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Paga0815

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  1. In der aktuel geltenden Fassung § 6 AWaffV n.F. (neue Fassung) in der am 19.09.2020 geltenden Fassung halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn a) die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt, somit fällt die „grosse“ raus. Weil diese eine Lauflänge von 40,6cm hat.
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