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lvmen

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Beiträge von lvmen

  1. vor 7 Minuten schrieb Hunter375:

    Mit "Denken" kommt man evtl. sogar auf die Idee dass dieser Vorfall Schlicht und Einfach kaum einen interessiert und somit auch schnell wieder aus den Medien verschwunden ist ;) 

    Mit Denken kommt man auf die Idee, dass das was die Bevölkerung zu interessieren hat von den Medienmachern bestimmt wird. 

     

    vor 2 Minuten schrieb Hunter375:

    Wieso soll das verschwunden sein? In allen Internet-Medien ist es prässent.

     

    Ja, als Briefmarke auf einer Plakatleinwand.

  2. § 36 StVO


    Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

    (1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

    (2) An Kreuzungen ordnet an:

      1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: "Halt vor der Kreuzung".

    Der Querverkehr ist freigegeben.

    Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
      2. Hochheben eines Arms:

    "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",

    für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: "Kreuzung räumen".

    (3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.

    (4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.

    (5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

  3. §11 AWaffV ist:

    (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

    (2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.
    (3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

    Du hast §11 AWaffV mit §11 WaffG verwechselt.

    §27 WaffG Absatz 3 Satz 2 gilt für Dich:

    (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

    1.
    Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
    2.
    Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
    gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen.

    Du bist der zur Aufsichtsführung berechtigte Sorgeberechtigte. Als Vater bist Du zur Kinder- und Jugendarbeit bei Deinen eigenen Kindern geeignet.

  4. Ich verstehe nicht ganz: Die Polyurethanmatten habe ich doch oben als eigentliche Unglücksurssache benannt..? Und Deflagration/ Detonation sind so grundverschieden nicht; eine Deflagration kann sich durchaus zu einer Detonation steigern. Im Falle des unverbrannten Pulvers: Gerade wenn man weiß, dass das Abbrandverhalten ein anderes ist als das des ursprünglichen Patroneninhalts - nämlich schneller - finde ich es nicht vollkommen abwegig, eine gesteigerte Verbrennungsgeschwindigkeit bis hin zur Detonation teilverdämmter Pulverreste anzunehmen.

  5. @ Fyodor: In dem Bericht steht aber auch, daß das Abbrandverhalten von Pulverresten NICHT mit dem Abbrandverhalten von Pulver zu vergleichen ist. Fehlt eine entsprechende Phlegmatisierung, kann man von einer Steigerung der Verbrennungsgeschwindigkeit ausgehen; genau so wie der Fallhammerversuch eine erhöhte Schlagempfindlichkeit aufzeigt. Selbst wenn es keine Detonation im eigentlichen Sinne ist, geht es aber wohl schon in diese Richtung. Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, geht die eigentliche Gefahr aber von früher zulässigen Polyurethandämmstoffen aus, die über die Jahre ihren oberflächlichen Flammschutz verloren haben.

  6. TLP bestehen in der Regel aus der als Treibmittel fungierenden Nitrocellulose, die je nach Pulvertyp mit bis zu 15 % Nitroglycerin gelatiniert ist. Zusätzlich werden zur Verhinderung einer chemischen Zersetzung des TLP in geringen Mengen Stabilisatoren zugesetzt, ebenso Abbrandmoderatoren oder Mittel zur Oberflächenbehandlung. Dieses vor dem Schuß in der Patrone intakte System findet sich bei in Schießanlagen aufgesammelten TLP-Resten nicht mehr. Insbesondere ergibt sich durch Teilabbrand und Bruch von Pulverteilchen eine vergrößerte Oberfläche und oft ein Verlust der Oberflächenbehandlungsmittel des Einzelkorns. Als Folge wurde bei TLP-Resten in entsprechenden Versuchen eine Erhöhung der Schlagempfindlichkeit (Fallhammerversuch) beobachtet. Außerdem läßt der teilweise Abbrand eine chemische Veränderung durch Abbau der Stabilisatoren in den Pulver"körnern" erwarten.

    (...)

    Unvorstellbar war für viele Schützen die rasend schnelle Brandausweitung beim Abbrand der an Wänden und Decken von RSA aufgeklebten PU-Matten. Die thermische Umsetzung von oft einigen hundert Quadratmetern Schaumstoff verlief unter verpuffungsartigen Wirkungsbil­dern, die oft als "Explosionen" interpretiert werden. Interessant in diesem Zusammenhang dürfte die Erkenntnis zu werten sein, daß bei allen Schießstandbränden mit Toten - vergebliche - Löschversuche der jeweiligen Schützen vorausgegangen sind. Neben der extrem raschen Brandausweitung bedarf noch die enorme Rauchdichte der verbrennenden Schaumstoffmatten Beachtung, die für eine Desorientierung auf den Fuchtwegen verantwortlich zeichnen kann. Verursacht durch den raschen Abbrand kommt es zu einem schlagartigen Sauerstoffentzug und einer CO-angereicherten Raumluft, deren Anteil an Cyanwasserstoff, welcher beim Abbrand des Schaumes entsteht, hinter der Gesamtproblematik an Bedeutung verliert.

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