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Recktenwald

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Beiträge von Recktenwald

  1. Nö, eigentlich nicht! Bei Erwerb über Neu-Gelb ist es egal, ob die Waffe im eigenen Verband erlaubt ist, sie muß nur in irgendeinem Verband zugelassen sein.

    Wenn der Revolver also z. Bsp. beim BDS zugelassen ist, kann den auch ein DSB-Schütze problemlos auf Neu-Gelb erwerben.

    Die Tingle ist eine ganz andere Baustelle, da die über eine grüne WBK erworben werden muß, und da muß ich dann in der Tat ein Bedürfnis meines eigenen Verbandes haben, welches es im DSB nicht geben wird.

    Gruß

    Sigges

    Stimmt, aber ich sprach vom "DSBler" mit Blick auf nur diesen Verband. Und da ist das

    Problem einfach da.

    Doppel- und Mehrfachmitgliedschaften sind natürlich unbenommen, trifft ja bei mir auch zu.

  2. Als verantwortlicher Autor dies: Natürlich sind alle o.g. Ausführungen zum Absatz 4 vom 14er richtig. Natürlich gibt es mit dem Peace beim DSB dieselben Probleme, die da auch der Ruger Old Army hat (Sporthandbuch Ziffer 7.0.1.4.1, in breve siehe hier). Und natürlich möchte der Importeur den Revolver so anbieten können, dass er möglichst einfach (sprich: via gelbe WBK) zu erwerben ist, das aber für jeden Sportschützen. Solange die historische Einstufung einer solchen Waffe nicht geklärt ist, dürfte der unheilige Passus mit der Historientreue einem DSBler Probleme bzgl. Bedürfnis bereiten; das galt und gilt auch für die Tingle (ungeachtet der Ausführungen in einem bekannten älteren Handbuch mit grünem Umschlag ...)

    Ihr habt mich nun mit der Nase in den Pudding gestoßen. Und ich sehe, dass das so nicht richtig "rüberkommt": Mea culpa. Pardon. Und danke!

  3. Als einer der beiden betroffenen VISIER-Knipser und -Testschützen:

    Klar testen wir auf Dachziegel. Wir schießen auch auf Stahlblech, wenn wir ein aussagekräftiges Bild und/oder einen einfachen, aber imposanten Testaufbau zur Durchschlagskraft einer Munitionsart benötigen. Haben wir schon öfter gemacht und werden wir auch künftig tun, wenn das Thema das hergibt, da es völlig legitim ist.

    Zu dem Beschußstempel ("AB") noch eine Ergänzung: Das mit den Buchstaben erklärt sich aus dem §7 der am 20.121980 erlassenen 3. Waffenverordnung zum Waffengesetz (alt). Demnach müssen die Beschußämter zu ihrem Zeichen und dem Buchstaben der Beschußart immer die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl reinklopfen. Wer will, kann auch noch den Monat angeben (macht man in Bayern gern). Allerdings dürfen die Hersteller das Beschußdatum verschlüsseln lassen — hier die Auflösung:

    A = 0

    B = 1

    C = 2

    D = 3

    E = 4

    F = 5

    G = 6

    H = 7

    I/J = 8

    K = 9

    Dies dazu.

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