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IGNORED

Erben haben keine WBK


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Hallo Leute,

helft mir bitte dringend weiter. Ein Besitzer einer Pistole ist schwer krank und könnte in den nächsten Tagen ableben. In der Familie hat keiner sonst eine WBK. Es könnte sich u.U. um eine wertvolle Pistole handeln.

Mir stellt sich die Vorgangsweise so dar: Berechtigte Person (mit WP bzw. WBK) nimmt sofort die Waffe in Verwahrung und wickelt für die Familie den Verkauf der Waffe ab. Würde das rechtlich so in Ordnung gehen? Ich möchte den Leuten unbedingt ersparen, das Teil bei den Behörden abgeben zu müsen und so um einen Haufen Geld umzufallen.

Liebe Grüße und danke für Eure Hilfe,

raptor

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Die Waffe muss "geordnet" den Besitzer wechseln...Z.B. Verkauf des jetzigen Besitzers an einen Berechtigten (dürfte in diesem Fall wahrscheinlich nicht gehen, oder?)

Erben ist aber auch ein "geordneter" Wechsel der Besitzverhältnisse. Wenn man dann die Waffe bei einem Waffenhändler oder zu einem Auktionator zum Verkauf gibt, sollte es möglich sein, dass der Besitzer/Eigentümer der Waffe keine WBK braucht. Wie gesagt, frag einen Juristen....

Lg

Werner

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Ja, das ist mir klar, daß es möglich ist, im Falle des Ablebens des Erblassers die Waffe sofort dem Waffenhandel, egal ob zwecks Kaufvermittlung oder Ankauf, zu übergeben. Mein konkrete Frage ist aber nochmals: Ist es legal, wenn irgendein WP/WBK Besitzer die Waffe für die Erben sicherstellt und den Verkauf abwickelt?

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Nein Resi. Das wäre nicht legal, jedenfalls nicht so ohne Weiteres.

Allerdings widerspricht dies keiner waffenrechtlichen Bestimmung, sondern dem Erbrecht.

Ein Vermögensgut kann nicht ohne Verfügung des Erblassers im Erbfall einem anderen zugehen.

Grundsätzlich gehört auch jede Waffe zur Erbmasse und wird im Rahmen der Verlassenschaft aufgeteilt. Ist keiner der Erben besitzberechtigt, oder willig es zu werden (s.o. Erbenprivileg), dann wird´s versilbert. Es sei denn, die Erben wollen die Stücke lieber vernichtet sehen, dann können Schußwaffen ganz ohne Gebühr, allerdings auch entschädigungslos abgegeben werden.

Gruß, Lion

Edit:

Zur Präzisierung:

Um einen waffenrechtlich konformen Übergang des oder der betreffenden Stücke, so es sich um genehmigungspflichtige Waffen (Kat B ) handelt, zu erreichen, muß der Besitzer ebenso wie der Erwerber eine Meldung an die Behörde machen. Dies allerdings wird im Erbfalle bereits unmöglich sein. Auch ein Weiterreichen der Waffe an eine andere Person als das Verlassenschaftsgericht, selbst mit der Beauftragung, die Waffe für die Erben zu veräußern, scheitert an der nicht erfolgten Meldung des ursprünglichen Besitzers.

Eine Möglichkeit wäre die sogenannte Schenkung im Todesfall.

Dieser Notariatsakt wird erst dann schlagend, wenn der Schenkende verstirbt. Allerdings fallen einerseits die Erben dann auch materiell um den verschenkten Wert um, andererseits müßte der Schenkende noch zu Lebzeiten tätig werden, was in der momentanen Situation, wie Du schreibst, zumindest in der Wichtigkeit nicht sehr hoch liegen wird, allfällige Hinweise darauf wohl pietätlos empfunden werden könnten.

Lion

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Ah, OK danke.

Was heißt das aber konkret waffenrechtlich? Im Moment des Ablebens wäre die Waffe im Verfügungsbereich Nicht-Berechtigter. Das ist ja kein Zustand, der dauerhaft sein kann. Müßten die Verfüger die Waffe vorläufig einer Behörde übergeben, bei einem Notar o.ä. deponieren oder beim Waffenhandel wegsperren lassen? Wie gesagt, Besitzwillen spielt keine Rolle, sie wird entweder verkauft oder vernichtet werden.

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Pardon, habe grad editiert.

Zu Deiner letzten Frage:

Üblicherweise werden in einem derartigen Fall die aufgefundenen B-Waffen bei einem Waffenhändler auf Depot gelegt bis zum Ende der Verlassenschaftsabhandlung. Danach wird aufgeteilt bzw. werden die Waffen versilbert und der Erlös den Erben zugeführt.

Gruß, Lion

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B-Waffe zum Büchsenmacher auf Depot.

Die Waffe geht normal in die Erbmasse über und einer muß halt eine WBK machen.

Was das Teil wert ist muß eh der BüMa schriftlich machen für die Erberei.

Wenn dann einer eine WBK hat kann der BÜMA sie ordnungsgemäß vom Verstorbenen abmelden

und beim neuen Besitzer anmelden.

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Mein Beileid.

Auch wenn ich den Verstorbenen nicht kannte, aber über einen möglichen Todesfall und dessen Rechtsfolgen zu theoretisieren und dann den raschen Eintritt dieses Falles zu hören, ist betrüblich.

Gruß, Lion

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