Ich denke nicht, dass sich diese beiden Dinge dergestalt trennen lassen, dass eine Person lediglich die Qualifikation für verantwortliche Aufsichtspersonen inne hat ohne zuvor die Waffensachkunde nach § 7 WaffG nachgewiesen zu haben. Mit Ausnahme der bereits beschriebenen Situation auf Ständen, wo lediglich mit Druckluftwaffen geschossen wird. Schaut man einmal beim BDMP und BDS, ist die „Einstiegsqualifikation“ in die entsprechenden Schulungen zur Standaufsicht die Waffensachkunde gemäß,§ 7 WaffG.
Würde man der Argumentation folgen, dass es trotz des § 10 Abs. 6 AWaffV nur die Sachkunde nach § 7 WaffG gibt, wäre fraglich, warum die Verbände überhaupt diese Qualifikationen anbieten und durchführen und nicht direkt jeden Sachkundigen nach § 7 WaffG als Aufsicht zulassen.
Du hattest ja bereits selbst ausgeführt, dass eine derartige Auffassung nicht erfolgreich vertreten werden kann, was ich genauso sehe.