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JanSolo

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  1. War auch lustig gemeint! Was passiert denn, wenn meine Waffenbehörde in Nds. gegen mich tätig werden sollte und ich die Ausführungsbestimmungen aus Ba-Wü geltend mache. Sagen die dann "Das interessiert uns nicht!"?
  2. Danke für diese Info! Das ist tatsächlich genau der gegenteilige Standpunkt meiner Behörde. Dabei handelt es sich doch hier um Bundesgesetze. Weil gefragt wurde: Bundesland ist Niedersachsen.
  3. Die Behörde handhabt das ganz klar so: kein Schießen von sportlichen Disziplinen mit einer Waffe, die "auf Bedürfnis Jagd" erworben wurde. Behörde droht Starfanzeige und sofortigen Verlust der Zuverlässigkeit bei Widerhandlung an. Und nein, ich hab dort keine schlafenden Hunde geweckt, denn diese Frage wird hier im Landkreis zwischen Vereinen und Behörden seit Jahren kontrovers diskutiert. Unter anderem auch mit Hinweis auf konträre Regelungen in anderen Bundesländern, diese würden eben rechtswidrig entscheiden. Jetzt kann man natürlich sagen: "Halt dich ans 11. Gebot: 'Lass dich nicht erwischen!", aber das kommt nicht infrage. Außerdem habe ich schon zu viele schlechte Erfahrungen z.B. bei Polizeikontrollen gemacht. Und auch nicht jeder Kamerad im Schützenverein ist integer und wohlgesonnen. Da wird dann schon mal "Meldung gemacht". Das gleiche gilt für manche Jäger. Es wird dann wohl daraus hinaus laufen, dass ich auf Dauer zwei identische Kurzwaffen erwerben werde und die eine sportlich und die andere jagdlich nutzen werde. Vielleicht kann man ja identische Seriennummern erhalten...
  4. Danke für das Meinungsbild und eure Beiträge.
  5. Folgende Situation: Ich bin Jäger und besitze eine KW der Firma X, Typ Y in Z mm. Jetzt habe ich mit dem sportlichen Schießen im BDMP angefangen. Ich schieße dort eine Kurzwaffendisziplin A in der ich "technisch" meine eigene Kurzwaffe einsetzen könnte. Meine zuständige Waffenbehörde hat mir aber auf Anfrage mitgeteilt, dass ich meine eigene Kurzwaffe nicht zum sportlichen Schießen verwenden darf, da dies nicht vom "Bedürfnis umfassten Zweck" abgedeckt ist. Ich trainiere also die Disziplin A im BDMP mit einer Leihwaffe des Vereins. Inzwischen habe ich auch Interesse am dynamischen Schießen im BDS. Auch dort könnte ich "technisch gesehen" meine eigene Kurzwaffe (Jagd) einsetzen, darf das aber aus oben genannten Gründen nicht. Also Leihwaffe vom Verein für das Trainieren der Disziplin B im BDS. Sind dann später die Voraussetzungen nach §14 WaffG erfüllt, könnte ich jeweils einen Antrag auf ein Bedürfnis für die oben genannten Disziplinen beim BDMP und beim BDS stellen und über den üblichen Weg (Voreintrag in WBK usw.) jeweils eine Kurzwaffe der Firma X, Typ Y in Z mm erwerben. Ich hätte dann drei dieser Kurzwaffen. Gleicher Hersteller, gleicher Typ, gleiches Kaliber. Das ist NICHT das, was ich anstrebe, aber so wie ich meine Behörde verstanden habe ist es der legale Weg. Ich weiß, dass die Auffassung meiner zuständigen Waffenbehörde in anderen Bundesländern oder Ämtern diametral gesehen wird. Es ist aber nicht mein Anliegen darüber hier zu diskutieren. Ich sehe das als zu akzeptierende Gegebenheit an, mit der pragmatisch umzugehen ist. Ich frage die wissende Leserschaft nur, ob meine oben beschriebene Vorgehensweise so "richtig" und WaffG konform ist. Ich möchte mich erst einmal hier informieren, bevor ich die Waffenbehörde mit meinem Anliegen "aufscheuche". Ich danke euch für sachdienliche Hinweise.
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