AndreasE
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vor 2 Stunden schrieb geissi:
Zur Laserzielpatrone: Man muss etwas Glück haben, dass die Patrone relativ fest im Patronenlager sitzt und vor allem, dass die Laserdiode korrekt auf die Achse einjustiert ist.
Es kann sonst gut sein, dass der Strahl sonst etwas schräg austritt und gegen die Innenwand des Laufes scheint. Dann kommt vorne nur ein reflektiertes "Etwas" raus.
Ich habe eine für .223, hab diese aber nur 1x benutzt. Die Methode "durch den Lauf peilen" ist mindestens genauso genau. Auf 50m und auch auf 100m ist man damit
ziemlich sicher auf der Scheibe.
Ich glaube bei einem 50W Argon Laser im Patronenlager ist der Lauf danach blank und da wo es beim Kugelfang brennt und qualmt ist die Trefferlage. :-)))
Dass da noch keiner drauf gekommen ist ... Wenn die Grünen uns nur noch mit Lichtgewehren schießen lassen, ist solch ein 50W Laser sicherlich eine gute Alternative und die Geräuschkulisse kommt vom Handy. :-))
Am Rückstoß wird noch gearbeitet... Ich stelle mir das grade vor, du kommst auf den Stand, packst deinen Gewehrkoffer aus, schließt dein Gewehr an eine CEE Drehstrom Steckdose an ... Ich gründe sofort ein Startup! Nun aber genug geblödelt...
Andreas
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Damit ist meine Frage beantwortet - Danke
Andreas
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vor 1 Stunde schrieb Der Kraken:
@AndreasE du kannst dir die laserpatrone kaufen. Da brauchst du keine Angst zu haben. Empfehlen kann ich dir das allerdings nicht. Falls du Probleme hast, dein Zielfernrohr zu justieren, dann sag bescheid, ich helfe dir gerne.
Danke für dein Angebot, ich wollte es nur "richtig" machen. Gelernt habe ich es: Beim Repertierer - Verschluß raus, durch den Lauf sehen und "dabei" das ZF auf das Ziel ausrichten. Zumindest war ich so immer "irgendwo" auf der Scheibe. Dann die nächste Hürde: in welche Richtung bei welchem Hersteller muß man drehen damit man sich der 10 nähert? In der Dunkelheit auf dem Stand und ohne Lupe griffbereit nicht immer einfach L/R und U/D zu sehen. Wenn es dann jedoch kein Repertierer ist sondern ein Halbautomat ist es mit "durch den Lauf sehen" schon vorbei. Daher die Frage mit der Laserpatrone / Schußprüfer...
Andreas
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vor 9 Stunden schrieb Balam:
Steht doch exakt im verlinkten Dokument!
Irgendwas beschießen => ok, irgendwas anlasern => ok. Nur beides zusammen, also was beschießen können was du gleichzeitig anlaserst => nicht ok!
Deshalb Laserpatrone im Lager => ok! Aber Ziel-Laser seitlich dran plus echte Patrone im Lager (oder zumindest diese Möglichkeit) => nicht ok!
Das ist doch gut erklärt! DANKE
Andreas
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@Balam
Vielen Dank von dir, dass ist doch schon einmal ein guter Anfang für mein Frage.
Ich glaube nun schon besser zu verstehen wo das hinführt...
Nun verstehe ich aber den Unterschied zwischen einem "Justierlaser" wie in dem BKA Feststellungsbescheid genannt und einem Laser welcher parallel z.B. zum Lauf auf einer Picatinny Schiene montiert wird, welcher dem gleichen Zweck dienen kann ,nicht.
Hier jedoch ein verbotener Gegenstand ist. Oder ist es "nur" die Definition, wofür der Laser schlußendlich benötigt wird?
So einen Feststellungsbescheid vom BKA für Laserpatronen / Einschießhilfen Laser suche ich noch!
Andreas
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vor 16 Minuten schrieb Sal-Peter:
Es kann gar nicht das Ziel beleuchten, da, solange die Laserpatrone im Lauf steckt, das eventuelle Ziel gar nicht beschossen werden kann.
