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qualifizierende Ausbildung zur verantwortlichen Aufsichtsperson - wer macht das?
ZA12 antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Schönen guten Morgen, ich möchte einmal Auskunft über die angesprochenen zusätzlichen Bescheinigungen geben, in die ich bisher Einsicht hatte: Diese Bescheinigungen führen regelmäßig aus, dass die in der erteilten Waffensachkunde des zuvor anerkannten Trägers nach § 7 WaffG enthaltenen Inhalte zur Standaufsicht als Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 10 Abs. 6 AWaffV anzusehen sind. Im Dokument werden die einzelnen Inhaltspunkte aufgelistet. Als Grundlage wird überwiegend der Inhalt aus den Richtlinien zur Qualifizierung von Standaufsichten des DSB herangezogen. Dieser Teilinhalt ist dann die Grundlage der durch die vg. Anbieter durchgeführten Lehrgänge zur Qualifizierung nach § 10 Abs.6 AWaffV. -
Wir wenden unsere Auslegung des § 39 WaffG so seit einigen Jahren an. Es gab schon bei dem ein oder anderen Betreiber einer Schießstätte Anhaltspunkte, dass die Aufsicht nicht die erforderliche Sachkunde hat und wir zunächst über § 10 Abs. 4 AWaffV die weitere Tätigkeit der Person als Aufsicht gegenüber dem Erlaubnisinhaber untersagt haben. Im zweiten Schritt dann die Auskunftsanforderung aus § 39 WaffG an den Lehrgangsanbieter bezüglich der Inhalte seiner Ausbildung. Das Beispiel mit einem Lehrgang zu Glock-Waffen hinkt ein wenig, da es bei so einem Angebot überhaupt keinen Bezug zur Tätigkeit der Aufsicht gibt und wenn dieses Thema oder andere irrelevante Ausbildungsinhalte zentrale Bestandteile der Ausbildungsunterlagen des Trägers sein sollten, dürfte es auch mit der Anerkennung der Sachkundelehrgänge problematisch werden. In diesem Sinne wünsche ich allen an dieser Diskussion Beteiligten einen schönen Abend und allzeit gut Schuss.
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Eigentlich dachte ich, das Thema wäre soweit abgeschlossen. Aber ich erläutere gerne noch, warum der § 39 WaffG selbstverständlich greift: Liest man sich die Vorschrift einmal vollständig durch, stellt man fest, dass unter die Auskunftspflicht auch fällt ...oder sonst den Besitz über Waffen und Munition ausübt. Wie bereits von mir an anderer Stelle ausgeführt, handelt es sich bei einem freien Anbieter eines Aufsichtenlehrgangs um einen zuvor anerkannten Lehrgangsträger zur Vermittlung der Waffensachkunde. Dessen Inhalte zur Aufsicht wurden in einer zusätzlichen Bescheinigung als Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 10 Abs. 6 AWaffV anerkannt. Der Lehrgangsträger ist entsprechend seinem Bedürfnis nach § 8 WaffG mit einem Bestand an Waffen ausgestattet (siehe auch WaffVwV 8.1.3). Und so schließt sich über diesen Waffen- und Munitionsbesitz der Kreis zu § 39 WaffG.
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Hierzu gibt es keine bundeseinheitliche Verfahrensweise. Einige Kolleginnen und Kollegen aus anderen Behörden berichten regelmäßig davon, dass sie bei einem staatlich anerkannten Träger zur Vermittlung der Waffensachkunde zusätzlich bescheinigen, dass die vermittelten Inhalte zur Aufsicht zur Qualifizierung im Sinne des § 10 Abs. 6 AWaffV führen. In manchen Bundesländern wird ein separates Aktenzeichen für diese Vorgang vergeben, welches dann auf den jeweils ausgestellten Lizenzen aufgeführt werden muss. Schaut man sich einmal die renommierte DEVA an, führt diese regelmäßig Lehrgänge zur Qualifizierung von Standaufsichten durch. Die Teilnehmer bekommen ein Zertifikat mit Hinweis auf die bundesweite Gültigkeit. Der Lehrgang hat meines Wissens kein eigenes Aktenzeichen, ist aber sicherlich als seriös einzustufen. Am Ende muss der jeweilige Betreiber der Schießstätte gegenüber seiner Behörde darlegen, dass die eingesetzten Aufsichten entsprechend qualifiziert sind. In wieweit die Verbände externe Qualifikationen anerkennen, ist auch wieder von Verband zu Verband sehr unterschiedlich.
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Die im Verordnungstext verankerte Regelung ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet und am Wortlaut auszulegen. Somit ist auch die Durchführung außerhalb der Verbände möglich. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine redaktionelle Unschärfe. Die Kann-Regelung wurde letztlich aus dem ursprünglichen Entwurf der Verordnung übernommen. Schaut man sich den Entwurf einmal an, ist festzustellen, dass die im Entwurf noch enthaltene Kann-Regelung des § 10 Abs. 4 AWaffV nicht übernommen wurde.
