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Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
Ebert79 antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
In dem zitierten Urteil liegt der Schwerpunkt bei: "bei Zweifeln im Einzelfall die Bedürfnisvoraussetzungen eigenständig zu überprüfen". Liegen solche Zweifel nicht vor, kann die Behörde die Bescheinigungen des Vereins / des Verbands nicht angreifen. @ASE Zu deiner Frage: Es gilt der Grundsatz, der Behörde nicht unnötig Angriffsfläche zu bieten. Wie bereits geschrieben, werden Schießbücher nicht der Behörde vorgelegt, somit kann ein Anfangsverdacht wie auch immer erst gar nicht entstehen. Die restlichen Verfahren stammen aus dem Strafrecht, wonach man sich nicht selbst belasten muss. Ein Beispiel: Vor einigen Jahren hat irgend ein jetzt Ex-Legalwaffenbesitzer der Waffenbehörde bei einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle die Tür aufgemacht, obwohl seine Waffen in der kompletten Wohnung verteilt ungesichert rumlagen. Ergebnis: Waffen weg. Wie hätte man das besser lösen können: Die Kontrolle einmalig verweigern und eine Begründung für die Verweigerung finden. Ergebnis dann: Waffen nicht weg. Dafür muss man aber auch wissen, dass man die Kontrolle verweigern kann und die Kontrolle keine Hausdurchsuchung darstellt. Wenn man sich diese ganzen Urteile anschaut, dann lagen da ganz überwiegend schwere juristische Verhaltensfehler der Ex-Legalwaffenbesitzer vor, die durch gute Kenntnisse des Waffenrechts gar nicht erst zustande gekommen wären. Beispiel: Jäger transportiert Waffe geladen im Kofferraum oder nimmt einen Umweg beim Nachhauseweg, dann Polizeikontrolle. Wenn man seine Rechte kennt, öffnet man nicht den Kofferraum und plappert nicht vor sich hin, dass man Waffenbesitzer ist und Waffen transportiert. Dann stellt das höchstens eine Ordnungswidrigkeit dar, weil man den Verbandskasten nicht vorzeigen kann und das Thema ist erledigt. Das sind alles Grundsätze, sich das Leben zu vereinfachen. Ich muss die Diskussion, ob ich bei einer Verkehrskontrolle die Schusswaffen auspacken muss, gar nicht führen, wenn ich sicher weiß, dass die Polizei ohne Anfangsverdacht gar nicht befugt ist, mein Kfz zu durchsuchen. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
Ebert79 antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
@ASE Ich habe ja bereits geschrieben, dass es vereinsintern extrem entspannt abläuft, seitdem solche Leute wie Du nicht mehr Mitglied sind. Blockwarte und Meldewillige "Mitglieder" braucht kein Verein. Du bist scheinbar auch der perfekte Kandidat für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Kennst du diesen Möchtegern-Polizisten auf dem Fahrrad, der die ganzen Falschparker meldet - ich sehe starke Parallelen zu deinem Verhalten. Um das ganze abzuschließen: Deine Anschuldigungen weise ich aufs Schärfste zurück. Lies bitte meine Texte genauer und unterstelle nicht so einen Blödsinn. Bauchgefühl ist nämlich rechtlich kein Anfangsverdacht. Daran sind schon viele "echte" Polizeibeamte gescheitert. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
Ebert79 antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Die Mitglieder mit guten Kenntnissen im Waffenrecht sind weiterhin sehr willkommen bei uns im Verein. Das Waffenrecht ist schon scharf genug. Jedes Wissen über das Waffenrecht wird benötigt, um die legalen Vereinfachungen zu erkennen und aktiv (auszu-)nutzen, die das WaffR bietet. Alle, die der Waffenbehörde lächelnd das Hinterteil zur Leibesvisitation hinhalten, sind bei uns nicht gerne gesehen, weil sich dadurch in der Regel Probleme auch für andere Mitglieder ergeben. Da kann es schon ausreichen, dass diese "Helden" völlig selbstüberzeugt Flüchtigkeitsfehler begehen, die dann auf den ganzen Verein zurückfallen. Wir möchten in unserem Verein keine Bücklinge - die können gerne irgendwo anders trainieren und das tun sie auch inzwischen. @ASE bringt hier große Ausführungen zur Urkundenfälschung vor wegen Einträgen in Schießbüchern. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Zahlendreher bei handschriftlichen Einträgen nicht ausgeschlossen sind, bei der hohen Anzahl von Schießbüchern und Einträgen sogar sehr wahrscheinlich sind. Und genau dort ist der Knackpunkt: Wenn ich aufgrund der Kenntnisse des WaffG sicher weiß, dass die Waffenbehörde unter keinen Umständen eine Rechtsgrundlage hat, Schießbücher zu kontrollieren, warum sollte man sich dann der Gefahr aussetzen, dass die Behörde Ermittlungen aufnimmt anhand von Schießbüchern. Ergebnis: Kein Schießbuch = Keine Ermittlungsgrundlage. Der Verein oder Verband hat nicht die Verpflichtung derartige Ermittlungen gegen seine Mitglieder vorzunehmen, ohne dass es konkrete Anhaltspunkte gibt. Die Waffenbehörde hingegen führt derartige Ermittlungen routinemäßig durch und da kommen wir wieder zu dem Ergebnis: Es kann jeden ("Helden") treffen. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
