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hilfe


Danny O.

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Geschrieben

holla,

ich hab ein dringendes problem. mein neffe will mit zum gk schiessen und ich weiss nicht ob er darf. er ist 15 und wird die tage 16. was sagt das gesetz? kk schiesst er im verein schon seit längerer zeit. die eltern sind einverstanden. brauch ich da noch was schriftliches?

hab mich noch nie damit beschäftigt, weil ich ein wenig älter bin. :D

mfg & danke für eure hilfe,

"Danny O."

Geschrieben
holla,

ich hab ein dringendes problem. mein neffe will mit zum gk schiessen...

Hallo, Auszug aus dem WaffG; § 27:

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 (Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;) und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Grüße, P 88

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