Natürlich wird damit das Ziel damit beleuchtet - Keine andere Funktion haben die Dinger. Davon dass dass Ziel nicht beschossen werden kann, sagt das WaffG nichts. Sie sind für Schußwaffen bestimmt und sie beleuchten bzw. markieren das Ziel. Natürlich kenne ich den Unterschied von einer entsprechenden Montage welche parallel zum Lauf angebracht wird und einer solchen Patrone welche im Lauf steckt. Da es schon früher Hausdurchsuchungen gegeben hat s. https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/bundesweite-durchsuchungen-wg-zielpunktprojektoren/
mache ich mir schon Gedanken darüber wenn ich mir solch ein Teil zulegen würde, es im Nachhinnein doch einmal Ärger geben könnte. Und jetzt sagt nicht wieder, dann kauf dir das Ding doch einfach nicht. Eben darum frage ich hier...
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Nein, ein sehr ernsthaftes Interesse!
Andreas
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Hi! Ich möchte eure Meinung wissen: Können sogenannte "Laserzielpatronen" welche geeignet sind durch den Lauf ein Ziel zu beleuchten, ein sogenanter verbotener Gegenstand sein, nach WaffG Anl.2 Abschnitt 1 (https://de.wikipedia.org/wiki/Laseraufsatz) ?
In diesen Patronen ist ein Laser verbaut welcher das Ziel markiert. Wer die Dinger nicht kennt, sie sind dafür da um bei einer "neunen" Zielfernrohr Montage die Justage auf das Ziel zu erleichtern.
Auch wenn der Laserstrahl linear verläuft, das Geschoß jedoch eine Balistische Kurve nimmt, so kann das ZF gut danach ausgerichtet werden, ohne dass das Geschoss "irgendwo" auf dem Stand einschlägt und unter Umständen schwere Schäden anrichten kann.
Waffengesetz (WaffG) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) - Waffenliste
1.2.4 für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
Was sagt ihr?
Andreas
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- Alle Teile von halbautomatischen Waffen müssen zukünftig markiert werden!
- Waffen werden zukünftig systematischer registriert.
ABM für die Beschußämter. Wenn wir dann einige Monate darauf warten müssen dass unsere Waffen zurückkommen weil sich dort alles staut...
MkG Andreas
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Verwaltungsgericht Gera - Urteil zu Reichsbürgern
" Da sie sich im Verfahren aber nicht konkret zur Rechtsordnung geäußert hätten, habe man nichts in der Hand. Der Entscheidung liege zugrunde, dass die Äußerungen unter die Meinungsfreiheit fallen. " - " „Auch eine abstruse Meinung, wie die, dass die Weimarer Verfassung weiterhin gelte, ist dadurch gedeckt. "
Andreas
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Das Fazit daraus ist doch: Lass dich ausrauben oder umbrigen, die Polizei wird die Sache schon aufklären. ;-)
Andreas
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Ohne Verein s. WaffenG §14 Abs2.1 haben seine Waffen nur Zukunft, wenn er sich schnell einen neunen Verein mit einem Verband sucht wo er auch diese Waffen schießen kann.
Meine Behörde möchte alle drei Jahre wissen auf welchen zivilen zugelassenen Ständen wir welche Disziplinen schießen.
Andreas
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Jeder Schützenverein ist einem Verband angeschlossen. Es gibt sehr viele Verbände in Deutschland (Deutscher Schützenbund e.V., Bund der Polizei und Miliärschützen e.V., Reservisten der Bundeswehr e.V....). Daher solltest du erst einmal in Erfahrung bringen, welchem Verband dein Schützenverein angeschlossen ist. Dann sprich mal mir deinem 1. Vorsitzenden ob denn entsprechendes Aufsichtspersonal überhaupt gebraucht wird, denn üblicherweise übernimmt dein Verein die Kosten für deine Ausbildung.
Übrigens erkennen die Verbände die Aufsichtspersonen bzw. Schießleiter nicht gegenseitig an!
Andreas
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Bundesanzeiger vom 22. März 2012 Nummer 47a
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
"10.14.3 Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von
Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG) gilt als
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition
(§ 27 Absatz 1a SprengG)."Andreas
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Rate mal wer alles Zugriff aufs NWR hat.
Ich frage gleich mal meine "Fleischerei Fachverkäuferin" was da alles über mich geschrieben steht.
