 geschossen wird (siehe hierzu WaffVwV 27.4.3). Bei jagdlichen Vereinigungen gilt die notwendige Qualifizierung durch eine bestandene Jägerprüfung als erbracht, wenn eine Belehrung der Aufsicht gemäß dem Merkblatt des DJV in der jeweils gültigen Fassung erfolgt und die Belehrung durch Unterschrift der Aufsicht nachgewiesen wird (WaffVwV 27.4.1)
  7. Genau so ist es. Denn wäre mit der Qualifikation im Sinne des § 10 Abs. 6 AWaffV die Waffensachkunde nach § 7 WaffG gemeint, bräuchte es den Absatz 6 gar nicht und es müsste nicht auf auf eine speziell zu erfolgende Qualifikation hingewiesen werden. Nichts anderes ergibt sich mit Blick in die Schießstandrichtlinien. Dort werden unter 10.6.3.3.4 die Personengruppen aufgeführt, die eine Reinigung von Schießstätten durchführen dürfen. Bei unter 20g unverbrannter TLP-Reste entweder - im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie hinsichtlich der Reinigung von Schießstätten und der Entsorgung des Kehrichts entsprechend geschult sind oder - die Qualifikation eines anerkannten Schießsportverbandes als verantwortliche Aufsichtsperson für Feuerwaffen nachweisen können. Hierzu insbesondere auch Lehmann Großkommentar zum Waffenrecht, Lehmann/Soens, zu § 7, Rn. 9
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