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IGNORED

Selbstschutzbereich faktisch nicht mehr vorhanden!


Colt-1911

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Wie ist das jetzt eigentlich?

Ich darf mit einem Bowiemesser mit 11,9 cm Klingenlänge oder einem Taschemesser beidhändig zu öffnnen immer rumlaufen.

Mit Hieb und Stosswaffen, sprich Dolch, Schlagstock, und Konsorten nur, wenn ich nicht an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnehme.

Oder hab ich das jetzt falsch verstanden?

Mach dich mal schlau: Waffenrechtsreform...

verbotene Wafen usw....

Gruß,k-lein

Geschrieben
Hab ich ja. Stimmt doch so, oder?

Messer ja..der Rest unterliegt gewissen Einschränkungen, welche ich auch erst nachlesen

müsste...ASP brauchte ich mal beruflich, da galt eh Hausrecht.

Die anderen Sachen schleppe ich nciht mit mir herum...

Geschrieben
Wie ist das jetzt eigentlich?

Ich darf mit einem Bowiemesser mit 11,9 cm Klingenlänge oder einem Taschemesser beidhändig zu öffnnen immer rumlaufen.

Mit Hieb und Stosswaffen, sprich Dolch, Schlagstock, und Konsorten nur, wenn ich nicht an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnehme.

Oder hab ich das jetzt falsch verstanden?

Selbst wenn es kein verbotener Gegenstand ist und du damit in Hamburg über die Reeperbahn gehst, werden sie es dir abnehmen.

Wegen Gefahr im Verzuge und Stichwaffe und überhaupt. Und dann kannste erstmal klagen. Und dem SB erklären, warum du von den staatshütern in Gewahrsam genommen wurdest ...

Geschrieben

Hamburg Reeperbahn ist ja nicht gleich das beste Beispiel.

Wenn es Rechtlich in Ordnung geht, wärs mir wurscht ob ich das dem SB erklären muss.

Geschrieben
Wie ist das jetzt eigentlich?

Ich darf mit einem Bowiemesser mit 11,9 cm Klingenlänge oder einem Taschemesser beidhändig zu öffnnen immer rumlaufen.

Mit Hieb und Stosswaffen, sprich Dolch, Schlagstock, und Konsorten nur, wenn ich nicht an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnehme.

Oder hab ich das jetzt falsch verstanden?

Ja, vollkommen falsch. Wozu gibt es das (W)Affengesetz, wenn es keiner liest?

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__42a.html

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__42.html

Geschrieben
Hamburg Reeperbahn ist ja nicht gleich das beste Beispiel.

Wenn es Rechtlich in Ordnung geht, wärs mir wurscht ob ich das dem SB erklären muss.

In Bremen gibts jetzt auch ne Waffenfreie Zone..

Da gehst Du am Besten ohne Jim Bowie hin...

:-)))))

Geschrieben

Ja eben

(1) Es ist verboten

1.

Anscheinswaffen,

2.

Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3.

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

-------------------

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

Stimmt doch oder?

Geschrieben
Ja eben

(1) Es ist verboten

1.

Anscheinswaffen,

2.

Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3.

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

-------------------

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

Stimmt doch oder?

wenn es da steht...wirds stimmen... :rolleyes:

Geschrieben

Wenn ich das weiterspinnen würde, steht ja im Waffg das ein Dolch eine Stoßwaffe ist. Was aber nicht drinnen steht, wie lang eine Stoßwaffe sein darf.

(Würds aber nicht riskieren) :rolleyes:

Dann wärs Bajonett theoretisch auch erlaubt.

Geschrieben
Wenn ich das weiterspinnen würde, steht ja im Waffg das ein Dolch eine Stoßwaffe ist. Was aber nicht drinnen steht, wie lang eine Stoßwaffe sein darf.

(Würds aber nicht riskieren) :rolleyes:

Dann wärs Bajonett theoretisch auch erlaubt.

dumdidum....der butzemann geht um....

Bajonett=Hieb und Stich..oder...

und der Dolch...naaaaaaa????

...........

Geschrieben

Davon red ich doch. Ein Bajonett fällt unter Hieb- und Stoßwaffe und nicht unter Messer. Dann wärs doch beispielsweise erlaubt so ein Teil zum Gassigehen mitzunehmen. Kein Volksfest, Markt, ....

