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IGNORED

Fragen zum Kleiner Waffenschein


turret2000

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Da ich mit dem Gedanken spiele mir zu Silvester eine Gaspistole zuzulegen, liegt auch die Anschaffung eines Kleinen Waffenscheins nahe. Nach einiger Nachforschung im Internet hab ich das so verstanden:

- Kaufen geht ab 18 mit Ausweis (kein Schein erforderlich)

- In der Öffentlichkeit führen nur mit kl. Waffenschein (nicht auf Veranstaltungen)

- Auf einem Privatgrundstück führen mit Erlaubnis des Besitzers

- Abfeuern nur a) auf dem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Besitzers (Geschoße dürfen das Grundstück nicht verlassen), b) auf einem Schießstand oder c) in Außnahmesituationen (Notwehr, Übungen, ...)

Ich habe aber immernoch folgende Fragen und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann:

1) Hab ich das oben so richtig verstanden/fehlt was wichtiges?

2) Wie ist das in öffentlichen Vergehrsmitteln/Taxis?

3) Was bedeutet 'eine Waffe führen' konkret? (In welchem Zustand muss die Waffe sein? Muss ich sie verdeckt tragen und wenn ja heißt 'verdeckt'? Was passiert, wenn sie doch jemand sieht?

4) Ist das Abfeuern unter oben genannten Voraussetzungen ganzjährig erlaubt, bzw. wie sieht es da mit Lärmschutz o.Ä. aus?

5) Wo finde ich Infos zur 'sachgemäßen' Aufbewahrung der Gaswaffe und zugehöriger Munition?

Geschrieben

1) Hast Du soweit richtig verstanden. ;)

2) Führen darfst Du auch in öffentl. Verkehrsmitteln und in der Satdt und in Taxis und und und. Außer eben auf Veranstaltungen wie z.B. Volksfest o. ä. Wobei ich nicht genau weiss, ob im Taxi evtl. der Besitzer bestimmen kann.

3) Führen heisst nicht verdeckt tragen. Eine Waffe führt, der sie entweder am Körper tragend oder so nah hat, dass sie jederzeit eingesetzt werden kann, wer also die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

4) Lärmschutz bzw. die Gesetze dazu sind natürlich zu beachten. Haben aber nichts mit dem WaffG zu tun. Bei uns hat vor ein paar Tagen abends um 22 Uhr ein paar Schuss abgegeben zum 50. Geburtstag. Allerdings nicht ganz senkrecht, ist zwar etwas ländlich hier, aber ich bin trotzdem erstmal hin. :D

5) Du musst die Waffe so aufbewahren, dass kein unter 18jähriger Zugriff hat. Die Aufbewahrungsvorschriften des §13 treffen nicht zu.

Alles imho selbstverständlich. ;)

Bandit_911

Geschrieben

"- Abfeuern nur a) auf dem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Besitzers (Geschoße dürfen das Grundstück nicht verlassen), B) auf einem Schießstand oder c) in Außnahmesituationen (Notwehr, Übungen, ...)"

Sollte das zu Sylvester wirklich erlaubt sein benötigt man dazu keinen kl. Waffenschein, da die Waffe im Koffer zu diesem Grundstück transportiert werden kann.

Einer, der sich das Ballern zu Sylvester spart.

Geschrieben

Hi Turret2000,

das mit dem "Geschoss darf das Grundstück nicht verlassen" stimmt nicht mehr so ganz. Würde wohl auf Drängen der Feuerwerks/Waffen-Industie geändert. Vor dem letzten Silvester gab es ein entsprechendes Rundschreiben an die Waffenhändler, daß Feuerwerksgeschosse an Silvester abzuschießen erlaubt ist.

Diesbezüglich gab es ursprünglich (neues Waffengesetz) Zweifel, da "fast" keiner garantieren kann, daß das Geschoß das Grundstück nicht verläßt. Meistens sind die Grundstücke zu klein. :)

gruß, Frank

Geschrieben

Meinst Du das? Steht auch irgendwo im Forum, ich glaube Schaffer hat es damals gepostet.

27. Oktober 2004:

Der Verband der Büchsenmacher und Waffenfachhändler (VDB) hat mit dem Bundesinnenministerium eine Sonderregelung beschließen können.

VDB-Geschäftsführer Wolfgang Fuchs: "Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendungssicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.) entspricht. Weiterhin ist der Transport der Gas-Schreckschusswaffe von Ort zu Ort erlaubnisfrei, also ohne den Kleinen Waffenschein zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird. Diese erfreuliche Regelung haben wir nach regem Schriftwechsel und Gesprächen vom Bundesministerium des Innern erhalten." Genau so werde das, so meldet zumindest der VDB weiter, auch in die künftige Waffenverwaltungsvorschrift aufgenommen.

Bandit_911

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