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Lady_Smith

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Alle Inhalte von Lady_Smith

  1. Soviel ich weiß, innerhalb der 14 Tages-Frist nicht. Die Überlassungs- und Rücküberlassungsmeldung führt der Händler durch. Damit ist alles getan. Außer, man erwirbt die Waffe und meldet sie innerhalb der ersten Tage an. Wenn dann eine Rückgabe wegen Mangel oder Nichtgefallen innerhalb der 14 Tage erfolgt, ist der Voreintrag erloschen und könnte neu beantragt werden müssen. Ich denke, dass ist im Einzelfall von der Behörde abhängig. Daher sollte man sich wirklich ein paar Tage Zeit lassen und erst auf den Schießstand und dann zur Behörde gehen.
  2. Nein, kann er nicht. Das kann nicht mal die Behörde. Die kann die Löschung aber bei der NWR Kopfstelle beantragen. Der Händler kann das nicht.
  3. Die Überlassungsmeldung erfolgt unmittelbar bei Überlassung. Also entweder bei der Abholung vor Ort oder bei Übergabe an den Spediteur. Überlassungsdatum ist ja bei Spedition (WKN, Overnite etc. ja festgelegt). Die Überlassung kann innerhalb einiger Tage Rückabgewickelt werden. So jedenfalls mit Waffenhandel Warenwirtschaftssystem. Mit VDB Waffenhandelsbuch macht man das, sobald der Kunde das Geschäft verlässt, soviel ich weiß. Auch das ist innerhalb der Frist Rück-Abwickelbar. Ungeschehen ist das aber nicht gemacht. Es bleibt alles dokumentiert im NWR. Nur bei einer Rückabwicklung ist die Waffe im NWR immer noch Neu, wenn sie als Neuwaffe registriert war. Bei Rücküberlassung ist sie im NWR als Gebrauchtwaffe hinterlegt. Auch wenn sie nur 2 Minuten auf den Kunden gebucht war. DAS ist der Unterschied. Hüten sollte man sich vor Versand mit DHL, GLS, Hermes oder DPD etc. Denn eine Waffe als "bei Versand abhanden gekommen" zu melden ist keine Lustige Sache. Riesen Theater mit Kripo und Behörden auf dem Plan. I hope that this helps
  4. Kam. Leider gibt es den Marktspiegel nicht mehr. Ich glaube 2020/2021 war das letzte Buch. Nun kann man die Datenbank online nutzen. Das ist aber nicht ganz billig mit 96 € pro Jahr oder 36 € für 3 Monate.
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