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Amokdrohungen - Straftäter hart bestrafen!


Gast lady-shooter

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Geschrieben

Herausgeber: Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration

Amokdrohungen - Straftäter hart bestrafen!

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 14.05.2009; Fragestunde

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Reinhold Coenen (CDU); Es gilt das gesprochene Wort!

Der Abgeordnete hatte gefragt:

Nach dem Amoklauf am 11. März 2009 in Winnenden steigt die Zahl von Amokdrohungen kontinuierlich.

Wer mit schweren Straftaten wie Mord, Totschlag oder auch schweren Körperverletzungen droht und damit andere in Angst und Schrecken versetzt, kann gemäß § 126 des Strafgesetzbuches (Störung des öffent-lichen Friedens durch Androhung von Straftaten) zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verurteilt werden.

Ich frage die Landesregierung:

Wie viele Amokdrohungen hat die Landesregierung - aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Gemeinden - seit dem 11. März 2009 registriert?

Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in diesem Zusammenhang be-reits eingeleitet?

Mit welchen straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen müssen diese Straftäter grundsätzlich rechnen?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Bei Amokläufen - wie zu letzt in Winnenden - handelt es sich um hochdynamische extreme Bedrohungslagen, die das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in ganz erheblichem Maße negativ beeinträchtigen, insbesondere auch durch potenzielle Nachahmungstaten und "Trittbrettfahrer". Die Berichterstattung über Amokläufe oder Androhungen von Amokläufen lösen nicht selten Folgehandlungen durch Trittbrettfahrer oder Nachahmungstäter aus. Grundsätzlich gibt es keine spezifische Amokprävention, allenfalls allgemeine Maßnahmen, etwa der Suizid- oder Gewaltprävention, die zugleich auch (potenziellen) Amoktaten entgegenwirken können. Um dennoch Aussicht auf erfolgreiche Verhinderung von Amok-Taten und Nachahmungstaten zu haben, muss Prävention entweder Risikofaktoren reduzieren, die Gewalt verursachen können, oder aber Schutzfaktoren aufbauen, die der Entstehung von Gewalt entgegenwirken können.

Dabei ist besonders auf die Stärkung der Jugendlichen und auf ein prosoziales Verhalten hinzuwirken. Gleichzeitig sind die strafrechtlichen und / oder zivilrechtlichen Folgen ein geeignetes Mittel zur Verdeutlichung der gesellschaftlichen Bewertung von derartigen Nachahmungstaten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.

Zur Beantwortung der Frage wird eine detaillierte Aufstellung als Anlage beigefügt.

Zu 2.

Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Amokdrohungen werden von den Staatsanwaltschaften nicht systematisch erfasst. Ein automatisierter Abruf aus den dort vorhandenen Vorgangsverwaltungssystemen ist technisch mangels besonderer Kennzeichnung nicht möglich.

Auf Grundlage der Meldungen der niedersächsischen Polizeibehörden wurden bei den insgesamt 157 in Niedersachsen registrierten Amokdrohungen (siehe Frage 1) vom 11. März 2009 bis zum 07. Mai 2009 insgesamt 127 Ermittlungsverfahren durch die Polizei im Zusammenhang mit Amokdrohungen an bzw. in Schulen eingeleitet; in 121 Fällen gem. § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), in drei Fällen gem. § 241 StGB (Bedrohung) und jeweils in einem Fall gem. der §§ 240 StGB (Nötigung) und 303 StGB (Sachbeschädigung) und in einem weiteren Fall wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz .

Zu 3.

Strafrechtlich kommt eine Verurteilung wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 StGB in Betracht, die zu Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen führen kann. Je nach Begehungsweise kann auch der Straftatbestand des Missbrauchs von Notrufen (§ 145 Abs. 1 StGB) verwirklicht werden, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafen in vorgenannter Höhe vorsieht. Bei Jugendlichen richtet sich die Sanktion nach dem Instrumentarium des Jugendgerichtsgesetzes. Bei Heranwachsenden kann Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen.

In zivilrechtlicher Hinsicht könnten Ansprüche etwa der betroffenen Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen und Lehrer in Betracht kommen. Zum Beispiel scheint nicht ausgeschlossen, dass die Amokdrohung bei einer Person des genannten Kreises einen Schockzustand auslöst. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Intensität der Drohung und Disposition des Opfers kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld und im Übrigen auch auf Ersatz evtl. damit verbundener Schäden (z. B. Arztkosten) entstehen (§ 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 223 StGB; § 253 BGB).

Darüber hinaus können öffentlich-rechtliche Kostenforderungen des Landes entstehen. Je nach den Umständen des Einzelfalls können für den Polizeieinsatz Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz i. V. m. der Allgemeinen Gebührenordnung erhoben werden. Eine speziell für Amokdrohungen und -lagen geltende Gebührenvorschrift befindet sich aktuell in der Erarbeitung.

ID (Für Rückfragen): 55717565

Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: http://www.mi.niedersachsen.de/master.jsp?...;I=522&L=20

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