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IGNORED

Owi wegen unzulässiger Nutzung einer Schießstätte


Gast BSE1911

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Geschrieben

Mal ne dumme Frage an die Sachverständigen....

Wenn ich nur vom 25 m Punkt aus schießen darf - trotzdem aber Mehrdistanzübungen trainieren möchte, wer oder was hindert mich, die Scheibenträger auf Bahn 1 auf 25 m, auf Bahn 2 auf 15 m und auf Bahn 3 auf 7 m Entfernung vom Schützen aufzustellen ? ............ Bei Scheibenzuganlagen ist es noch einfacher. Ich stoppe einfach an der entsprechenden Stelle.

jaeger7-de

Grüsse aus dem Sommerloch.

Grundsätzlich kann so etwas möglich sein, wenn u.a.

bei einer offenen Anlage nach 4.7.8.2 RiLi

1. die Scheibenträger aus durchdringbarem Material (Styrodur, Pappe, kein Holz) sind

2. die Scheibenträger an Seilen (Hanf, Kunstsoff, kein Stahlseil) hängen

3. wenn der Kugelfang bei der jeweiligen Entfernung und Anschlagsart auf einer Linie mit Waffe und Scheibe liegt.

oder wenn bei einer RSA nach 5.5.3.3. RiLi

zusätzlich die rückprallsichere Ausstattung von Boden und Wänden gegeben ist.

In beiden Fällen ist die Anlage auf diese gewünschte Nutzungsänderung/Nutzungserweiterung hin von einem SSV zu prüfen und eine auf das Prüfergebnis resultierende Erlaubnis zu beantragen. Erst nach vorliegen der Erlaubnis darf die Anlage für die anderen Entfernungen als die 25 Meter genutzt werden. Diese Vorgehensweise ist nicht nur reiner Formalismus, sondern zur Vermeidung von Owis und auch zum Erhalt des Versicherungsschutzes angezeigt.

Gut Schuß,

BSE1911

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