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Beiträge von MKK

  1. Das Gewehr "Haenel CR 223" verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf aufgrund des heutigen Urteils des 15. Zivilsenats unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Ulrike Voß derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden. Mit seiner Entscheidung hat der Senat die Berufung der das Gewehr veräußernden Haenel GmbH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, Az. 4a O 68/20) zurückgewiesen.

    Die beklagte Haenel GmbH produziert und vertreibt ein Gewehr mit der Bezeichnung "Haenel CR 223" (angegriffene Ausführungsform), die Klägerin Heckler & Koch GmbH ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent). Das Patent hat die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems zum Gegenstand, durch das die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Gewehrs auch nach Eintauchen in Flüssigkeiten – insbesondere Wasser – sichergestellt werden soll. Der Senat hat eine Verletzung dieses Klagepatents durch die im Gewehr "Haenel CR 223" genutzte Konstruktion bestätigt. Das Verschlusssystem verfüge über "ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en)" im Sinne der mit dem Klagepatent geschützten Konstruktionsweise, durch welche der Abfluss von Flüssigkeiten aus dem Waffenverschlusssystem und somit die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Gewehrs nach einem Flüssigkeitskontakt gewährleistet seien.

    Aufgrund der im Urteil festgestellten Patentrechtsverletzung ist die Haenel GmbH neben dem Herstellungs- und Vertriebsverbot für das Gewehr "Haenel CR 223" zudem verpflichtet, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre zu vernichten, ihre gewerblichen Kunden gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter Gewehre aufzufordern und der Klägerin Auskunft über den mit dem bisherigen Verkauf der Gewehre erzielten Gewinn zu erteilen. Auf Basis dieser Auskunft kann die Klägerin dann Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

    Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Klagepatent EP 2 018 508 B1 ist in der von der Klägerin in diesem Verfahren geltend gemachten Fassung mit erstinstanzlichem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.09.2022 (Az. 7 Ni 29/20 (EP)) für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten worden. Eine Veranlassung zur Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits nur aufgrund eines möglichen Berufungsverfahrens über den Bestand des Patents bestand daher nach Auffassung des Senats nicht.

    Mangels Vorliegen der Voraussetzungen hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die Beklagte kann gegen das Urteil daher nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

    Das Urteil des Senats (Aktenzeichen I-15 U 59/21) ist zeitnah, voraussichtlich im Lauf der 1. KW 2023, in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de externer Link, öffnet neues Browserfenster abrufbar.

     

    Düsseldorf, 30. Dezember 2022


    Andreas Vitek
    stv. Pressedezernent
    Oberlandesgericht Düsseldorf
    Cecilienallee 3
    40474 Düsseldorf
    Telefon: 0211 4971-411
    Fax: 0211 4971-641
    E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/layout_rwd/images/email.png 

     

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  2. Nein. CX4 wurde primär für den Export in die USA konzipiert. Als Waffe zur Selbstverteidigung, die in die USA importiert werden kann. Deshalb auch der 16 Zoll Lauf und der Lochschaft.

    Wegen der Produkthaftung darf der Abzug nicht zu leichtgängig sein.

  3. Über 90% aller Legalwaffenbesitzer in Rumänien dürften Jäger sein. Die rumänische Jägerprüfung sollte mit etwas Glück und Hilfe (kleine Geschenke erhalten die Freundschaft) kein Problem sein.Auch Halbautomaten mit 2 Schuss Magazin sind für Jäger erhältlich.

    Das sportliche Schiessen ist überwiegend auf Luftdruckwaffen und KK beschränkt.Grosskaliber, speziell IPSC etc ist bereits aus Kostengründen für die meisten Rumänen kaum durchführbar.

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