Geschrieben

Abgesehen davon, daß ich der persönlichen Meinung bin, daß ein Messer keine Verteidigungswaffe im engeren Sinne ist (spezielle Notwehrsituationen einmal außen vor), ist ein Bowie-Messer, daß ich ständig mit mir rumführe, als Stichwaffe anzusehen.

Dementsprechend würden mich die Ordnungshüter behandeln ...

Und das gäbe Erklärungsnotstand beim SB. Das Risiko würde ich nicht eingehen ...

Geschrieben
Habt Ihr eure Hausaufgaben nicht gemacht? Durch die Zweckbestimmung wird ein Gegenstand zur Waffe im Sinne des WaffG und nicht durch die Länge, Farbe, ... etc.

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__1.html

Erlaubt und verboten

Anlage 2 des Waffengesetzes hat 3 Abschnitte, die beschreiben, für welche Waffen es Erlaubnisse geben kann und welche (fast) ausnahmslos verboten sind. Die Angabe in Klammern zeigen, welcher Punkt in der Anlage 2 die genannte Waffe behandelt.

Verbotene Waffen

Zu denn verbotenen Waffen (also keine Ausnahmen möglich) zählen:

Alles, was wir unter automatischen Schußwaffen (1.2.1) also Waffen, die automatisch nachladen und weiterschießen, Kriegswaffen (z.B. Maschinenpistolen, Maschinengewehr, Laserwaffen, Bomben, Granaten usw.) und der zugehörigen Munition kennen. Demnach darf eine zugelassene Waffe zwar automatisch nachladen, muß aber für den nächsten Schuß noch einmal ausgelöst werden.

Auch Zubehör zu Feuerwaffen, welches wir aus US-Filmen so gut kennen, ist verboten: ‘Laserpointer’ oder Zielpunktprojektoren (um den voraussichtlichen Treffpunkt auf dem Ziel markieren) und Nachtsichtgeräte, die mit Bildwandlern oder Bildverstärkung arbeiten, sind interessanterweise verboten. Waffen dürfen dabei nicht über den üblichen Umfang hinaus zusammenfaltbar sein (1.2.3). Falls also Francisco Scaramanga (Bösewicht und Bond-Gegner in „Der Mann mit dem goldenen Colt“) sein Feuerzeug und seinen Kugelschreiber im Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes zu einer Pistole zusammenbaute, hätte er in dieser und auch anderen Hinsicht gegen dieses Gesetz verstoßen.

Speziell für Kampfsportler interessant:

Das Nun-Chaku (1.3.8), da es als Waffe zum Würgen betrachtet wird. Die Möglichkeit, damit zu schlagen, wird vom Gesetz nicht beachtet.

Das vor allem bei philippinischen Stilen so beliebte Schmetterlingsmesser oder Butterfly (1.4.3) und alles, was als Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen gelten könnte.

Wurfsterne (1.3.3) und das, was sternförmige Scheiben zum Werfen sein könnten

Getarnte Waffen, die wie ein harmloser Gebrauchsgegenstand aussehen. Absatz 2 Abschnitt 1 Punkt 1.2.2 ist dabei sehr phantasievoll und nennt Schießkugelschreiber, Koppelschloß- und Taschenlampenpistolen, Stockgewehre. Stockdegen und Messer im Gürtelschloss gehören ebenso in diese Kategorie.

Bei den Messern darf die Klinge nicht quer stehen, also ein T-förmiges Messer, bei dem der Griff in der Faust liegt und die Klinge parallel zum Arm herausragt, wäre verboten. Offenbar benutzt man im Pelz- und Ledergewerbe solche Messer, um die Tierhaut vom Körper zu trennen, so dass es hier eine Ausnahme für diese Berufe gibt (§40 Abs. 3). Spring- und Fallmesser (1.4.1) sind (fast) ausnahmslos verboten. Beim Springmesser schnellt die Klinge durch Federkraft hervor, beim Fallmesser wird sie durch einen Mechanismus freigegeben und kommt durch eine Schleuderbewegung der Hand oder Nach-unten-Halten hervor. Beim Springmesser gibt es eine Ausnahme, nach der es doch erlaubt ist:

Wenn aus dem Griff höchstens 8,5 cm Klinge herausragen,

die Klinge in der Mitte mindestens 20% der Länge der Klinge hat (also kein spitzer Dorn ist)

die Rückseite nicht geschliffen ist (also nicht schneiden kann)

der Rücken durchgehend ist (vielleicht will das Gesetz hier gezackte Rücken ausschließen)

Elektroimpulsgeräte (Elektroschocker, 1.4.4) sind nur erlaubt, wenn sie amtlich auf ihre Unbedenklichkeit geprüft sind und ein Prüfzeichen tragen. Dabei erwartet das Gesetz zum einen, dass die Geräte für die Anwendung gegen Menschen oder gegen Tiere gekennzeichnet sind und sie müssen den entsprechenden Vorschriften genügen. Vermutlich werden hier die größten Probleme beim Import ausländischer Geräte auftreten.

