Hallo zusammen!
hab ein Mosin Nagant M44 mir zugelegt vor paar Wochen. Erste Waffe seit Erwerb der WBK :-)
Das Ding hat ja ein Klappbajonett. Der Verkäufer sagte, als Sportschütze darf er mir es verkaufen, jedoch (physisch) separat von der Waffe, da eben nicht mit dem Bajonett geschossen werden darf, ob eingeklappt oder ausgeklappt. Nun war ich dann (vielleicht?) so dumm und habe gegen ein Rabatt auf das Bajonett verzichtet.
Inzwischen bereute ich es. Erstens weil mir das Gewehr ohne Bajonett, nur mit der Öse am Lauf etwas "kastriert" erscheint (Thema Ästhetik :-)), zweitens weil ich u.A. aus älteren Posts hier im Forum gelesen habe dass die Rechtlage hier geg. nicht so eindeutig ist, drittens weil es heißt ohne Bajonett kann die Präzision leiden.
Ich habe nun eventuell die Möglichkeit das Bajonett doch noch zu ersteigern, wollte dazu aber die Forumsgemeinschaft fragen. Seit den Posts dazu hier die ich fand sind teilweise über 10 Jahre vergangen, vielleicht gibt es zu der Frage nun mehr Klarheit? SB der Behörde konnte mir auf die Schnelle dazu nicht abschließen was sagen = man meinte er wisse nichts von so einem Verbot, aber man müsse im Zweifel genauer prüfen.
Die Frage die mich interessiert ist vor allem wie es in der Praxis ausgelegt wird, ob jemand damit schon mit der Behörde Probleme hatte?
Danke!