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DSB zum neuen Waffengesetz 2008


AlexG

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DSB zum neuen Waffengesetz 2008 - 2. April 2008

http://www.schuetzenbund.de/aktuelles/

http://www.schuetzenbund.de/aktuelles/details.php?id=2426

Teilzitate der ausführlichen Stellungnahme, ein klares Wort, Herleitung, Allgemein, Gelbe WBK, Alter, Erben, Anschein, Weiteres siehe bitte beim DSB....

Neues Waffenrecht in Kraft

Das neue Waffenrecht ist rechtzeitig zum 1. April 2008 in Kraft getreten. Die Neuerungen und Änderungen kommentiert der Vizepräsident des Deutschen Schützenbundes und Waffenrechtsexperte Jürgen Kohlheim aktuell aus Sicht des DSB:

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Gelbe

Der Bundesrat hat allerdings zugleich zur Neuregelung der so genannten Gelben Waffenbesitzkarte (WBK) eine Entschließung gefasst. Unter Hinweis auf den Amoklauf in Erfurt wird darin polemisiert, dass Sportschützen nunmehr 40 Waffen „anhäufen“ können, ohne hierfür ein Bedürfnis zu haben. Ausgerechnet das Land Thüringen war hier aktiv, obwohl gerade die Erfurter Behörden es waren, deren Versagen zu dem Amoklauf beigetragen hat. Es bleibt insoweit zu hoffen, dass die Bundesregierung dieser Entschließung, die wieder einmal die Sportschützen insgesamt in die kriminelle Ecke stellt, nicht folgen wird.

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Alter

Den vielfältigen Bemühungen des DSB zur Herabsetzung der Altersgrenze für das Schießen (unter doppelter und qualifizierter Aufsicht) mit Druckluftwaffen war leider kein Erfolg beschieden, so dass es bei 12-Jahresregelung bleibt. Der von dem Abgeordneten Hartfrid Wolff, FDP, im Innenausschuss mit bemerkenswerter Begründung gestellte Antrag, die Altersgrenze auf 10 Jahre herabzusetzen, fand keine Zustimmung. Dem Vernehmen nach hat sich insbesondere der Abgeordnete Dieter Wiefelspütz, SPD, dem widersetzt; auch in der SPD-Fraktion fand der Vorschlag keine Mehrheit.

weiteres zu diesem Punkt siehe die links...

14/4

Ein Kernstück der Neuregelung aus Sicht der Sportschützen ist die klarstellende Neufassung des § 14 Abs. 4 WaffG. Hiernach wird Sportschützen, die dem Schießsport in einem anerkannten Schießsportverband als gemeldetes Mitglied nachgehen, „abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 (Die Erlaubnis für den Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres…) unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 (mindestens 12 Monate regelmäßig Schießsport) und Satz 3 (Erwerbsstreckungsgebot) eine unbefristete Erlaubnis erteilt,“ die zum Erwerb der sodann genannten Waffen berechtigt. Damit wird nun ein jahrelanger Streit zwischen den Ländern und sogar einzelnen Behörden innerhalb eines Landes über die Prüfung des Bedürfnisses für die genannten weniger deliktsrelevanten Waffen klargestellt. Die strenge Auffassung, dass für jede Waffe ein Bedürfnisnachweis erforderlich ist, hat sich zu Recht nicht durchgesetzt. Der Verband muss daher künftig nur noch bescheinigen, dass der Sportschütze regelmäßig den Schießsport ausübt. Allerdings setzt dies voraus, dass der Sportschütze bei dem Verband gemeldet ist und zwar nach meiner Auffassung für das ganze Jahr. Nach der Begründung soll dem Sportschützen ermöglicht werden, mit eigener Waffe den Schießsport auch als Gastschütze nach einer Sportordnung eines anderen Verbandes auszuüben. Damit wird den vielfältigen Schießsportmöglichkeiten und Interessen der Sportschützen sachgerecht Rechnung getragen. Da die erworbene Waffe auf der WBK eingetragen werden muss, kann der von einigen Ländern befürchteten missbräuchlichen Anhäufung von Schusswaffen auch seitens der Behörden begegnet werden, denn es muss sich immer um eine Waffe für das sportliche Schießen handeln. Im Zweifelsfall wird der Sportschütze dies zu belegen haben.

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Erbe

Wer also Inhaber einer WBK ist, braucht also für als Erbe erworbene Waffen kein Sicherungssystem. Zur Prüfung der Systeme ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt berufen; allerdings sind bis jetzt noch keine konformen System zugelassen. Damit es aufgrund dieser Umstände nicht zu Problemen mit Erbwaffen kommt, sieht Abs. 7 vor, dass die zuständigen Behörden Ausnahmen erteilen müssen, solange kein zugelassenes Sicherungssystem vorliegt.....

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Messer

Verboten ist nun auch das Führen von Einhandmessern und Messern mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm. Hierzu wurde von dem vom Land Berlin benannten Sachverständigen anlässlich der Sachverständigenanhörung im Bundestagsinnenausschuss ein „getürktes“ Video über eine Messerstecherei vor einer Disko mit der Bemerkung vorgeführt, die beiden Türsteher hätten die Nacht nicht überlebt – tatsächlich wurden sie nur leicht verletzt und erfreuen sich Gott sei Dank ihres Lebens. Dieses Video hat Eindruck gemacht – auch auf mich. Es mag sich jeder seine Gedanken dazu machen, dass ein leitender Kriminalbeamter eines Landes den Bundestag belügt! Ergebnis ist jedenfalls eine Verbotsregelung mit Ausnahmen, die das Führen zu einem allgemein anerkannten Zweck erlaubt. Also in der linken Jackentasche einen Apfel und in der rechten Jackentasche das Einhandmesser zum Schälen des Apfels???

Transport

Weniger klar ist „zugriffsbereit“ – einmal positiv und einmal negativ – formuliert: ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

In einem verschlossenen Behältnis ist eine Waffe also grundsätzlich – egal wo sich das verschlossene Behältnis sonst befindet, z.B. auf dem Rücksitz des Autos oder auch in der Hand des Schützen. Ein kleines Schloss, das den Reißverschluss am Waffenfutteral verschließt, genügt also, ebenso der verschlossene Kofferraum (allerdings nicht im Kombi, wenn er von innen zugänglich ist !).

Umgekehrt ist der Begriff „unmittelbar“ unscharf; in der Begründung heißt es: „mit wenigen schnellen Handgriffen“. Reicht der – nur geschlossene – Waffenkoffer auf der Rücksitzbank aus? Genügt die Verwahrung im von der Fahrerseite schwer erreichbaren Handschuhfach?

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Weiteres siehe dort..... und bitte nicht aufregen.... B)

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