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kriegerlein

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Beiträge von kriegerlein

  1. Morgääähn...

    Die Aussenwirkung der FvLW e.V. spielt eine sehr große Rolle.

    Sie wird von allen beobachtet, teils mit Wohlwollen, Abstand, Mißtrauen....

    Ob man nun hier die verschiedenen Kontostände aufführen muß,

    sei mal dahingestellt.

    Natürlich wird Geld ausgegeben, sonst bräuchte man das Konto ja nicht!

    Es bleibt aber immer ein "?" bzw. "ja, wo issn die Kohle geblieben...?"

    Ob das sein muß...?

    Gerade jetzt noch einen Nebenkriegsschauplatz zu eröffnen..

    Es gibt genug andere Probleme momentan, denke ich..!?

    sonnigen Gruß,

    kriegerlein

  2. Ähäm... ich weiß nicht wie es bei dir ist - aber vor mir muss niemand beschützt werden. ;)

    Du weisst schon, was ich meine :-)))

    Ich glaube nicht mehr an Wunder..

    Euphorie: wers braucht, bitte!

    Allerdings nehme ich die Flyer auch morgen mit

    zum Verein!!!

    (ich spende ja auch, was ist ein Leben ohne Risiko..)

    Gruß, kriegerlein :rolleyes:

  3. Oh jeh.... was für eine Rauferei.

    Das wollte ich nicht.

    Ich habe auch noch nie ein Magazin geladen zu Hause gehabt oder transportiert.

    Sportliche Grüße..... :s75:

    Solange es nur verschiedene meinungen sind..

    Ist alles gut.....

    Das liegt auch an der "Eindeutigkeit" von

    gesetzen, Verordnungen etc... :s75:

  4. Es ist und bleibt ein Merkblatt!

    Es ist durchaus möglich, dass sich die dortigen Polizeibeamten an dieses Merkblatt halten und dann könnte es unangenehm werden, jedoch halte ich eine Verurteilung ausgeschlossen, es sei denn Staatsanwalt und Richter halten sich an dieses Merkblatt!

    Wie schon gesagt, Munition kann man im waffenrechtlichen Sinne nicht führen, allerdings könnte man aufmunitionierte Magazine zum leiteren zugriffsbereiten Führen heranziehen!

    Also vorsichtig, muß jeder für sich wissen, würde damit jedoch nicht "hausieren gehen"!

    Mehr meinte ich doch auch nicht!

    gruß, kriegerlein

  5. Stimmt!

    Mein Problem ists auch nicht!

    Ich transportiere nie geladene

    Magazine...ausser auf dem

    Schießstand. Eingelagert

    habe ich diese auch nicht aufmunitioniert..

    Ich wollte nur aufzeigen, dass es wieder

    SB/Behörden gibt, die es anders sehen...

    Deswegen sollte man darauf vorbereitet sein..

    Aber die Streiter für Gerechtigkeit zeigen

    den SB/Behörden/Gerichten,wie es richtig

    gemacht wird....

    Wenn jeder, der hier klagen und die SB

    und Behörden/Polizei belehren will,

    dieses auch machen würde...

    Wer geht dann noch zum Schiessen??

    Es gibt immer mehrere Wahrheiten, deshalb

    gibts Anwälte...viel Spass..!

    kriegerlein

  6. Eine kurze Zusammenfassung:

    diese Diskusion = Wasser auf den Mühlen der "Gegner" :icon13:

    rechtliche Seite = ist erlaubt :icon14:

    GKBubi

    P.S. ich habe noch keine Mitschützen gesehen der so was gemacht hat. Mir fällt auch auf die Schnelle kein wirklich guter Grund ein, ein aufmunitionertes Magazin zu transportieren. :contra:

    Keine Ahnung, warum man das machen muss..

    Immer neue Ideen seit der

    Waffenrechtsverschärfung....

    kriegerlein

  7. Stimmt:

    Ausser "Günzburg" habe ich nur

    "Empfehlungen" gefunden, das Magazin

    ohne Munition zu transportieren..

    Ich denke aber auch, dass es Ärger geben "könnte",

    wenn man geladene Magazine mit sich führt...

    Muss jeder mit sich selbst abmachen....

    Gruß, kriegerlein

  8. Moin!

    Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag

    gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei

    üblichen Tasche getragen oder im geschlossenen Handschuhfach des Pkw mitgeführt wird.

    Die Waffe gilt allerdings als nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen

    Behältnis (z.B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral oder im

    verschlossenen Pkw-Kofferraum - nicht Kombi-Kofferraum!) mitgeführt wird. Voraussetzung

    für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist demnach, dass man an die Waffe nur

    durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z.B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss,

    gelangen kann. Mitgeführte Munition für die beförderten Waffen ist in entsprechender Weise

    getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu transportieren. Dies

    ist nur dann erlaubt, wenn ein verschlossenes, für den Transport von Waffen und Munition

    besonders gestaltetes Behältnis verwendet wird. Die Art des Beförderungsmittels ist

    unerheblich (zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad, Kfz).

    Landratsamt Günzburg, Stand 01.11.07

    Merkblatt zum Transport von Waffen

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