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Beiträge von 12/70

  1. Ebengt mit "g". Das haben wir früher auch mal alle geglaubt...

    Man beachte das Fettgedruckte: Wer kein Bedürfnis mehr besitzt (aus welchem Grund auch immer), muß seine Waffe(n) einem Berechtigten überlassen, der sie ggf. für ihn aufbewahrt. Das Eigentum an den Dingen ist davon unberührt, das heißt jedoch nicht, daß ich die Knarren bei mir aufbewahren und im Zugriff halten darf....

    "]§ 46 WaffG[/u]:

    § 46

    Weitere Maßnahmen

    (1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

    (2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

    usw.

    322897[/snapback]

    Artikel 14 GG scheint mir dennoch (oder gerade deswegen) eine gute Antwort auf die von der_sammler aufgeworfenen Frage. Wenn ich mich auch an das Waffengesetz halte, so braucht es mir nicht zu gefallen und ich darf sogar die Meinung haben (und äußern), dass es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Besonders als Gegengewicht zu solchen kleingeistigen Äußerungen eine Sammlers (von was eigentlich?).

  2. ...

    Warum soll einer, der aus dem BDS-Austritt seine Waffen behalten dürfen ( z.b. SL-Langwaffen) wenn er nur noch im DSB ist (und der DSB keine SL-LW Disziplinen anbietet???) ...

    308045[/snapback]

    Z.B. weil das Eigentum unter dem besonderen Schutz des Artikels 14 des Grundgesetzes steht?

    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

    (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

    (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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