Stahlruten, Totschläger und Schlagringe (alle 1.3.2), Präzisionsschleudern (1.3.7) sowie deren Armstützen

Flammenwerfer, also Geräte bei denen brennbare Stoffe sofort ein Feuer entzünden.

Das Gesetz läßt eine Hintertür offen. Eine Ausnahme ist nämlich möglich, wenn die Zustimmung des Bundeskriminalamtes vorliegt (§40 Abs. 4) oder das Zeug aus dem Geltungsbereich des Gesetzes exportiert werden soll. Auch von wissenschaftlichen oder kunsthistorischen Zwecken spricht §40, nennt aber keine weiteren Anforderungen.

Mehr oder weniger erlaubte Waffen

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 macht es sich bei der Erlaubnispflicht relativ einfach: Alles, was nicht explizit im Gesetz an anderer Stelle erlaubt oder sowieso verboten ist, bedarf der Erlaubnis. Das sind natürlich Schußwaffen und speziell die Untergruppe der halbautomatischen Feuerwaffen. Interessanterweise wird auch für Nachahmungen von Schußwaffen eine Erlaubnis benötigt, wenn diese so gut nachgemacht sind, dass sie auch den Fachmann täuschen können. Ausgenommen sind Spielzeugwaffen (Absatz 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2).

Da das Gesetz Hieb- und Stoßwaffen (z.B. Degen, Säbel) zwar als Waffe definiert (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Punkt 1.1) aber nirgends Ausnahmen definiert, wird wohl auch dafür eine Genehmigung notwendig sein, wenn man sie besitzen oder damit trainieren will.

Zu den Waffen, mit die man ohne besondere Erlaubnis kaufen besitzen darf, gehören auch einige Altfälle, also Waffen, die vor der Novelle 2002 im Umlauf waren und nach den alten Regeln auch erlaubnisfrei waren. Der Besitz und der Erwerb der in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 genannten Waffen werden durch die neuen Vorschriften nicht illegal.

Zu den Waffen, die man ohne Erlaubnis kaufen und besitzen und führen darf, gehören:

Armbrüste

Waffen mit begrenzter Schußkraft, wie Spielzeugwaffen (Geschossenergie < 0,08 Joule), Druckluft- und Federdruckwaffen (Geschossenergie < 7,5 Joule), Harpunen ohne Munition.

Schreckschusspistolen, die vor der Novelle 2002 erlaubnisfrei waren. Für das Führen von Schreckschusspistolen ist inzwischen ein kleiner Waffenschein erforderlich.

Unbrauchbar gemachte Langwaffen für Film, Fernsehen und Theater oder als Sammlerstücke, wenn die technischen Veränderungen einen gewissen Mindeststandard erfüllen und so gründlich vorgenommen wurden, dass sie mit normalem Werkzeug nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Wer darf Waffen haben?

Auch an die Personen stellt das Waffengesetz (§4 ff.) Anforderungen:

Wer noch nicht 18 ist, darf mit Waffen nur hantieren, wenn er in einer entsprechenden Ausbildung ist und natürlich nur zum Zwecke dieser Ausbildung.

Die Person muss zuverlässig sein (§5), d.h. wenige bis keine Straftaten. Das Bundesverwaltungsgericht ist sogar der Meinung, dass Steuerhinterziehung den Entzug einer Waffenbesitzkarte rechtfertigt – auch wenn Finanzbeamte noch nicht mal beschimpft wurden.

Die Person muss geeignet sein (§6). Wer nicht geschäftsfähig ist, abhängig von Alkohol oder Drogen ist, psychisch krank oder nicht fähig ist, sorgsam mit Waffen und Munition umzugehen, bekommt keine Erlaubnis. Wer noch nicht 25. ist, muss auch noch ein fachpsychologisches Gutachten vorlegen.