Ebert79 antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
@ASE Zum Glück haben wir alle Leute mit deiner Gesinnung aus unserem Verein rausgeworfen. Viel entspannter seitdem. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
Ebert79 antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Warum soll das der Verband und nicht der Verein bescheinigen? Nach meiner Ansicht haben die Waffenbehörden ein tiefes Misstrauen gegenüber Waffenbesitzern und auch gegen die Vereine. In der Vergangenheit wurde immer geraten, auf keinen Fall das Schießbuch der Behörde vorzulegen. Es gab von Seiten der Behörde bereits Abgleiche mit Feiertagen "war der Schießstand da überhaupt geöffnet" und Beschlagnahmen des Vereins-Schießbuchs zum Abgleich der Einträge. Das ist alles schon mehrfach passiert und daher möchten die Waffenbehörden nicht, dass Vereine überhaupt etwas bescheinigen können. Daher ist der § 58 WaffG nur eine Übergangsvorschrift in die Verschärfung des WaffG. In der Praxis führt das Prozedere nur zu deutlich mehr Aufwand aber zu keinerlei Sicherheitsgewinn, weil am Ende des Tages nach wie vor der Verein abstempelt und der Verband dann folglich auch abstempelt. Ist halt nur 2x Postweg mehr dazwischen. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
Ebert79 antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Anmerkung für das Grundkontingent: Viele kennen den § 58 Abs. 21 WaffG nicht, wonach gilt: Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden. -
@PetMan 100%-ige Zustimmung. @Wurzelseppi Untätigkeitsklage führt eigentlich in solchen Sachen dazu, dass die Behörde sofort handelt, den Anspruch anerkennt und du das Verfahren beenden kannst. Kosten trägt die Behörde / das Land. Es ist eine Fehlvorstellung zu denken, die Behörden behandeln einen besser, wenn man freundlich ist. Ich habe bereits mehrfach den Rechtsweg in Anspruch genommen und seitdem genieße ich die VIP-Behandlung. Habe bestimmt einen roten Aufkleber auf meiner Akte oder so.
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Rosenheim liegt in Bayern und Bayern gehört erfahrungsgemäß nicht zu Deutschland. Spaß beiseite. WaffenRecht ist Bundesrecht und damit in allen Bundesländern gleich. Diese ganze Telefoniererei war schonmal der 1. Fehler. Alles schriftlich machen. Am Telefon können die dir alles erzählen und später möchte es niemand gewesen sein. Im Zweifel Untätigkeitsklage. Und wenn die auf die Ansicht bestehen "Wechsellauf ist eigene Waffe", dann das schriftlich als Verwaltungsakt verlangen und Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ich glaube dem Thread-Ersteller, dass seine Waffenbehörde ihm das alles am Telefon erzählt hat. Falls die dabei bleiben geht es halt nicht ohne Klage. Meine Meinung. Jetzt noch eine Frage von mir: Erreicht die Waffenbehörde durch diese Verzögerungen eine weitere Erwerbsstreckung? Es gilt das Datum des Behördenstempels oder des Erwerbs? Die Behörde kann die Erwerbsstreckung locker verdoppeln, wenn das so ist, wie ich denke. Katastrophe.
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Große Magazine und Anzeige bei der Erlaubsnisbehörde.
Ebert79 antwortete auf Duke74's Thema in Waffenrecht
Ein waffenrechtlicher Verstoß und die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sind 2 verschiedene Sachen. Meist führt der Verstoß zur Unzuverlässigkeit. Aber nicht immer. So ein Fall könnte hier vorliegen, da man diese Email sowohl als Beratung oder gar als Sondervereinbarung interpretieren kann. Immerhin hat er seine eigene Behörde gefragt und die haben ihm geschrieben, wie er handeln soll. Wenn er das jetzt befolgt, daraus eine Unzuverlässigkeit zu basteln wird schwierig. -
Große Magazine und Anzeige bei der Erlaubsnisbehörde.
