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sammler1

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Beiträge von sammler1

  1. Vielleicht wird es doch deutlicher wenn man sich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) ansieht.

    Unter §14 Absatz 2 Satz 3 ist ausgeführt:

    "darf der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze(Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in der WBK".

    Nun kann sich ja jeder ausrechnen ab wann er die dritte Waffe erwerben darf.

    Wichtig auch noch: " Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbsstreckungsverbot kann die Unzuverlässigkeit nach §5 Absatz 2 hergeleitet werden".

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