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So charmant die Vorstellung auch sein mag, dass jeder Sachkundige nach § 7 WaffG keine weitere Qualifizierung als Aufsicht benötigt, befürchte ich, dass es sich bei deiner Auffassung um eine Einzelmeinung handelt, die einer Prüfung nicht standhält. Die von mir zitierte (und von dir in Teilen) wiedergegebene Bundestagsdrucksache ist durchaus zielführend. Zunächst hat du den vorausgehenden Satz aus der Begründung zum Absatz 3 des § 11 ausgelassen. Denn vorangestellt wird dort ausgeführt:…..selbst die Qualifizierung als Aufsicht haben. Und erst dann folgt der von die zitierte Abschnitt. Somit wird hier zusätzlich zu der Begründung zum § 10 Abs. 6 erneut auf eine spezielle Qualifizierung hingewiesen. Zum Absatz 6 des § 10 heißt es: Absatz 6 überantwortet die Durchführung der Qualifizierung für Aufsichten allgemein oder für zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneter Aufsichtspersonen den Jagd- bzw. den anerkannten Schießsportverbänden. Schauen wir einmal, was hierzu bekannt ist und auch hier in der Diskussion herausgestellt wurde: - § 10 Abs. 6 AWaffV stellt das Erfordernis einer Qualifizierung zur Aufsichtsperson klar. - Zu den Inhalten wird auf die Richtlinien der Verbände verwiesen. - Die Verbände führen selbst entsprechende Qualifizierungen durch. - Einstiegsqualifikation ist regelmäßig die bestandene Jägerprüfung oder Waffensachkunde nach § 7 WaffG - Betreiber von Schießstätten verlangen in der Regel den Nachweis der Qualifikation im Sinne des § 10 Abs. 6 AWaffV, bevor jemand als Aufsicht bestellt wird oder alleine Schießen darf. Die Vorlage des Sachkundezeugnis oder des Jagdscheins reicht nicht aus. Es wäre natürlich wunderbar, wenn sich in der Verordnung auch eine genaue Beschreibung der Inhalte dieser Qualifikation finden würde, wie es bei der Sachkunde nach § 7 WaffG der Fall ist. Durch den Verweis auf die Qualifizierungsrichtlinien besteht jedoch anders als von dir vorgetragen keine Lücke dergestalt, dass der Verordnungsgeber diesbezüglich überhaupt nichts geregelt hat. Unterstellt man einmal, dass wie von dir vertreten jeder Sachkundige im Sinne des § 7 WaffG gleichzeitig die Qualifizierung als Aufsichtsperson besitzt, müsste man alle diese Fakten ausblenden und ignorieren. Das dürfte nicht von Erfolg gekrönt sein.
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Ich denke nicht, dass sich diese beiden Dinge dergestalt trennen lassen, dass eine Person lediglich die Qualifikation für verantwortliche Aufsichtspersonen inne hat ohne zuvor die Waffensachkunde nach § 7 WaffG nachgewiesen zu haben. Mit Ausnahme der bereits beschriebenen Situation auf Ständen, wo lediglich mit Druckluftwaffen geschossen wird. Schaut man einmal beim BDMP und BDS, ist die „Einstiegsqualifikation“ in die entsprechenden Schulungen zur Standaufsicht die Waffensachkunde gemäß,§ 7 WaffG. Würde man der Argumentation folgen, dass es trotz des § 10 Abs. 6 AWaffV nur die Sachkunde nach § 7 WaffG gibt, wäre fraglich, warum die Verbände überhaupt diese Qualifikationen anbieten und durchführen und nicht direkt jeden Sachkundigen nach § 7 WaffG als Aufsicht zulassen. Du hattest ja bereits selbst ausgeführt, dass eine derartige Auffassung nicht erfolgreich vertreten werden kann, was ich genauso sehe.
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Was den Umfang der Sachkunde für die unterschiedlichen Bedürfnissgruppen angeht findet sich hierzu nicht nur in den WaffVwV eine Aussage sondern insbesondere auch in § 1 Abs. 2 AWaffV: Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden. Meiner Ansicht nach ist über § 10 Abs. 10 AWaffV auch das Erfordernis einer besonderen Qualifikation zur verantwortlichen Aufsichtsperson durch den Gesetzgeber verankert. Mit dem in der Norm enthaltenen Verweis auf die Qualifizierungsrichtlinien der Verbände wird auf den notwendigen Inhalt (wenn auch nicht detailliert sondern lediglich auf die Richtlinien) verwiesen. Du hast natürlich Recht, dass die Verbände unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, was diese Inhalte im Detail sind. Bestehen Zweifel an der jeweiligen Qualifikation der Aufsichtsperson, kann die zuständige Behörde im Rahmen des § 39 Abs. 1 WaffG Auskunft über die zugrunde liegende Sachkunde verlangen. Zusammenfassend ist meiner Meinung nach die Unterscheidung in Sachkunde nach § 7 WaffG und der Sachkunde für verantwortliche Aufsichtspersonen deutlich gemacht und geregelt. Ein Blick auf die Gesetzesbegründung lässt auch keinen anderen Schluss zu (BR-Drs. 415/03, Seite 48).
