12/70
-
Gesamte Inhalte
26 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Beiträge von 12/70
-
-
Z.B. weil das Eigentum unter dem besonderen Schutz des Artikels 14 des Grundgesetzes steht?
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Zwei Fragen
in Waffenrecht
Geschrieben
Artikel 14 GG scheint mir dennoch (oder gerade deswegen) eine gute Antwort auf die von der_sammler aufgeworfenen Frage. Wenn ich mich auch an das Waffengesetz halte, so braucht es mir nicht zu gefallen und ich darf sogar die Meinung haben (und äußern), dass es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Besonders als Gegengewicht zu solchen kleingeistigen Äußerungen eine Sammlers (von was eigentlich?).