Ebert79 antwortete auf Duke74's Thema in Waffenrecht
Das ist juristisch aber nur eine Behördenmeinung von vielen, die jederzeit geändert werden kann. Die überstimmt auch leider keine Gerichtsentscheidungen. Lediglich @lemmi kann darauf als eine Art "Sondervereinbarung" Bezug nehmen, wenn er mal Probleme mit der Behörde hat, oder der Sachbearbeiter wechselt. Ihm kann deswegen in keinem Fall eine Unzuverlässigkeit unterstellt werden, sollte er die "Freigaben" dieser Email befolgen. Ich glaube diese Email kann noch nicht einmal pauschal auf alle Waffenbesitzer in der örtlichen Zuständigkeit dieser Behörde übertragen werden. -
Große Magazine und Anzeige bei der Erlaubsnisbehörde.
Ebert79 antwortete auf Duke74's Thema in Waffenrecht
Extrem unschöner Sachverhalt für den (Ex-)Waffenbesitzer. Ich meine er hat "sein Bestes" getan und eine Klarstellung durch das Gericht, wie "große Magazine" zu lagern sind, hätte vollkommen ausgereicht. Seine Unzuverlässigkeit zu bejahen halte ich für völlig falsch. Ich persönlich habe meine "großen Magazine" nur nach reinem Bauchgefühl von Beginn an korrekt gelagert, aber mein Bauchgefühl hätte auch falsch liegen können. Mit anderen Worten, es hätte hier jeden treffen können. Nochmal: Extrem unschöner Sachverhalt für den (Ex-)Waffenbesitzer. -
Satire: @karlyman bitte per PM Ihre Meldeadresse schicken, damit ich Sie für Ihre "falschen" Ansichten der WaffBehörde melden kann. Ich habe Zweifel an in Ihrer persönlichen Eignung, da Ihre Ansichten von der Meinung der Tagesschau abweichen. Das sollte mal genauer überprüft werden ..
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Probier's einfach aus und frag einen Arzt nach DSGVO an. Hatte schon viele Fälle weit über 10 Jahre, bei denen dann die Rückmeldung kam, "haben wir jetzt gelöscht".
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Ich bin ein wenig sprachlos über die vielen Beiträge hier in der Richtung "teil der Behörde alles freiwillig mit". Die fragen je nach Bundesland ziemlich viel medizinisches ab; teilweise auch Diabetes, Sehstörungen etc. Wenn du da irgendetwas ausfüllst, bestehen erstmal Zweifel und die musst du dann in der Regel mit einem ärztlichen Gutachten auf deine Kosten ausräumen. Auch wenn du in deiner Kindheit beim Psychiater warst. Im blödesten Fall musst du dann nochmal zum Psychiater, der fordert die Akte bei deinem alten Arzt an und prüft die Problematik dann genauer. Die Waffenbehörden haben zum Glück noch keinen Zugriff auf Daten der Krankenkassen. Die kommen von sich aus niemals an Gesundheitsdaten, solange denen das nicht jemand mitteilt. Ich würde per se immer Antrag stellen und nichts angeben. Laufende Ermittlungsverfahren sehen die aber zu 100%, auch vergangene Polizeivorgänge (teilweise länger als 10 Jahre), daher sollte man vor dem Antrag bei der Waffenbehörde bei Unsicherheiten erstmal bei der Polizei (dem LKA) einen Antrag auf Auskunft stellen: https://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft Die Einträge kann man dann prüfen, ggf. die Löschung beantragen und erst wenn die Löschung durch ist, bei der Waffenbehörde den Antrag stellen. Die Suchen im Rechner nach Vorname, Nachname, Geburtsdatum und zwar automatisiert. Die finden bundesweit so ziemlich alles bei den Polizeibehörden und fordern dann die Akteneinsichten bei den ganzen Polizeien an. Es gibt ja im WaffG noch den Zusatz, "sollten nach Antragsbewilligung Tatsachen die Annahme rechtfertigen", dann kann die WBK wieder entzogen werden. Bedeutet konkret: Alles was du denen nicht freiwillig beim Antrag mitteilst, wird -sofern die das später rausfinden- trotzdem nachträglich berücksichtigt. Ich meine aber es gibt noch keine Fälle, in denen das eigentliche Verschweigen von Ausschlusskriterien dazu führt, dass eine WBK entzogen wurde. Korrigiert mich bitte, wenn ich irgendwo falsch liege. Nachtrag: Zu berücksichtigen ist noch https://dejure.org/gesetze/BZRG/51.html. Das gilt im WaffG meine ich aber nicht bei Antragstellung, sondern nur bei Widerruf. Kann aber gerade keine Quelle zitieren.
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Bitte Quelle bzw. alle Dokumente dazu anonymisiert hier einstellen.