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5oudWBnB

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  1. Jo hier auch, inkl. selbigen Zitat. Weiß neben mir noch von zwei anderen im Verein (sind also schon mal ca. 50% aller unserer Mitglieder bei der einen Waffenbehörde...). Mal schauen, was sich da noch tut. Als Vereinsvorsitzender habe ich jetzt hier ne WBK mit Eintragungen von vor 2002, also eher 80`s, 90`s... Da ja lt. §58 WaffG Abs. 1 wohl das Gesetz davor gilt - hat da jemand mal 'nen Link zu dem Gesetz? Hab nur die `76 er Fassung gefunden https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl176s0432.pdf und da §28 Abs.2 (WBK) und §32 Abs.2 (Bedürfnis) gefunden... " und der gute Elo hat hier https://forum.waffen-online.de/topic/472948-die-geschichte-des-waffengesetzes-in-der-bundesrepublik-deutschland/ glaub ich auch nur die Grundfassung plus die einzelnen Änderungsgesetze verlinkt.
  2. @Lumina NRW. Würde behaupten, dass ist sogar von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kann sich über die Zeit ändern, wie @ASE schon angemerkt hat. Soweit ich weiß, sind die Dokumente auch null standardisiert, zu wenigstens sahen die gewünschten Bescheinigungen aus anderen Städten, die ich in der Vergangenheit gesehen habe, immer anders aus. Frist sind hier 3 Wochen und die Vordrucke sind auch für den Verein, nicht den Verband formuliert. Und ja, ich freu mich für mich :-) Und die Bescheinigungen, dass die Grundlagen für das Bedürfnis noch da sind, wollen Sie ja trotzdem haben. Ist halt in der Verantwortung der Vereine, das zu prüfen. Zumindestens bis Ende 2025.
  3. Na Prima, kaum fange ich an hier ein bisschen mit euch zu diskutieren, kommt direkt der Brief von meiner Waffenbehörde geflogen (wer hat gepetzt?? ;-) ) ... Insgesamt 11 Seiten, ziemlich große Schrift , maschinell erstelltes Schreiben, keine Waffenliste / Auszug aus dem NWR dabei, dafür zwei Musterbescheinigungen im Anhang, die schonmal 4 Seiten ausmachen. Eine Musterbescheinigung für die Mitgliedschaft / Trainings und eine Musterbescheinigung für Waffen für Waffen über dem Grundkontingent. Die Musterbescheinigungen scheinen auch für den Ersterwerb nutzbar zu sein, da sie Formulierungen und Ankreuzkästchen für beide Fälle haben. Bei den Waffen über dem Grundkontingent heißt es "wird zur Ausübung des Wettkampfsports als erforderlich anerkannt und die o.g. Person nimmt mit dieser Waffe regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teil". Für Waffen, die vor 2009 beschafft wurden, gibt's auch nochmal 'nen extra Hinweis, dass die Wettkampfteilnahme nicht bestätigt werden muss. Es ist ein Eintrag mit genauer Waffenbezeichnung gewünscht. Insgesamt also eher "harmlos". Falls man seinem Sport nachgeht...
  4. @EloFalls du die 3. Waffenrechtsnovelle oder https://www.buzer.de/1_Drittes_Waffenrechtsaenderungsgesetz.htm von 2020 mit der Gesetzesänderung meinst, die beinhaltet zum §14 Abs. 5 unter 6c) nur: Da hat sich also seit 2009 bezüglich ÜK nichts geändert. Das und die folgen sind hier beschrieben: WaffVwV von 2012 https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm Und versteht mich nicht falsch. Ich möchte sehr gerne verstehen, was und wie Nachweise richtig und rechtssicher zu pflegen sind. Aber ich sehe meinen Verband nicht ad hoc bestätigen, dass ich mit Sportgerät X und der Herstellernummer Y an Wettkampf Z teilgenommen oder was ich beim Training in sonstwo benutzt habe. Und ich sehe da auch keine zentrale Datenhaltung auf Vereins-, Kreis-, oder Bezirksebene, wem welche Waffe gehört die da benutzt wird. Oder das diese Nachweise nur für die Waffen im Überkontingent gilt.
  5. Nee, habe leider keine neuere Version gefunden - ist halt so alt wie die Waffenrechtsnovelle selber. Und Anspruch auf "Normqualität" sehe ich da auch nicht. Aber schonmal nett zu sehen, dass das Dokument bei den Waffenbehörden nicht völlig unbekannt ist. In dem oben verlinkten Verfahren wollte sich übrigens ein nicht Sportschütze seine vor 2020 besessenen und plötzlich mit Waffen gleichgestellten "Pfeilabschußgeräte" (für die es scheinbar noch keine Disziplinen in einem anerkannten Verband gibt und er wohl auch kein Mitglied in irgendeinem Sportverein ist) eine (Sportschützen?)-WBK einklagen und hat als einzigen Grund "die waren so teuer" angegeben. Passt also nicht ganz zum Thread und ist glaub ich auch nicht 1:1 übertragbar.
  6. Vielen Dank für die vielen Antworten und tollen Diskussionen. Liegt das hier schon irgendwo? Handreichung zur 3. WaffG Reform des NWR Und evtl. ist das hier noch hilfreich: Quelle: FAQ Bereich "Was änderte sich bei der Bedürfnisprüfung" https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/waffenrecht/waffenrecht-aenderung/waffenrecht-aenderung-liste.html In keiner der Publikationen gibt's da Besonderheiten für das Fortbestehen des Bedürfnisses der Waffen im Überkontingent. Ich persönlich habe nichts gegen das Einfordern / Pflegen von irgendwelchen Nachweisen. Aber nicht hintenrum und dann erst nach 3 bis 4 Jahren und klare Regeln, die dann zu sowas führen (https://www.rsb2020.de/aktuelles/detail/news/wiederkehrende-beduerfnisbescheinigung-fuer-den-besitz-von-waffen-ueber-das-grundkontingent-hinausge/) Gruß aus NRW Oli
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