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Lehrgang Waffensachkunde am 26. & 27.01.2012 in Bremen


DasHenner

Empfohlene Beiträge

Wir suchen noch Sportschützen die an userem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Waffensachkundeprüfung (mit anschließender Prüfung) teilnehmen möchten.

Datum: 26. und 27.01.2013

Uhrzeit: ca. 8-18 Uhr

Wo: Bremer Schützenverein von 1843, Volkmannstraße, 28201 Bremen

Kosten: 130 € ohne Verpflegung

Am o.g. Sachkundelehrgang kann jeder teilnehmen.

Der anschließenden Sachkundeteil für Schießstandaufsichten kann nur von BDS Mitgliedern in Anspruch genommen werden.

Bei Interesse bitte schnellstmöglich hier melden: dashenne@web.de

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Wir suchen noch Sportschützen die an userem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Waffensachkundeprüfung (mit anschließender Prüfung) teilnehmen möchten.

Datum: 26. und 27.01.2013

Uhrzeit: ca. 8-18 Uhr

Hallo,

wie wollt Ihr denn da auf die vorgeschriebene Stundenzahl kommen.

MfG

Pirol 2

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Paragraf 7

7.5.1 Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs setzt nach § 3 Absatz 3 AWaffV voraus, dass die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 AWaffV erforderlichen Kenntnisse in einem theoretischen und einem praktischen Teil vermittelt werden.

Da die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleisten muss, sind als Mindestdauer (ohne Prüfung) grundsätzlich 16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) vorauszusetzen. Eine Unterschreitung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.B. wenn eine Fertigkeit im Schießen nicht nachgewiesen werden muss. Demgegenüber ist im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe eine Lehrgangsdauer von 24 Vollzeitstunden (dies entspricht 32 Unterrichtseinheiten) Voraussetzung. In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbesondere zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbesondere mit Kurzwaffen) zu vermitteln. Der Lehrgang mit abschließender Prüfung ist unabhängig von der nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit der Bewachungsverordnung (BewachV) vorgesehenen Unterrichtung und Prüfung zu absolvieren.

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