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IGNORED

AWaffV § 6 (ausgeschloss. Schußwaffen)


ac0614

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo!

Ich habe im Jahre 2000 einen zum Schießsport zugelassenene Halbautomat "Saiga" in 7,62x39 erworben. Dieser AK47-Klon hat keinen Pistolengriff, ein Fünf-Schuß-Magazin, eine auf 300 m begrenzte Kimme, einen feststehenden Schaft und einen verkleideten Gaszylinder. Wie das nach dem alten Gesetz notwendig war, um in Deutschland zugelassen zu werden.

Mit mir erwarben damals vier weitere Schützenfreunde eine ebensolche Saiga.

Seit 2000 haben sich die Gesetzlichkeiten geändert.

Im erwähnten § 6 AWaffV vom Jahre 2003 steht, daß

halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b.) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen sind.

Nun haben wir auf unseren Altbesitz zwar Bestandsschutz, aber trotzdem treten bei uns Fragen auf.

1. Rufen unsere Alt-Saigas ähnlich der AK47 den Anschein einer Vollauto-Kriegswaffe hervor?

2. Wer legt fest, welche Waffe Anschein hervorruft und welche nicht? Wurde diese Saiga schonmal bewertet?

Nur bei bestehendem Anschein gelten ja die Punkte a) bis c).

3. Muß die Saiga in der damaligen Form bestehen bleiben, weil ja Bestandsschutz auf dieses alte Muster gilt? Oder können wir nun statt des fünfschüssigen ein zehnschüssiges Magazin verwenden? Können wir eine weiterreichende Kimme einsetzen, um den Haltepunkt zu verändern oder zu beeinflussen? Können wir Änderungen am Aussehen (z.B. anderer Schaft) zulassen, weil jetzt verkaufte Waffen auch andere Vorgaben haben?

So viele Fragen! Und keine Antworten dazu im Internet.

Vielleicht hat ja jemand hier Ahnung über solche Details? Das wäre sehr löblich! Fünf Schützen würden sich freuen!

:help:

Gruß

ac0614

Geschrieben

Altbesitz aus der Zeit des alten WaffG fällt grundsätzlich nicht unter § 6 AWaffV. Abänderungen nach den Umbaurichtlinien für Kriegswaffen dürfen nicht rückgängig gemacht werden, ausgenommen Waffen, die nicht mehr unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen.

Danke! Der Artikel ist hilfreich.

Die Saiga ist ja eine Waffe nach "a)" Deines Artikels, weil sie nie Kriegswaffe war. Also greift der § 6 hier nicht. Theoretisch müßte man also Modifizierungen nach eigenem Gutdünken vornehmen können.

Ich konnte nicht finden, daß Abänderungen nach den Umbaurichtlinien für Kriegswaffen nicht rückgängig gemacht werden dürfen. Auch nicht als Umkehrschluß. Wo kommt diese Aussage her?

ac0614

Geschrieben

Die in zivile Waffen umgebauten Kriegswaffen haben nur durch den Umbau ihre Kriegswaffeneigenschaft verloren. Werden diese Änderungen rückgängig gemacht, ist die Kriegswaffeneigenschaft wieder gegeben.

Was die Saiga betrifft - sei lieber vorsichtig. Wenn eine solcher HA auch nur einzelne Kriegswaffenbestandteile besitzt, gilt er als Kriegswaffe. Da an dieser Waffe Veränderungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz vorgenommen wurden, halte ich das hier zumindest für denkbar.

Geschrieben

Das Problem ist halt die rechtliche Grauzone. Während bei den "echten" abgeänderten Kriegswaffen (z.B. SKS, Rashid...) die Rechtslage bezüglich Visierung, Magazinkapazität, MFD etc. absolut eindeutig ist, befindet man sich mit den zivilen Modellen, die nach altem WaffG aber noch partiell aus Kriegswaffenbestandteilen bestehen konnten, diesbezüglich in einer Grauzone. Bei Deiner Waffe gibt mir die 300m-Begrenzung der Visierung zu denken, denn diese Änderung hätte nach §37 WaffG (alt) nicht wirklich Sinn gemacht, sondern nur nach den Umbaurichtlinien für Kriegswaffen. Daher bleibt bei der Fage des 10er-Magazins ein flaues Gefühl.

Geschrieben

Da stellt sich mir nun die Frage, ob die Saiga nach

http://www.bdmp.de/praesidium/waffenrecht/KWLGes.pdf

a) ein Selbstladegewehr ist, welches nie Kriegswaffe war,

oder

b.) ein halbautomatisches militärisches Gewehr ist, welches Kriegswaffe war und in eine zivile Schußwaffe umgebaut wurde.

Zu was zählt sie?

Fakt ist, daß der Verschluß gemäß den Richtlinien nicht gegen einen AK47er austauschbar ist und kein originales 47er Magazin eingesetzt werden kann. Sie wurde also gleich ab Werk anders als die AK gebaut.

Geschrieben

Nachtrag:

Ich denke, diese letzte Frage ist der Knackpunkt der Angelegenheit.

Nach jeweiliger Einordnung der Saiga richtet sich die weitere Bewertung.

