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Ebert79

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  1. Ein waffenrechtlicher Verstoß und die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sind 2 verschiedene Sachen. Meist führt der Verstoß zur Unzuverlässigkeit. Aber nicht immer. So ein Fall könnte hier vorliegen, da man diese Email sowohl als Beratung oder gar als Sondervereinbarung interpretieren kann. Immerhin hat er seine eigene Behörde gefragt und die haben ihm geschrieben, wie er handeln soll. Wenn er das jetzt befolgt, daraus eine Unzuverlässigkeit zu basteln wird schwierig.
  2. Das ist juristisch aber nur eine Behördenmeinung von vielen, die jederzeit geändert werden kann. Die überstimmt auch leider keine Gerichtsentscheidungen. Lediglich @lemmi kann darauf als eine Art "Sondervereinbarung" Bezug nehmen, wenn er mal Probleme mit der Behörde hat, oder der Sachbearbeiter wechselt. Ihm kann deswegen in keinem Fall eine Unzuverlässigkeit unterstellt werden, sollte er die "Freigaben" dieser Email befolgen. Ich glaube diese Email kann noch nicht einmal pauschal auf alle Waffenbesitzer in der örtlichen Zuständigkeit dieser Behörde übertragen werden.
  3. Extrem unschöner Sachverhalt für den (Ex-)Waffenbesitzer. Ich meine er hat "sein Bestes" getan und eine Klarstellung durch das Gericht, wie "große Magazine" zu lagern sind, hätte vollkommen ausgereicht. Seine Unzuverlässigkeit zu bejahen halte ich für völlig falsch. Ich persönlich habe meine "großen Magazine" nur nach reinem Bauchgefühl von Beginn an korrekt gelagert, aber mein Bauchgefühl hätte auch falsch liegen können. Mit anderen Worten, es hätte hier jeden treffen können. Nochmal: Extrem unschöner Sachverhalt für den (Ex-)Waffenbesitzer.
  4. Satire: @karlyman bitte per PM Ihre Meldeadresse schicken, damit ich Sie für Ihre "falschen" Ansichten der WaffBehörde melden kann. Ich habe Zweifel an in Ihrer persönlichen Eignung, da Ihre Ansichten von der Meinung der Tagesschau abweichen. Das sollte mal genauer überprüft werden ..
  5. Probier's einfach aus und frag einen Arzt nach DSGVO an. Hatte schon viele Fälle weit über 10 Jahre, bei denen dann die Rückmeldung kam, "haben wir jetzt gelöscht".
  6. Ich bin ein wenig sprachlos über die vielen Beiträge hier in der Richtung "teil der Behörde alles freiwillig mit". Die fragen je nach Bundesland ziemlich viel medizinisches ab; teilweise auch Diabetes, Sehstörungen etc. Wenn du da irgendetwas ausfüllst, bestehen erstmal Zweifel und die musst du dann in der Regel mit einem ärztlichen Gutachten auf deine Kosten ausräumen. Auch wenn du in deiner Kindheit beim Psychiater warst. Im blödesten Fall musst du dann nochmal zum Psychiater, der fordert die Akte bei deinem alten Arzt an und prüft die Problematik dann genauer. Die Waffenbehörden haben zum Glück noch keinen Zugriff auf Daten der Krankenkassen. Die kommen von sich aus niemals an Gesundheitsdaten, solange denen das nicht jemand mitteilt. Ich würde per se immer Antrag stellen und nichts angeben. Laufende Ermittlungsverfahren sehen die aber zu 100%, auch vergangene Polizeivorgänge (teilweise länger als 10 Jahre), daher sollte man vor dem Antrag bei der Waffenbehörde bei Unsicherheiten erstmal bei der Polizei (dem LKA) einen Antrag auf Auskunft stellen: https://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft Die Einträge kann man dann prüfen, ggf. die Löschung beantragen und erst wenn die Löschung durch ist, bei der Waffenbehörde den Antrag stellen. Die Suchen im Rechner nach Vorname, Nachname, Geburtsdatum und zwar automatisiert. Die finden bundesweit so ziemlich alles bei den Polizeibehörden und fordern dann die Akteneinsichten bei den ganzen Polizeien an. Es gibt ja im WaffG noch den Zusatz, "sollten nach Antragsbewilligung Tatsachen die Annahme rechtfertigen", dann kann die WBK wieder entzogen werden. Bedeutet konkret: Alles was du denen nicht freiwillig beim Antrag mitteilst, wird -sofern die das später rausfinden- trotzdem nachträglich berücksichtigt. Ich meine aber es gibt noch keine Fälle, in denen das eigentliche Verschweigen von Ausschlusskriterien dazu führt, dass eine WBK entzogen wurde. Korrigiert mich bitte, wenn ich irgendwo falsch liege. Nachtrag: Zu berücksichtigen ist noch https://dejure.org/gesetze/BZRG/51.html. Das gilt im WaffG meine ich aber nicht bei Antragstellung, sondern nur bei Widerruf. Kann aber gerade keine Quelle zitieren.
  7. Bitte Quelle bzw. alle Dokumente dazu anonymisiert hier einstellen.
  8. Hat der SB das freiwillig so schnell bearbeitet oder hat der Kollege den SB mit seiner neuen durchgeladenen Waffe zur beschleunigten Bearbeitung "motiviert"?