Andreas
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Bis jetzt werden wir Waffenbesitzer ja nur von folgenden Behörden durchleuchtet:
- Bundeszentralregister
- Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Polizei
Als Vorschlag könnte ich da noch machen:
- Kirchenamt
- Finanzamt
- Verfassungsschutz
- Amt für den Militärischen Abschirmdienst
Nachfrage beim Arbeitgeber, den Nachbarn, dem Pastor aus der Gemeine, dem Fußballverein, dem Hundesportverein, der Verkäuferin vom Supermarkt nebenan, dem Postboten und dem Gärtner...
Andreas
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Schießsport nur noch mit Taufurkunde und Nachweis das die Kirchensteuer bezahlt wurde.
Andreas
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Der Sicherheitsdienst im KaDeWe hat nach dem die Täter CS-Gas versprüht hatten, das Weite gesucht und ließen diese gewähren. Die Polizei spricht von einer 6stelligen Beute.
Andreas
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Vielleicht sollte man wieder staatliche Zensur einführen...die können dann auch gleich solche Fehler mitkorrigieren!
Das möchte doch niemand, aber wie man an diesem Fehler sieht, schreiben viele Medienvertreter von einander ab, ohne den Inhalt zu kontrollieren. Die Welt sprach übrigens von einem "Waffenschein" den das Opfer besitzen soll. Was soll uns das sagen? Wir werden es mit Sicherheit in den nächsten Tagen erfahren.
Andreas
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Alle bisherigen Berichte auf Google:
https://www.google.de/#safe=off&q=moers+erschossen
Vielleicht sollten unsere Medien nicht soviel Unsinn schreiben und lieber den Bericht der Polizei 1:1 übernehmen. Ein Kurs über Waffenrecht (WBK und Waffenschein) wäre sicherlich für den einen oder anderen Sensationsreporter hilfreich. - Ausgenommen die Bildzeitung, soviel Nieveau wäre nur schädlich für Ihr Renommee.
Andreas
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Ich dachte immer Jäger lügen viel, aber Polizisten...
Wenn ich es nicht selber erlebt hätte, ich könnte es kaum glauben. Wenn die Polizei immer an Respekt und Rückhalt in der Bevölkerung verliert, ich kann es gut verstehen.... Aber das ist ein anderes Thema,,,
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Im Prinzip könnte doch auch der Staatsanwalt zugunsten des Verurteilten Revision einlegen (nach §296 Abs. (2) StPO), oder nicht?!
Wenn ja, dann hoffe ich, dass der Staatsanwalt die Traute hat, das durchzuziehen!
Der Mann ist jetzt 80 Jahre alt. Ein Rev.Verfahren vor dem BGH dauert min. 3 bis x Jahre. Recht haben und Recht kriegen sind zwei vollkommen unterschiedliche Dinge. Ich würde es Ihm wünschen, dass es nicht bei diesem Urteil bleibt.
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Trotzdem ist die Taktik gut aus Sicht der Eltern
Natürlich ist die Taktik aus Sicht der Albanischen Eltern gut. Das Urteil ist doch gerade zu eine Einladung für noch mehr Einbruchs- und Gewaltdelikte in Deutschland. Die Polizei die die Sicherheit der Bürger gewährleisten soll, hat eine Aufklärungsquote die jeder Beschreibung spottet und der Bürger soll und darf sich nicht wehren. Ich bin von dem Urteil sehr enttäuscht.
Aufbewahrung in 0 Tresor mit geladenen Magazin?
in Allgemein
Geschrieben
Bundesverwaltungsamt - Aufbewahrung von Waffen und Munition i.S.d. WaffG
(Stand: Dezember 2018)
https://coesfeld.polizei.nrw/sites/default/files/2019-11/merkblatt_waffenaufbewahrung--.pdf
Viel interssanter finde ich zu dem Thema ob geladene Magazine neben der Waffe gelagert werden dürfen:
Waffengesetz (WaffG) § 5 Zuverlässigkeit Abs. 2b.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden
Da wird sich dann bestimmt ein Richter finden der der Meinung sein könnte, dass "sachgemäß" nicht unbedingt ein geladenes Magazin neben einer Waffe ist.
Andreas