Sachkunde (§7) im Umgang mit Waffen und Munition ist durch Prüfung nachzuweisen.

Das alles reicht immer noch nicht. Der Antragsteller muss auch noch einen guten Grund haben (§8), eine Waffe zu besitzen. Wer Jäger, Sportschütze, Sammler, Sachverständiger, Bewachungsunternehmer oder Händler ist (§8 Abs. 1), hat gute Karten, jedenfalls wenn er dann auch noch nachweisen kann, dass die Waffe für seinen Zweck geeignet ist.

Wer eine Waffe findet oder erbt, als Insolvenzverwalter bekommt (§20, §37) oder sonstwie in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, das giltz natürlich auch bei verbotenen Waffen (§40 Abs. 5). Tipp für Erblasser: Wenn Ihnen gierige Erbschleicher auf den Pelz rücken, verstecken Sie eine verbotene Waffe in ihrem Erbe und sorgen Sie dafür, dass es den Behörden mit Verzögerung bekannt wird ....

nu aber.... :rolleyes:

Geschrieben
Ich auch nicht, ich mein aber Theoretisch wärs in Ordnung.

Ich hatte auch schon drüber nachgedacht; ein Messer ist jedoch keine typische Verteidigungswaffe. Muß demnächst zur Polizei, ein Bedrohungsprofil erstellen lassen. Davon abhängig kann ich dann zum SB und nen WS beantragen, er meinte, die Chances stünden schlecht, das Ding zu beantragen, sei mein Recht und er würde es prüfen. Ich müßte dann ggfs halt klagen.

Wir haben uns darauf geeinigt, daß er beim LKA explizit nachfragt, was erlaubt ist und mir einen Positivbescheid zukommen läßt. Und ich ihm den Antrag auf WS reinreiche, wenn das Bedrohungsprofil erstellt ist. und die Polizei zu dem Schluß kommt, daß eine ´Schußwaffe zur SV das angemessene und geeignete Mittel darstellt.

Sollte das je passieren, würd ich auf ne Subkompakt-Taschenpistole gehen. Andererseits hab ich nicht so schrecklich Lust, mit übermäßig Feuerkraft durch die Stadt zu laufen.

Geschrieben
Ich hatte auch schon drüber nachgedacht; ein Messer ist jedoch keine typische Verteidigungswaffe. Muß demnächst zur Polizei, ein Bedrohungsprofil erstellen lassen. Davon abhängig kann ich dann zum SB und nen WS beantragen, er meinte, die Chances stünden schlecht, das Ding zu beantragen, sei mein Recht und er würde es prüfen. Ich müßte dann ggfs halt klagen.

Wir haben uns darauf geeinigt, daß er beim LKA explizit nachfragt, was erlaubt ist und mir einen Positivbescheid zukommen läßt. Und ich ihm den Antrag auf WS reinreiche, wenn das Bedrohungsprofil erstellt ist. und die Polizei zu dem Schluß kommt, daß eine ´Schußwaffe zur SV das angemessene und geeignete Mittel darstellt.

Sollte das je passieren, würd ich auf ne Subkompakt-Taschenpistole gehen. Andererseits hab ich nicht so schrecklich Lust, mit übermäßig Feuerkraft durch die Stadt zu laufen.

Die meisten Morde werden mit Hilfe einer 22er verübt; in AMERIKA....

Mit high speed-Mun würde sie völlig ausreichen....

zur SV, versteht sich....

Geschrieben
Die meisten Morde werden mit Hilfe einer 22er verübt; in AMERIKA....

Mit high speed-Mun würde sie völlig ausreichen....

zur SV, versteht sich....

Naja, will ja niemanden heimtückisch meucheln ... warten wir doch einfach mal die Stellungnahme ab.

Geschrieben

Jezt bin ich bald total verwirrt. Soviel Text aber was spricht denn jetzt dagegen das ich ein Bajonett mit zum Gassigehen nehme. Eigentlich doch nix, wär doch legal.

Geschrieben
Meinte ich auch nicht, sondern Zweckmässigkeit..

dafür reicht son Ding völlig...

Der Abschreckungsfaktor einer .40 S&W ist aber größer. Ich will ja niemanden umbringen, ich will deeskalieren. Das hat ja schon im Kalten Krieg funktioniert ...

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