  9. Satire ist auch immer gut:
  10. Nein. Das eskaliert dann Behördenintern an den Vorgesetzten. Der bearbeitet das in der Regel -sofort-, teilt das dem Verwaltungsgericht mit und dann erklärst du die Erledigung des Verfahrens. Die Kosten bleiben bei der Behörde hängen. Durch meine digitalen Vorgänge und meine digitale Vorgangsverwaltung brauche ich für eine komplette Untätigkeitsklage nur ca. 1 Zeitstunde insgesamt. Ich meine das PP Köln in den letzten Jahren so diszipliniert zu haben, dass wenn die schon meinen Namen auf einem neuen Antrag sehen, das direkt zu einem speziellen Sachbearbeiter zugewiesen wird, der mindestens das 1. Staatsexamen hat. Vorher war das so ein 08/15er, der den üblichen 08/15er-Murks gemacht hat. Meine Taktik dahinter ist die Angst der Behördenmitarbeiter, extrem viel Zeit zu verlieren, wenn die meine Anträge nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Das eskaliert dann soweit, dass meine Anträge einen Sachbearbeiter einen ganzen Arbeitstag oder mehr binden können, weil ich das juristisch bürokratischer angehe, als die Behörde selbst; vgl.
  11. Nein! Ich sehe hier ein Systemversagen, und wenn man das nicht immer wieder rügt, ändert sich auch nichts. Wer würde sich trauen, seine Steuererklärung 3 Monate zu spät abzugeben?
  12. Herzlichen Dank für die Urteile. Wer glaubt, das sei die Ausnahme, der irrt gewaltig. Legalwaffenbesitz und Scheidung/Aufenthaltsbestimmungsrecht führen in der Praxis häufig zu Strafanzeigen der Ex-Ehefrau, aufgrund von angeblicher Bedrohungen, Drogenkonsum, Kindesmissbrauch, etc. Ich kenne persönlich Familienrechtsanwältinnen, die zu solch einem Vorgehen die Ex-Ehefrauen aktiv beraten (!) Häufig werden diese Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO von der StA folgenlos eingestellt. Spätestens dann zieht sich die Waffenbehörde die Akte und bewertet den Sachverhalt nochmal selber. Ganz häufig ordnet die Waffenbehörde dann wegen angeblicher Zweifel am Waffenbesitzer ein Psychologisches Gutachten an. Das ist spätestens der Zeitpunkt, sich einen teuren Fachanwalt für Waffenrecht zu suchen. Profi-Tipp: Den Rechtsanwalt mit zur Psychologischen Untersuchung als Zeugen nehmen. Das muss vorher mit dem Gutachter abgesprochen werden; einige schließen das kategorisch aus, für andere ist das kein Problem. Allein daraus ist häufig schon erkennbar, welchen Psychologen man auswählen sollte. Auch sollte einem klar sein, dass die Waffenbehörde dem Psychologen die komplette Waffenakte vorab schickt und man daher selber unbedingt Akteneinsicht haben muss, um die kommenden Fragen im persönlichen Gespräch abschätzen zu können. Es muss zwingend mit dem Rechtsanwalt vorab eine Strategie erarbeitet werden, wie mit den Anschuldigungen, man hätte die Ehefrau geschlagen, bei dem Gutachter umgegangen werden soll. Einfaches Abstreiten und "die möchte mir eins reinwürgen" sind selten erfolgreich. Der Psychologe ist kein Richter und glaubt eher der Akte als dem Begutachteten. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger das große Glück, ein Gericht gefunden zu haben, dass realitätsnahe Entscheidungen trifft, und berücksichtigt hat, dass Scheidungs-Situationen in der Regel die Glaubwürdigkeit von Anzeigenerstattern herabsetzen. Andere Gerichte hätten das anders beurteilt und dann wären die Waffen für immer weg gewesen. Ich hätte hier zum "freiwilligen" Psychologischen Gutachten geraten.
  13. Im Bereich WaffR und Behörden bin ich zwar paranoid, aber solche Zustände würde ich nicht unterstellen. Im schlimmsten Fall hat man einen psychopathischen Sachbearbeiter, der das privat durchzieht, aber ein solches Vorgehen würde definitiv nicht "von oben" angeordnet werden; wir leben nicht mehr in der DDR. Was natürlich möglich ist, sofern man keine Zeugen dabei hat, ist, dass einem ein unsicherer Umgang mit Schusswaffen während der Kontrolle unterstellt wird oder aufgrund von angeblichen Bemerkungen "geistige Probleme" attestiert werden oder eine gewisse "Gesinnung". Sowas kann schnell im Protokoll landen und ohne Zeugen glaubt das Verwaltungsgericht erstmal den (beiden) Beamten und dem Protokoll. Waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle ist ohnehin anlasslos möglich. Hausdurchsuchung nach Polizeirecht nicht ohne Weiteres. Hausdurchsuchung nach StPO wegen Ermittlungsverfahren ist sehr niedrigschwellig, da reicht schon ein Blitzerfoto auf dem Motorrad, bei dem der Fahrer wegen dem Helm nicht erkennbar ist (dazu gibt es ein Urteil).
  14. Mein kurzes Statement dazu: Selbst schuld! Ich trage mir bei Anträgen an Behörden direkt mit dem Absenden das Datum für die Untätigkeitsklage in den Kalender ein und dann wird die auch ohne Vorwarnung unmittelbar nach Fristablauf eingereicht per BundID, früher De-Mail. Meine Anträge an die Behörden werden auch nur per BundID digital gestellt. Kostenlos, ohne Zeitverzögerung und mit Zustellnachweis. Ich habe dafür eine "Portokasse" mit ständig schwankendem Guthaben, aber das ist mir egal, denn die Gerichtskosten kommen immer wieder vom beklagten Land mit Zinsen rein, da bei Untätigkeitsklagen das beklagte Land / die beklagte Behörde immer zahlen muss. Nochmal: Alle die hier "rumheulen", weil Anträge zu lange dauern, selbst schuld.
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