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Schönen guten Morgen zusammen, Danke für deine Recherche😊. Genau, der FKN spielt im Zusammenhang mit der WBK-pflichtigen Signalpistole Kal. 4 keine Rolle. Auf den FKN bezog sich auch nicht mein Beispiel mit den unterschiedlichen Umfängen der Sachkunde 😊. Ich habe seinerzeit selbst die Sachkunde für die Signalpistole im Zusammenhang mit dem Bootsführerschein gemacht. Die Fragen waren aus dem BVA-Fragenkatalog mit Schwerpunkt aus dem Kapitel IV Not- und Seenotsignalmittel. Im Zeugnis steht auch, dass es sich um eine eingeschränkte Sachkunde für die Signalpistole Kal. 4 handelt. Euch ein entspanntes Wochenende 😊
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Guten Morgen, genau, es gibt ja unterschiedliche Richtlinien der verschiedenen Verbände. Bezüglich der nicht erforderlichen Sachkunde nach § 7 WaffG auf Ständen für Druckluftwaffen schreibt der DSB in seiner Richtlinie: ….die verantwortliche Aufsichtsperson auf Schießstätten für Feuerwaffen soll die Sachkunde nach § 7 WaffG nachweisen. Das deckt sich somit mit der WaffVwV. Der Punkt 7.3 WaffVwV ist hier nicht einschlägig. Dort geht es darum, dass nicht alle Bedürfnisgruppen eine umfassende Sachkunde mit Lang- und Kurzwaffen benötigen. Zum Beispiel werden bei den Bewachern regelmäßig nur Kurzwaffen geprüft. Der Deutsche Motoryachtverband e.V. bietet hin und wieder auch die Waffensachkunde mit Blick auf die Signalpistole Kaliber 4 an. Und so muss aus der Sachkundebescheinigung der Bedürfniszweck und die geprüften Waffenarten und gegebenenfalls eine Aussage zu Schießfertigkeiten hervorgehen. Hat also beispielsweise der Bootseigner die Waffensachkunde für die Signalpistole nachgewiesen, ist diese nicht ausreichend für einen späteren Erwerb als Sportschütze.
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Hier hilft die WaffVwV weiter: 27.4.1 Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Absatz 6 AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt. Bei Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5 AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen. Die Inhalte sind also in den Richtlinien der Verbände aufgeführt. Beim DSB in „Richtlinien - Qualifizierung Standaufsicht“. Aufsicht ohne Sachkunde nach § 7 WaffG ginge nur auf Schießstätten, wo ausschließlich mit Druckluftwaffen nach Anlage 2 A 2 UA 2 Nr. 1.1 und 1.2 geschossen wird (siehe hierzu WaffVwV 27.4.3). Bei jagdlichen Vereinigungen gilt die notwendige Qualifizierung durch eine bestandene Jägerprüfung als erbracht, wenn eine Belehrung der Aufsicht gemäß dem Merkblatt des DJV in der jeweils gültigen Fassung erfolgt und die Belehrung durch Unterschrift der Aufsicht nachgewiesen wird (WaffVwV 27.4.1)
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Genau so ist es. Denn wäre mit der Qualifikation im Sinne des § 10 Abs. 6 AWaffV die Waffensachkunde nach § 7 WaffG gemeint, bräuchte es den Absatz 6 gar nicht und es müsste nicht auf auf eine speziell zu erfolgende Qualifikation hingewiesen werden. Nichts anderes ergibt sich mit Blick in die Schießstandrichtlinien. Dort werden unter 10.6.3.3.4 die Personengruppen aufgeführt, die eine Reinigung von Schießstätten durchführen dürfen. Bei unter 20g unverbrannter TLP-Reste entweder - im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie hinsichtlich der Reinigung von Schießstätten und der Entsorgung des Kehrichts entsprechend geschult sind oder - die Qualifikation eines anerkannten Schießsportverbandes als verantwortliche Aufsichtsperson für Feuerwaffen nachweisen können. Hierzu insbesondere auch Lehmann Großkommentar zum Waffenrecht, Lehmann/Soens, zu § 7, Rn. 9