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2001-10-19 Bundesrat


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Hinweis: schon damals hieß es "Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das derzeit geltende komplizierte und als lückenhaft empfundene Waffenrecht transparenter und verständlicher machen. Darüber hinaus soll der transparenter und verständlicherg mit Waffen stärker eingeschränkt werden."

url:http://www.bundesrat.de/nn_15532/DE/presse/pm/2001/241-2001.html

241 | 200119.10.01

Bundesrat nimmt Stellung zur Neuregelung des Waffenrechts

Der Bundesrat hat heute eine fast 120 Ziffern umfassende Stellungnahme zur geplanten Neuregelung des Waffenrechts beschlossen. Weit überwiegend geht es dabei um rein technische Vorschriften, Klarstellungen und Detailfragen. Aus der Vielzahl von Änderungsbegehren sind folgende Punkte hervorzuheben:

Den Umgang mit Reizsprühgeräten möchte der Bundesrat auch schon Jugendlichen ab dem 14. Lebensjahr ermöglichen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht insoweit ein generelles Mindestalter von 18 Jahren für den Umgang mit Waffen vor. Der Bundesrat hält eine Ausnahmeregelung bezüglich der Reizsprühgeräte für gerechtfertigt, weil anderenfalls unnötige Behördengänge und Gebühren drohten und sich die Sicherheitslage im Ergebnis nicht verbessern würde. Darüber hinaus bestehe gerade für Jugendliche ein Bedürfnis, sich vor Gewalttätern mit einer Waffe unterhalb der Schwelle von Schusswaffen oder Messern zur Wehr setzen zu können.

So genannte Brauchtumsschützen sollen zukünftig bei Umzügen und anderen öffentlichen Veranstaltungen die zur Pflege des Brauchtums benötigten Schusswaffen auch ohne Waffenschein führen dürfen. Insofern soll eine Gleichbehandlung mit den Jägern erfolgen.

Die Betreiber von Schießstätten (Schießbuden, Schießständen usw.) sollen nicht nur über die für die Erteilung einer Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung verfügen, sondern darüber hinaus eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung abschließen. Damit soll eine bisher schon bestehende Verwaltungspraxis Gesetz werden.

Der Bundesrat fordert darüber hinaus eine Klarstellung, dass Bewachungsunternehmer (zum Beispiel Geldtransportunternehmen) oder Wachpersonen zur Erlangung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Unterlagen mit konkreten Angaben, zum Beispiel Bewachungsaufträge oder entsprechende Vorverträge und Anfragen, vorlegen, um auf diese Weise eine erhebliche Gefährdung für die zu bewachenden Personen oder Gegenstände glaubhaft zu machen.

Ferner bat der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür zu sorgen, dass auch im Bereich des Waffengesetzes eine bereichsspezifische Kronzeugenregelung nebst strafprozessualen Begleitregelungen entsprechend dem vom Bundesrat vor einigen Monaten beim Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf vorgesehen wird. In dem damaligen Gesetzentwurf hatte der Bundesrat Strafmilderungen für solche Täter gefordert, die im Kernbereich der organisierten Kriminalität zur Aufdeckung von Straftaten beigetragen haben.

Weitere Änderungsbegehren bzw. Klarstellungen betreffen zum Beispiel das so genannte Erbenprivileg: Im Nachlass befindliche Schusswaffen und Munition dürfen nach den Vorstellungen des Bundesrates grundsätzlich bis einen Monat nach dem Erbfall ohne Erlaubnis behalten werden. Wird innerhalb dieses Monats eine Waffenbesitzkarte beantragt, so soll der Erbe zum Behalten der Waffe lediglich die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit haben und der Verstorbene zum Besitz der Waffe berechtigt gewesen sein. Etwaige im Nachlass befindliche Munition soll jedenfalls unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das derzeit geltende komplizierte und als lückenhaft empfundene Waffenrecht transparenter und verständlicher machen. Darüber hinaus soll der missbräuchliche Umgang mit Waffen stärker eingeschränkt werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

Drucksache 569/01 (Beschluss)

3503 Zeichen

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