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IGNORED

Silvester


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Darf man an Silvester eigentlich auf dem Balkon mit einer Schreckschußwaffe schießen (bzw. wird es toleriert) ???

Geschrieben

Mit Gas-, Schreckschuss-, bzw. Signalwaffen mit dem PTB-Kennzeichen darf grundsätzlich nur in folgenden Ausnahmefällen geschossen werden:

a) Im Falle der Notwehr (Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr von sich selbst oder einer anderen Person),

B) im Falle einer akuten Gefahr (Bergnot, Seenot) mit Signalraketen,

c) als Startzeichen bei Sportveranstaltungen (Platzpatronen)

d) bei der Ausbildung z.B. von Hunden auf einem offiziellen Übungsplatz (Platzpatronen).

In allen anderen Fällen ist das Schießen mit solchen Waffen grundsätzlich verboten (auch in der Silvesternacht ist das Schießen mit Platzpatronen oder pyrotechnischer Munition nach § 45 des Waffen-Gesetzes grundsätzlich nicht erlaubt, wird in der Regel von der zuständigen Behörde stillschweigend geduldet, da es sich um einen traditionellen Brauch handelt).

Gruß

ElFunghi

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

hallo mp-wo man deine beitrege alle findet.ist sehr interresant weil ich auch eine gaspistrole habe und am neujahr damit schiesse es sich aber niemand beschwert.es macht eine menge spass und vor allem viel krach was mir gut gefellt.will dich aber nicht unötig belestigen weil du heute bestimmt noch schiessen musst.wir solten uns mal treffen und einen draufmachen!!!!!! gruss h.

  • 4 Monate später...
Geschrieben

WaffRNeuRegG, §12 Abs.4:

".......Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig...durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum........mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann."

Geschrieben

@ Fuchs nur Kartuschenmunition ?

Demnach ist es erlaubt mit einer Gaspistole das ganze Jahr

auf seinem eingefriedeten Grundstück zu schießen

aber nicht zu Silvester mit Leuchtkugeln ?????

Oder liege ich da falsch. confused.gif

Geschrieben

@ Schuulz

Was das WaffG angeht, würde ich sagen ja. Steht halt so drin. Was aber nicht wirklich heißt, das du dat dann auch wirklich machen kannst, gibt ja noch mehr Gesetze und Verordnungen. Dir könnte dann z.B. einer wegen Lärmbelästigung den Hahn abdrehen...

Mike

  • 3 Jahre später...
Geschrieben

@ Fuchs nur Kartuschenmunition ?

Demnach ist es erlaubt mit einer Gaspistole das ganze Jahr

auf seinem eingefriedeten Grundstück zu schießen

aber nicht zu Silvester mit Leuchtkugeln ?????

Oder liege ich da falsch. confused.gif

Hi, ich bin ein Neuling, der hofft hier mit seiner Frage richtig zu sein.

Als notorischer Pedant ;) interessiert mich, was denn nun Sache ist, mit dem "Geschoss", welches das befriedete Besitztum auf dem Luftweg verläßt.

Der Thread hier ist schon recht alt, ich hänge mich mal an und steige mit einer These ein:

(Erstmal ohne auf den "Sonderfall" Silvester einzugehen.)

Solange man zugelassene pyrotechnische Munition bestimmungsgemäß (d. h. unter Einhaltung der Verwendungsauflagen, die Bestandteil der BAM-PM- Zulassung sind und mindestens auf jeder kleinsten Verpackungseinheit draufstehen) verwendet, braucht man _nicht_ sicherzustellen, dass der Effektkörper innerhalb des Besitztums bleibt.

(Der senkrechte Abschuß, (wie im Schreiben des BMI) ist bindender Bestandteil der zulassungserhaltenden Verwendungsauflagen der und keine "Annäherung" an den letzten Halbsatz von § 12 (4) Nr.1 a WaffG. ("sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,")

Gegründung:

Die Auflage bzgl. des "Verlassens" resultiert aus alleine aus § 12 (4) Nr.1 a WaffG.

§ 12 (4) Nr.1 a WaffG bezieht sich ausschließlich auf Geschosse, (die zusätzlich auf eine Bewegungsenergie 7,5 Joule limitiert sind.)

Entscheidend an diesem ersten Halbsatz (und damit die Nichtanwendbarkeit von § 12 (4) Nr.1 a WaffG auf beispw. Leuchtsterne) ist der Begriff des Geschosses.

1) Im BGH-Urteil IV ZR 250/03 heißt es sinngemäß (Punkt bb) am Ende)

"Der Geschossbegriff unterliegt der Bestimmung aus einer Schußwaffe verschossen zu werden."

Quelle:http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo106459.htm

... dummerweise bezieht sich das Urteil noch auf das WaffG alte Fassung (8. März 1976), aber meines Vergleichs nach, hat sich diesbezüglich nichts geändert.

2) aus dem aktuellen Gesetzestext hergeleitet:

WaffG 2002 (Zuletzt geändert 21. 6.2005)Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1.1

"Schusswaffen sind Gegenstände, ... bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden."

Die ptb-Waffen sind den Schusswaffen nur gleichgestellt.

2a) Ptb-Waffen beinhalten immer eine Laufsperre, demzufolge kann kein Geschoss hindurchgetrieben werden, sondern nur gasförmige Stoffe ohne Umhüllung.

Am Ende des Gaslaufs befindet sich kein Zusatz"lauf", sondern ein speziell zugelassenes Bauteil, das nur einen Halt, aber keine gerichtete Führung erlaubt. Wo kein Lauf, da auch kein Geschoss.

2b) Der "Status ptb" bleibt trotz eines zusätzlichen Schießbechers/MultiShooters bestehen, da auch diese Teile das ptb-Zeichen tragen.

2c) § 12 (4) Nr.1 a WaffG bezieht sich auf Schußwaffen, die nach § 7 Beschußgesetz geprüft sind (-> "F" im Fünfeck); SSW tragen dieses Zeichen nicht.

Für mich sieht es also "glasklar" so aus, als ob da noch einiges an Aufklärungsarbeit nötig wäre ...

MfG

Thomas

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