Geschrieben

Vielleicht könntest Du weitere Informationen vom Importeur oder vom BKA bekommen.

Es ist nun mal so - wenn ein HA aus der Zeit des alten WaffG den Umbaurichtlinien für Kriegswaffen entspricht, müssen zumindest die Alarmglocken läuten. "Echte" Zivilwaffen wären an diese Richtlinien gar nicht gebunden gewesen, hätten also z.B. gar keine 300m-Visier-Begrenzung benötigt.

Geschrieben

Hm, es sei denn, übereifrige Händler haben im Wirrwarr der unterschiedlichen Länder- und Bundesbestimmungen auf Nummer "Sicher" gehen wollen und abgeändert, was möglich ist.

Ich werden gemäß Deinem Rate mal offizielle Stellen befragen.

Danke.

Geschrieben

Also, das Ordnungsamt weiß auch nicht, wie diese Waffe einzuordnen ist. Man empfahl mir, nichts zu verändern. Aber nur aus Unkenntnis der Lage; weil man unschlüssig ist und eventuelle Konsequenzen fürchtet.

Das sind ja auch keine Sachverständigen, sondern Lokalbeamte, die mal eine WBK ausstellen (und z.B. nicht wußten, daß .22 lfB das gleiche Kaliber wie 5,6 x 15,5 R ist).

:confused:

Geschrieben
Es ist nun mal so - wenn ein HA aus der Zeit des alten WaffG den Umbaurichtlinien für Kriegswaffen entspricht, müssen zumindest die Alarmglocken läuten.

nur mal so nebenbei, die Kriegswaffen wurden nicht nach einheitlichen Richlinien umgebaut sondern jeweils nach dem dafür erstellten Gutachten, und das konnte sogar innerhalb eines BUndeslandes erheblich von anderen abweichen.

Und da die Sondergenehmigungen, deren Bestandteil das dementsprechende Gutachten war, nicht mehr notwendig sind dürfte es schwer fallen, die eigentlichen Abänderungen festzustellen.

Es gibt z.B. das FPK mit dem typischen AK-Korn und ohne ...

beides demilitarisiert nach Gutachten ... :o

Geschrieben

Beim Korn dürfte es sich wohl um eine §37-Abänderung handeln.

Es gab bundeseinheitliche Richtlinien des Wirtschaftsministeriums für die "Zivilisierung" von Kriegswaffen, IV B 4 - 10 17 04 (14.02.79), ersetzt durch V B 3 - 10 17 03 (21.04.99).

Geschrieben

 

weiss ich nicht, aber auch die Lüftungsschlitze beim FPK/SWD sind einmal offen und einmal verschlossen nach dem dementsprechenden Gutachten.

Übrigends wurden die meisten Forderungen dem §´en 37 entnommen ...

 

MFD beim M 1A1 - einmal aufgeschrumpft und einmal abnehmbar - streng nach dementsprechendem Gutachten ...

genauso beim SIG PE 90 - abnehmbar und geschrumpft ... ???

 

 

Geschrieben

Umbauvorschriften aus der Richtlinie V B 3 - 10 17 03 (weichen inhaltlich nur in den Punkten 2 und 3 von der vorherigen RL ab)

Umbau in zivile Schußwaffen

Halbautomatische militärische Gewehre (einschl. Karabiner) verlieren ihre Kriegswaffeneigenschaft

durch Umbau in zivile Schußwaffen für Jagd- oder Sportzwecke, die nur noch dem Waffengesetz

(WaffG) unterliegen, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Das Rohr muß mit dem Gehäuse des demilitarisierten halbautomatischen Gewehres fest verbunden

sein.

2. Die Führungsbahn für den Verschluß muß so verändert worden sein (z.B. durch Einschweißen von

zusätzlichen Stahlteilen), daß ein Original-(Kriegswaffen-)Verschluß nicht mehr verriegeln bzw. die

vordere Endstellung einnehmen kann.

3. Der Verschluß muß so abgeändert werden, daß dieser trotz der Änderungen der Führungsbahn

verriegeln bzw. die vordere Endstellung einnehmen kann.

4. Vollautomatisches Schießen bzw. die Abgabe von Feuerstößen darf nicht möglich sein.

5. Mündungsbremse, Mündungsfeuerdämpfer oder Kombinationen davon sowie Seitengewehr-

(Bajonett-) oder Gewehrgranataufnahmevorrichtungen müssen entfernt sein.

6. Die Halterung des Magazins muß so verändert sein, daß ein Magazin mit einer Aufnahmekapazität

von mehr als 5 Patronen nicht eingeführt werden kann.

7. Das Visier muß auf einen Bereich bis maximal 300 m begrenzt sein.

Abänderungen, die darüber hinaus gehen, wurden nach § 37 WaffG (von den LKAs z.T. unterschiedlich ausgelegt) gemacht oder "vorsichtshalber" von Importeuren durchgeführt um auf Nummer sicher zu gehen. Daher kann das Ausmaß der Änderungen natürlich abweichend sein.

Geschrieben

 

Punkt 5 ist z.B. in den mir bekannten und betrachteten Waffen nicht oder nur teilweise umgesetzt worden, da die Gutachten teilweise andere Anforderungen beinhalteten.

 

 

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